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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2014, RV/3100122/2012

Ausgaben einer Pflichtschullehrerin für Studienreisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Einkommen 2010: 44.063,95 €; Einkommensteuer 2010 nach Berücksichtigung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 506,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige erzielt als Lehrerin an einer Neuen Mittelschule und als „Besuchsschullehrerin“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der am beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2010 machte sie ua. Ausgaben für Studienreisen als Werbungskosten geltend.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010, mit dem die geltend gemachten Werbungskosten um 2.506,20 € gekürzt wurden. Die Kürzung betraf folgende Studienreisen: „Kulturschwerpunkte Europas: Burgund“, „Auf den Spuren der Perspektive“ (Toskana-Reise), „Fahrt in die ewige Stadt Rom“, „Bildungsfahrt: Korsika - Sardinien“. Begründend wurde ausgeführt, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliege, sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewähre. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am (Datum der Einbringung beim Finanzamt) fristgerecht „Berufung“. Als Pflichtschul- und Besuchsschullehrerin müsse sie jährlich Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen besuchen (Dienstpflicht der Pflichtschullehrer). Die gewonnenen Erkenntnisse müsse sie auch im Unterricht verwenden. Daher verfasse sie immer eine Mitschrift über die wesentlichen Inhalte der Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen. Zudem erwerbe sie zu diesen Veranstaltungen passende Bücher bzw. Bilder, um diese im Unterricht einbauen zu können. Der Unterricht sei überzeugender, wenn man den Schülern Lehrinhalte durch selbstgemachte Fotos, Mitschriften, Bilder und Bücher vermittle.

Damit sie überhaupt an einer Weiter- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmen könne, müssten einige Kriterien bzw. Bedingungen erfüllt sein:

• Zuerst entscheide die Schulleitung, ob sie an einer bestimmten Weiter- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmen dürfe.

• Anschließend treffe die Pädagogische Hochschule Tirol (kurz: PHT) die Entscheidung, ob sie in die engere Auswahl der Kandidaten aufgenommen werde.

• Erst dann entscheide die Landesschulbehörde, ob sie die Genehmigung zur Teilnahme erhalte.

• Zuletzt entscheide die PHT in einem eigenen Verfahren über die tatsächliche Teilnahme: Dabei sei auf eine begrenzte Teilnehmerzahl Bedacht zu nehmen, was eine Absprache zwischen den verschiedenen Schulen notwendig mache.

• Die PHT führe die Planung, Durchführung und Organisation der Veranstaltungen nur für aktive Lehrer durch.

• Die erworbenen Erkenntnisse müssten im Unterricht verwendet werden.

• Die Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen seien zielgerichtet auf den Lehrberuf abgestimmt.

• Die Kosten seien grundsätzlich von den Teilnehmern selbst zu tragen.

Zu den vom Finanzamt nicht anerkannten Studienreisen brachte die Abgabepflichtige konkret Folgendes vor:

Kulturschwerpunkte Europas: Burgund“: Als Lehrerin für Geschichte und Sozialkunde habe sie an dieser einwöchigen PHT-Veranstaltung teilnehmen dürfen. Erkenntnisse für den Unterricht hätten sich in folgenden Bereichen ergeben:

• Tiroler Geschichte: Kaiser Maximilian I. und Maria von Burgund mit dem Aufstieg der Habsburger (Tiroler Linie der Habsburger)

• Kreuzzüge: Reform des katholischen Glaubens durch die Regentschaft der Päpste von Cluny aus; Gründung des Dominikanerordens und Aufruf zum Kreuzzug durch Bernhard von Clairvaux;

• Geschichte Burgunds: Kelten - Gallier - Römer (Cäsar)

Auf den Spuren der Perspektive“ (Toskana-Reise): Als Lehrerin für Bildnerische Erziehung, Geschichte und Sozialkunde, Kunstgeschichte und Geometrisches Zeichnen habe sie an dieser Weiter- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmen dürfen. Erkenntnisse für den Unterricht hätten sich in folgenden Bereichen ergeben: In Vinci habe sie zB im Leonardo da Vinci-Museum einige bemerkenswerte Erfindungen des Leonardo da Vinci besichtigen und sodann den Schülern weitervermitteln können. Auch von dieser Veranstaltung habe sie eine Mitschrift für die Schüler verfasst. Zudem habe sie Unterlagen gekauft, die gut im Unterricht verwendet werden können.

