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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2014, RV/7103012/2013

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidzustellung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vom vertreten durch die Sachwalterin Dr. B, ort gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Juni betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juni bis Juli 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF FVwGG 2012, BGBl 2013/14 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass am  EW einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das bei ihr lebende Enkelkind Vbeim Finanzamt eingebracht hat. Angegeben wird in diesem Antrag, dass das Kind bei ihr lebt und die überwiegenden Kosten von ihr finanziert werden. Bei den "Angaben zum getrennt lebenden leiblichen Elternteil (Kindesmutter / Kindesvater)" wird die Frage "Werden die Unterhaltskosten für das Kind von der Kindesmutter/ vom Kindesvater überwiegend finanziert?" mit nein beantwortet.

Aktenkundig ist ein Beschluss des Bezirksgerichtes X 111111 vom betreffend die Entziehung der Obsorge von der Mutter und die Übertragung der Obsorge für den minderjährigen V auf die mütterlichen Großeltern EW und WE.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom von der Kindsmutter die für die Monate Juni und Juli 2012 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als zu Unrecht bezogen rückgefordert. Dieser Bescheid weist als Bescheidadressatin den Namen und die Anschrift der Bf. aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die Kindesmutter Bf. mit Schreiben vom Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Kind auch in ihrem Haushalt lebe und auch die Unterhaltskosten für das Kind getragen werden. Angemerkt wurde, dass die Weitergewährung für sie absolut notwendig sei und sie mit ihrem Kind und möglichem Partner eine neue Wohnung beziehen möchte.

In einem Vorhalteverfahren wurde die Bf. aufgefordert, den Nachweis über die überwiegende Kostentragung zu erbringen. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde eine Rechnung für Vorhänge und für eine Doppelkochplatte vorgelegt sowie das Jahreszeugnis von ihrem Sohn V für die dritte Klasse, Schuljahr 2011/12.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bf. mit Schreiben vom  einen Vorlageantrag stellte. Ergänzend brachte die Bf. vor, dass sie mit ihrem Sohn in einem Wohnhaus lebe, in dem sie einen eigenen Haushalt führe und es sich auch oft bei ihr aufhalte. Sie betreue ihr Kind, so oft es gehe und sie die Möglichkeit dazu habe. Die Behauptung, dass V von den Großeltern betreut werde, beziehe sich nur auf das Abholen vom Hort, Begleitung zu Freizeitaktivitäten und schulische Belange, wobei dies auf freiwilliger Basis seitens der Großeltern basiere. Die Bf. trage einen hohen Anteil der Kosten und sorge dafür, dass das Kind alles erhalte, was benötigt wird.

In einem Schreiben vom gab Dr. B dem Finanzamt bekannt, dass sie für die Bf. mit Beschluss des Bezirksgerichtes X zur einstweiligen Sachwalterin bestellt wurde und ersuchte in gleichem Schreiben um Übermittlung der Familienbeihilfenbescheide sowohl an die Bf. als auch den an ihre Mutter EW, da nach ihrer Information die Familienbeihilfe an die Bf. nur bis Mai 2012 ausbezahlt worden sei.

Dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes X, ausgestellt am , ist zu entnehmen, dass der Wirkungskreis der bereits bestellten Sachwalterin Dr. B auf die Vertretung der Bf. vor Ämtern und Behörden sowie im Verkehr mit Privaten erweitert wurde.

Rechtslage

Hingewiesen wird, dass die am anhängigen offenen Berufungen (bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach dieser Bestimmung setzt die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) als letzten Akt des Bescheiderzeugungsvorgangs dessen Bekanntgabe an den im Spruch genannten Empfänger, also im Allgemeinen die Zustellung an diesen voraus. Der Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung (wirksamen Zustellung) dem Rechtsbestand an (vgl. ).

Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellempfänger im Zeitpunkt des Zustellvorganges handlungsfähig war. Eigenberechtigte volljährige Personen verlieren ab Bestellung eines Sachwalters insoweit ihre Handlungs- und Prozessfähigkeit als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reicht (vgl. ).

Nach dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes X vom wurde die Rechtsanwältin Dr. B als einstweilige Sachwalterin für die Bf. ua. für das Aufgabengebiet zur Vertretung vor Ämter und Behörden bestellt. Die Bestellung zur einstweiligen Sachwalterin wurde nach § 120 AußStrG sofort mit der Zustellung des Beschlusses - im vorliegenden Fall am - wirksam. Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit für die Bf. keinesfalls mehr gegeben war ().

Entsprechend der Bestellung der einstweiligen Sachwalterin ua. zur Vertretung vor Behörden war diese auch gesetzliche Vertreterin der besachwalteten Person nach § 80 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 80 Tz 3). Der angefochtene Bescheid konnte somit ab der Sachwalter bestellung nicht mehr wirksam zugestellt werden ()

Das Finanzamt hat den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom für die Monate Juni bis Juli 2012 trotz aufrechter Sachwalterschaft an die Bf. gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Bf. besachwaltet und nicht geschäftsfähig. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (vgl. Ritz, BAO5, § 79 Tz 19).

Ist somit für eine Person ein Sachwalter bestellt, so ist eine bescheidmäßige Erledigung zwar an diese Person zu richten, der Bescheid kann jedoch nicht wirksam an diese Person zugestellt werden. Die Zustellung hat vielmehr an den Sachwalter zu erfolgen (vgl. ). Die Bescheidzustellung vom an die Bf. war nichtig.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines nicht der Bf. zugestellten Bescheides mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet wird.

Es war war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 120 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103012.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at