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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2014, RV/7400066/2014

Hundeabgabe: Ein gemeinsamer Haushalt oder zwei getrennte Haushalte in einer Wohnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom , Zl. 1100000028793 betreffend Hundeabgabe für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid der Magistatsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, wurde Hundeabgabe wie folgt vorgeschrieben:

"Gemäß §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom , verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/1985, in der derzeit geltenden Fassung, wird (dem Bf.) die Hundeabgabe in der Höhe von EUR 177 vorgeschrieben.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, den vorgeschriebenen Betrag bis zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Begründung:

Gemäß § 2 leg.cit. ist die Abgabe für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes, als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes in dem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

Gemäß § 3 Abs. 1 haben Hundehalter innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben, beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht werden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 richtet sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr Euro 72,00 (bis Euro 43,60). Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr Euro 105,00 (bis Euro 65,40).

Anlässlich der Anmeldung vom durch Herrn A. wurde festgestellt, dass an der Adresse in Wien ... Straße 7/42 insgesamt zwei Hunde gehalten werden, wobei ein Hund bereits auf (den Bf.) angemeldet ist. (Der Bf.) wurde mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt, dass er als Vorstand des Haushaltes, in dem beide Hunde gehalten werden, abgabepflichtig ist."

Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde eingebracht wie folgt:

"Woher möchte das Magistrat wissen, wer der 'Vorstand ist'? Wie siehts bei getrennten Haushalten aus, in denen getrennt gewirtschaftet wird?

Weiters erhebe ich Beschwerde gegen die Vorschreibung bzw. Einhebung der Hundesteuer beider Hunde aus folgenden Gründen:
Die willkürliche Erhebung von Sonderabgaben für eine Minderheit ohne Maßstab zur Höhe und Bindung an einen Verwendungszweck widerspricht dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot.
Außerdem ist es diskriminierend, dass die Abgabe ab dem 2. Hund höher ist, als die des 1.

Ich fordere daher, den Bescheid aufzuheben und von der Vorschreibung ... Abstand zu nehmen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl Nr 544/1984, mit dem die Gemeinden ermächtigt wurden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben, und zwar unter anderem gemäß Z 2 dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, sowie des § 1 des Hundeabgabegesetzes, LGBl für Wien Nr 38/1984, beschlossen:

§ 1
Für das Halten von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Gebiete der Stadt Wien eine Abgabe erhoben.

§ 2
Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (§ 1), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

§ 3
(1) Die Hundehalter haben Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen.
(2) Tierhändler und Tierschutzvereine, welche Hunde verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrat Meldung zu erstatten.
(3) Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Magistrat die zur Veranlagung der Abgabe und zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4
(1) Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 72 Euro. Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 105 Euro.
(2) Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine um 36 Euro ermäßigte Abgabe zu entrichten.
(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe im Sinne des Absatzes 1 werden solche Hunde nicht mitgezählt, für welche eine Ausnahmebestimmung gemäß § 5 Abs 1 in Anspruch genommen wird, wohl aber werden solche Hunde mitgezählt, für die die Abgabe nach Abs 2 festgesetzt ist. F 60-020 - Hundeabgabe; Ausschreibung 2

...

§ 6
(1) Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.
(2) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

Auf Grund des Einwandes "getrennte Haushalte", "in denen getrennt gewirtschaftet wird", ist im ersten Schritt zu klären, ob vom Bf. und A. in der (Miet)Wohnung in Wien ... Straße 7/42 tatsächlich jeweils ein eigener (getrennter) Haushalt oder ein (1) gemeinsamer Haushalt geführt wird:

Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung enthält (auf Seite 3, erster bis vierter Absatz) u.a. Folgendes:
Auf Grund der vorliegenden Bescheidbeschwerde wurde eine amtliche Erhebung in der Wohnung des Beschwerdeführers veranlasst. Anlässlich dieser Erhebung wurde festgestellt, dass die Wohnung aus einer Küche, einem Badezimmer und einem Schlafzimmer besteht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dennoch getrennte Haushalte (einer von ihm, der zweite von Herrn A.) geführt werden.
Gemeinsamer Haushalt ist gemeinsames, auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften. Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von dem Umständen des Einzelfalls abhängen. Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird an sich nicht dadurch ausgeschlossen, dass insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt (vgl. OGH 1 Ob 333/97w v. ).
Auf Grund der Aktenlage hat die Abgabenbehörde davon auszugehen, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers die Führung von zwei getrennten Haushalten auf Grund der Wohnverhältnisse (nur eine Küche, nur ein Bad, nur ein Schlafzimmer) nicht möglich ist.
(Der Bf. ist) bereits seit 2007 in der Wohnung in Wien, ... Straße 7/42 gemeldet und Herr A. ... seit 2012".

