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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2014, RV/7103247/2013

Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gem. § 6a NoVAG 1991

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R, in der Beschwerdesache des Bf., adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19, vom , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Rückerstattung des NOVA-Zuschlages gem. § 6a NoVAG 1991 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am die Rückerstattung der von ihm am an das Finanzamt entrichteten Normverbrauchsabgabe samt der USt für das erstmals am in der Union zugelassene und am ins Inland importierte Kfz der Marke Porsche 911/997. Der Malus Betrag nach § 6a NoVAG 1991 hat 1.828,12 € betragen. Der Bf. stützte seinen Antrag auf den , GZ. 010220/0133-IV/9/2013, in dem es die rechtliche Unzulässigkeit der Einhebung der CO2 Abgabe vertreten hat.

Das Finanzamt wies den Antrag am als verspätet zurück, da gem § 201 Abs 2 Z 2 BAO die Rückerstattung von Malusbeträgen iSd § 6a NOVAG 1991 im Falle des Eigenimports von Kfz aus der Union innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages zu beantragen gewesen wäre, und der Bf. diese Frist mit dem gegenständlichen Antrag vom versäumt habe.

Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde und führte in dieser aus, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, innerhalb der Jahresfrist gegen den damaligen Bescheid zu berufen, da der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt erst am per EuGH Urteil und erst mit einer Verzögerung von weiteren zwei Jahren vom BMF mittels Erlass als unrichtig festgestellt wurde. Einem Bürger, dem vom Staat Unrecht geschehen ist, muss zumindest ab Erkenntnis des Unrechts eine annehmbare Frist zugebilligt werden, innerhalb der das Unrecht korrigiert werden kann. Der Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf § 300 Abs 1 BAO, wonach eine Abgabenbehörde durchaus das Recht habe, einen selbst erlassenen Bescheid aufzuheben, denn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als unrichtig festgestellt worden sei.

Darüber hinaus habe das Finanzamt die Selbsberechnung über ein Computersystem geführt angeleitet. Ein Rechtsirrtum, der von der Behörde veranlasst worden sei, sei als Wiedereinsetzungsgrund zu behandeln.

Der Bf. beantragte die Rückerstattung des von ihm bezahlten NoVA - Zuschlages.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt als erwiesen aus, der sich aus dem vorgelegten Akt ergibt:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 303 Abs. 38 BAO die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Der Bf. entrichtete am den Malusbetrag nach § 6a NoVAG 1991 für das am ins Inland importierte Kfz der Marke Porsche 911/199. Feststeht, dass der Bf. den in Rede stehenden Rückzahlungsantrag vom mehr als ein Jahr nach der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe am  gestellt hat.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Der § 201 BAO bestimmt:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. (Anm. aufgehoben durch VwG AnpG, BGBl I 2013/70 ab ).

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Die oben genannte Bestimmung ist auf die verfahrensgegenständliche NoVA, die gem § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, eine Selbstberechnungsabgabe ist, anzuwenden. Da im Beschwerdeverfahren die NoVA nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann über den vorliegenden Rückerstattungsantrag nur im Wege der erstmaligen Festsetzung der NoVA gem. § 201 Abs 2 Z 2 BAO entschieden werden, zumal eine solche voraussetzt, dass die zuvor vom Abgabepflichtigen vorgenommene Selbstberechnung nicht richtig war. Die (erstmalige) Abgabenfestsetzung muss somit von der bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 12).

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 2 BAO für die erstmalige Festsetzung der NoVA vorliegen. Der darin für die erstmalige Festsetzung bestimmte Fristenlauf beginnt ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages und beträgt ein Jahr, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. , ).

Die mit der Neufassung des § 201 durch das AbgRmRefG bewirkte weitgehende Harmonisierung der Rechtswirkungen (insb im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ergibt sich unter anderem aus dem § 201 Abs 2 Z 2 BAO, wonach die erstmalige, von einer der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichende Abgabenfestsetzung auf Antrag des Abgabepflichtigen zulässig ist, wenn der Antrag spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Im Vergleich dazu ist die Aufhebung eines Veranlagungsbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz, dessen Spruch sich als nicht richtig erweist, durch diese auf Antrag der Partei gem § 299 Abs 1 iVm § 302 Abs 2 lit b und Abs 1 zufolge zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides eingebracht ist.

Feststeht im vorliegenden Fall, dass der Bf. mit dem Antrag vom auf Rückerstattung der NoVA die Jahresfrist seit der Bekanntgabe der selbstberechneten Abgaben mit versäumt hat, eine erstmalige Festsetzung der Abgabe demnach nicht zulässig war und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass das Bundesministerium für Finanzen seine auf Grund des , für den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst am veröffentlicht hat, da die Fristen des § 201 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Dass die bekanntgegebene Selbstberechnung deshalb nicht richtig war, weil sie auf einer falschen Auskunft des Finanzamtes beruhte, kann deswegen darauf ebenfalls keinen Einfluss haben.

Dem Einwand des Bf., dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich zulässig sei, da der Rechtsirrtum bis zum oben erwähnten angedauert habe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich der UFS bereits am (aufgenommen in die Findok am ) auf das in Rede stehende , berufen und ausgesprochen hat, dass ein im Jahre 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahre 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Einhaltung der Jahresfrist eine von Gesetzes wegen klare Bestimmung ist und daher diesbezüglich über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen war.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103247.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at