Fahrt in die ewige Stadt Rom“: Da die Abgabepflichtige Klassenvorstand einer Sprachklasse (Italienisch als zweite Fremdsprache, acht Wochenstunden) sei, habe sie sich entschlossen, mit dem Einverständnis der Eltern im Schuljahr 2011/12 eine Sprachreise mit Schulunterricht nach Rom zu organisieren. Im Jahr 2010 habe der Katholische Tiroler Lehrerverein (kurz: KTLV) eine Fortbildungsveranstaltung nach Rom angeboten. Da sie mit den Schülern in Rom (im Jahr 2012) einige Programmpunkte selbst durchführen möchte, habe sie vorher die Örtlichkeit kennen lernen wollen, zumal sie noch nie in Rom gewesen sei. Auch darüber habe sie eine Mitschrift mit Bildern verfasst, Bücher gekauft und Broschüren mitgenommen, damit sie eine gute Vorbereitung für die geplante Sprachreise habe. Überdies könne sie die Unterlagen mit den Bildern im laufenden Schuljahr den Schülern einer zweiten Klasse im Geschichteunterricht (Römer) authentisch vermitteln.

Mit „Berufungsvorentscheidung“ vom wurde die „Berufung“ vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Grundsätzen seien Kosten einer Studienreise des Abgabepflichtigen grundsätzlich als nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorlägen:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgten entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lasse.

2) Die Reise müsse nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürften zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet werde; jedoch gehöre der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben.

Der Einwand der Abgabepflichtigen, dass sie als Pflichtschul- und Besuchsschullehrerin jährlich Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen besuchen müsse und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch im Unterricht zu verwenden habe, sei im Streitfall nicht entscheidend. Vielmehr sei entscheidend, dass - wie den vorgelegten Kursprogrammen zu entnehmen sei - die in Rede stehenden Reisen zwar möglicherweise teilweise nur mit Lehrerkollegen durchgeführt worden seien, die jeweiligen Kursprogramme jedoch derart gestaltet gewesen seien, dass sie sich nicht nur an einen speziellen Personenkreis - wie zB Lehrer - gerichtet hätten, sondern zu einem guten Teil auch für jeden interessierten Urlaubsreisenden konzipiert gewesen seien. Damit seien jedoch die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Anerkennung von Aufwendungen für Studienreisen als Werbungskosten nicht erfüllt.

Am stellte die Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die „Berufung“ durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach eingehender Rücksprache mit den Verantwortlichen der PHT sei ihr telefonisch und per E-Mail versichert worden, dass nur aktive Lehrer an den Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen der PHT teilnehmen dürften und könnten. Nur aktive Lehrer hätten den Zugangscode für die Anmeldung der verschiedenen Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, die von der PHT organisiert würden.

Die endgültige Entscheidung, wer von den aktiven Lehrern an diesen Veranstaltungen teilnehmen dürfe, treffe einzig und allein die PHT. Es könnten keine interessierten Urlaubsreisenden an den Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen der PHT teilnehmen. Sogar die Lehrerpensionisten seien von diesen Veranstaltungen ausgeschlossen. Über 8.000 interessierte aktive Lehrer meldeten sich jährlich zu den Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen an. Maximal 3.500 aktive Lehrer würden von der PHT die Zustimmung zur Teilnahme erhalten.

