Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2014, RV/7300062/2013

Zahlungserleichterung für die Entrichtung von Strafbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Dr. JX
in der Finanzstrafsache gegen GK, XY, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/50144/8/2011, betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung) bei der Entrichtung von Strafbeträgen in Höhe von € 8.794,46 gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) ab.

In der Beschwerde brachte der Bestrafte vor, dass er derzeit seine Raten nicht bezahlen könne. Er habe ein Einkommen von € 1.044,00. Seine Mutter, die ihm viel geholfen habe, sei auch schwer krank. Mit seiner Krankheit über die Runden zu kommen, sei nicht leicht. Sein Fuß sei noch offen. Es sei eine sehr langwierige Sache. Er besitze nichts und sehe keinen Ausweg.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit Bescheid vom erledigte das Zollamt Wien das Ansuchen des Bf. vom um Bewilligung von Zahlungserleichterungen dahingehend, dass für die Geldstrafe, den Wertersatz und die Verfahrenskosten in Gesamthöhe von € 14.363,00 ab bis einschließlich 23 Monatsraten zu je € 230,00 und eine Restzahlung von € 9.073,00 bewilligt wurden. Im Antrag vom brachte der Bf. vor, dass ihm vier Zehen amputiert worden seien. Zweimal komme eine Mobile Krankenschwester zu ihm, da sein Fuß noch offen sei. Der Bf. müsse Verbandszeug und Medikamente bezahlen. Er bitte daher um einen Ratenaufschub bis auf weiteres, da er nicht auch noch seine Wohnung verlieren wolle.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen nach dem FinStrG richtet sich somit nach § 212 BAO ().

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist somit sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen ().

Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen diese Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt nämlich eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund ().

Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde ().

Nach Ansicht des BFG ist die Einbringlichkeit der in Gesamthöhe von € 8.794,46 aushaftenden Strafbeträge aufgrund der (vom Bf. behaupteten) wirtschaftlichen Lage des Bf. (Einkommen in Höhe von € 1.044,00, Vermögenslosigkeit, Krankheit, Ausweglosigkeit) auch ohne Zahlungsaufschub gefährdet. Zahlungserleichterungen sind daher ausgeschlossen (vgl. , und , 2001/16/0371).

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300062.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at