Auf Basis dieser das Vorliegen eines (1) Haushaltes dokumentierenden Feststellungen, welchen das bloß in den Raum gestellte Vorbringen entgegengesetzt wurde: "Wie siehts bei getrennten Haushalten aus, in denen getrennt gewirtschaftet wird?", besteht kein Zweifel, dass in der in Rede stehenden Wohnung (mit nur einer Küche, einem Bad und einem Schlafzimmer) ein (1) Haushalt geführt wurde.

In einem zweiten Schritt ist zu klären, wer der Vorstand des Haushaltes ist: der Bf. oder A.:

Im Beschluss des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien ist nicht näher definiert, wer Vorstand des Haushaltes ist. Ob jemand Haushaltsvorstand ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen. Als Haushaltsvorstand ist grundsätzlich jene Person zu verstehen, die die Führung bzw. Leitung eines Haushaltes inne hat, wobei in einer Wohnung aber auch mehrere Haushalte mit jeweils einem Haushaltsvorstand bestehen können.
Die wesentlichsten Kriterien, anhand welcher die Frage, wer bei einem aus zwei erwachsenen Personen bestehenden Haushalt als Haushaltsvorstand anzusehen ist, beurteilt werden kann, sind die Einkommensverhältnisse der Haushaltsmitglieder und die Rechtsgrundlage, auf Grund welcher die Wohnung (von den beiden Erwachsenen) benutzt wird.
Auf die Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung, wonach eines der Haushaltsmitglieder bei großen Einkommensunterschieden die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt, wurde vom Bf. nicht reagiert; dies weist darauf hin, dass derartige Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Zur Rechtsgrundlage, auf Grund welcher die in Rede stehende Wohnung benutzt wird, ergibt sich aus dem Akteninhalt Folgendes:
Der Bf. ist seit an der Anschrift Wien, ... Straße 7/42 gemeldet, Herr A. seit und ist "Unterkunftgeber" der Bf. (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister). Wenn unter diesen Umständen der Bf. im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung als Haushaltsvorstand beurteilt wurde, entsprach dies der allgemeinen Verkehrsanschauung. Die stärkere Rechtsposition des Bf. betreffend die Wohnung zog es nach den Erfahrungen des Lebens bspw. auch nach sich, dass der zweite Hund über Wunsch des A. nur mit Billigung oder Duldung des Bf. als Unterkunftgeber des A. in die Wohnung genommen werden konnte.

Wenn der Bf. von einer "willkürlichen Erhebung von Sonderabgaben für eine Minderheit ohne Maßstab zur Höhe und Bindung an einen Verwendungszweck" spricht, was dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot widerspreche, ist der Bf. auf die obigen Rechtsausführungen zu verweisen. Der Vorwurf einer willkürlichen Vorschreibung durch die Magistatsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, lässt die Rechtsausführungen und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen außer Acht. Worin konkret die Verletzung des Gleichheitssatzes erblickt wird, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen und vermag das erkennende Gericht eine solche im Vorschreiben der Hundeabgabe für zwei Hunde für ein Jahr in Höhe von Euro 177,00 nicht zu erblicken.
Im Übrigen sei bemerkt, dass eine Gleichheitswidrigkeit mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist.

Hinsichtlich der Argumentation des Bf., es sei diskriminierend, dass die Abgabe für den zweiten Hund höher ist als jene für den ersten Hund, wird festgehalten, dass die gestaffelte Festsetzung der Abgabe für weitere Hunde auf der (auch in anderen Bundesländern berücksichtigten - vgl. z.B. das Steiermärkische Hundehaltegesetz) Überlegung beruht, die Hundehaltung im Hinblick auf die im besonderen Maße in Großstädten auftretenden und immer wieder auch in den Medien thematisierten Probleme in die Richtung des Haltens nur eines (1) Hundes pro Haushalt zu lenken.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 2 HAG, Wiener Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 38/1984
Zitiert/besprochen in
Stöger-Frank in ZVG 3/2015, 246
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400066.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at