zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2014, RV/7101418/2014

Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer in der Beschwerdesache Bf., 1050 Wien gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit Eingabe vom  den am ergangenen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2009 gemäß § 299 BAO aufzuheben und einen geänderten Bescheid zu erlassen. Auf Vorhalt des Finanzamtes wurde zur Begründung eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2009 sowie Unterlagen über die Selbstversicherung in der Krankenkasse in Höhe von € 70 und Abschreibung in Höhe von € 616,90 zum Nachweis vorgelegt, sodass die Einkünfte der Bf. im Jahr 2009 sich auf € 6.250,63 verringern würden.

Der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 wurde mit Bescheid vom und Berufungsvorentscheidung vom dahingehend abgewiesen, dass die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Der Bescheid ist dann nicht aufzuheben, wenn die Auswirkungen seiner Rechtswidrigkeit nur geringfügig sind. Da im gegenständlichen Fall die Auswirkungen lediglich geringfügig wären, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am Beschwerde erhoben und diese vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Bf. von der Vorlage verständigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

In der am bei der Abgabenbehörde erster Instanz durch automationsunterstützte Datenübertragung eingelangten Einkommensteuerklärung des Jahres 2009 wurde Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.937,53 erklärt und steuerlich veranlagt.

In der berichtigten Einkommensteuererklärung für des Jahr 2009 wurden in der Folge Versicherungsbeiträge und Abschreibungen für Anlagevermögen in Höhe von € 70 und € 616,9 geltend gemacht und die bezughabenden Belege und Nachweise vorgelegt.

Rechtslage:

Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (§ 299 Abs. 1 BAO).

Die Bestimmung des § 299 gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist dann unrichtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (siehe Ritz, BAO, 3. Auflg., § 299 Tz 10). Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (siehe , 0128, Stoll, BAO Komm., 2888).

Eine Aufhebung nach § 299 BAO ist eine Ermessensentscheidung, welcher auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen zugrunde zu legen sind. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkiet der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit  (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor em Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu. eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist (vgl. ; , 2002/14/0022), etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen ausgleichen (vgl. Ritz, aaO, § 299 Tz 54f und dort zitierte Judikatur).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht zu beurteilen, ob dem Einkommensteuerbescheid, deren Aufhebung die Bf. beantragt hat, der Mangel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit anhaftet oder dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspricht. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung wäre die Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen ihres Ermessens dazu verhalten gewesen, eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO vorzunehmen.

Die Einkünfte der Antragstellerin laut Erstbescheid in Höhe von € 6.937,53 ergaben unter Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von € 60 keine Einkommensteuerpflicht. Unbestritten ergäbe die Berücksichtigung der geltend gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von € 70 und € 616,9 laut berichtigter Erklärung geringere Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009, jedoch ebenso keine Einkommensteuerpflicht.

Da der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2009 sich somit nicht verändern würde, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2009 in Anwendung des § 299 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  (; , 2002/14/0022) nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101418.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at