Geschäftsführerhaftung, keine Zustellung der Grundlagenbescheide nachholbar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter/in in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice Hoch, Schlossplatz 12, 2361 Laxenburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum-1 wurde der über das Vermögen der A-GmbH am Datum-2 eröffnete Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (Bf.) als ehemaligen Geschäftsführer der genannten Gesellschaft um Erbringung eines Nachweises zur Gleichbehandlung der Gläubiger.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit, dass er als Geschäftsführer am aus dem gegenständlichen Unternehmen ausgetreten wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte auf dem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 2.098,94 bestanden. Er hätte daher sohin nach seinem Wissensstand sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zur Gänze erfüllt. Er hätte sich dazu auch eines Steuerberaters bedient.
Hinsichtlich der weiters vorgeschriebenen Abgaben für Jänner 2011 hätte er keine Zugangsberechtigung zu Konten der Gesellschaft mehr gehabt und wäre nicht mehr berechtigt gewesen, irgendwelche Vertretungshandlungen für die Primärschuldnerin vorzunehmen.
Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der A-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 85.864,59 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) wandte der Bf. ergänzend zu seiner Vorhaltsbeantwortung ein, dass die damalige Steuerberatungskanzlei mit Schreiben vom dem Bf. mitgeteilt hätte, dass ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 21.259,64 bestehe. Vorsichtshalber werde daher die Richtigkeit der Umsatzsteuernachforderung für die Jahre 2009 und 2010 bestritten respektive releviert, dass zumindest das bestehende Guthaben von € 21.259,64 in Abzug gebracht werden müsste.
Mit Berufungsentscheidung vom , RV/2709-W/12, gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung teilweise statt, setzte die Haftungsschuld auf € 30.733,53 herab und wies die Berufung im Übrigen ab.
Dagegen erhob der Bf. am die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , 2013/16/0165, die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhob.
Über die Berufung (Bescheidbeschwerde) wurde erwogen:
Der VwGH sprach in seinem, die Berufungsentscheidung vom , RV/2709-W/12, aufhebenden Erkenntnis vom , 2013/16/0165, aus wie folgt:
„Dadurch, dass schon die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Haftungsbescheid vom den Beschwerdeführer nicht in einer Weise über die Abgabenfestsetzung von Umsatzsteuer in Kenntnis gesetzt hat, die ihn zur Einbringung einer Berufung gegen diesen nicht an ihn und auch ihm nicht zugestellten Bescheid informierte, mit einem Mangel, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid – vorliegend durch den Hinweis der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Berufungsvorentscheidung vom über die Festsetzung einer Nachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von € 30.185,06 – nicht mehr saniert werden konnte.“
Auf Grund dieses Erkenntnisses war daher der angefochtene Haftungsbescheid aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat und das Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102978.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAB-50892