Für einige Veranstaltungen bediene sich die PHT professioneller Unternehmungen, da sie zB keine Zimmer-, Bus- und Führungsreservierungen usw. vornähme. Diese Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen dürften von den professionellen Unternehmungen weder publiziert noch beworben werden, da nur die PHT die alleinige Entscheidung trage und vornehme. Wie aus den vorgelegten Unterlagen der PHT zu entnehmen sei, sei eine Anmeldung zu Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen nur über die PHT möglich. Privatpersonen seien daher von diesen Seminaren ausgeschlossen.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist als Lehrerin an einer Neuen Mittelschule und als „Besuchsschullehrerin“ tätig. Streit besteht darüber, ob die geltend gemachten Ausgaben für vier Reisen (in die Region Burgund, in die Region Toskana, nach Rom und nach Korsika/Sardinien) bei ihrer zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führenden Tätigkeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Gegenüber dem Finanzamt legte die Bf. die Reiseunterlagen zu den vier strittigen Studienreisen vor. Demnach ist von folgenden Reiseabläufen auszugehen:

„Kulturschwerpunkte Europas: Burgund“:

„Burgund ist das Kernland jenes mächtigen Herzogtums, das im Spätmittelalter das glanzvollste Europas war. Durch die Heirat von Kaiser Maximilian I. mit der letzten Erbin Maria von Burgund kam es teilweise in den Besitz der Habsburger, die in Folge zum bedeutendsten Adelsgeschlecht Europas aufstiegen.

Sonntag, : Anreise - Basel - Dijon

Die Anreise erfolgt am Sonntag, : 6.00 Uhr Autobahnmautstelle X bzw. um 7.00 Uhr bei der Y. Über die Autobahn nach Basel - Belfort (ev. Besichtigungen hängen vom Weiterkommen auf der Anreise ab) gelangen wir in die Hauptstadt Dijon: Hotel/HP

Montag, : Dijon

Der Montag, , ist mit einer ganztägigen Führung der Hauptstadt Dijon gewidmet. Dijon: Hotel/HP

Dienstag, : Dijon - Fontenay - Vezelay

Dienstag, : Dijon - Saint-Seine-l'Abbaye (Quelle der Seine) - Flavigny-sur-Ozerain - Alise-Sainte-Reine - Fontenay (im Jahre 1118 vom hl. Bernhard von Clairvaux gegründete Zisterzienserabtei) - Semur-en-Auxois - Avallon - Vezelay - Saulieu - Autun: Hotel/HP

Mittwoch, : Autun - Paray-le-Monial - Cluny

Am Mittwoch, : Autun - Paray-le-Monial - Cluny (Gründung 910, daher 2010: 1100-Jahr-Feier) - Chalon-sur-Saone - Autun: Hotel/HP

Donnerstag, : Beaume - Cote d'Or

Donnerstag, : Autun - La Rochepot - Beaume (Weinhauptstadt Burgunds, Hotel Dieu) - Cote d'Or - Besancon: Hotel/HP

Freitag, : Besancon - Basel - Tirol

Freitag, , werden wir nach einer Stadtbesichtigung in Besancon über Mulhouse - Basel - nach Tirol fahren.

Leistungen: Busfahrt mit modernem Reisebus, 5 x Halbpension, alle Eintritte und Führungen (Orte sind fett hervorgehoben), Reiseleitung AB“

„Auf den Spuren der Perspektive“ (Toskana-Reise):

„Samstag, :

7:00 Uhr: Abfahrt von der PHT (C, D-Straße) mit einem Bus von ‚Z-Reisen‘ über Bozen - Trient - Modena - Bologna - Firenze.

Die Mittagspause ist unterwegs (an einer Autobahnraststätte) eingeplant, um möglichst rasch den Zielort, Calzaiolo bei Bargino, etwa um 14:30 Uhr erreichen zu können. Nach dem Beziehen der Zimmer Abfahrt mit dem Bus Richtung Firenze, Umsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ins Zentrum und ‚Wanderung‘ durch die Stadt, um erste Eindrücke zu gewinnen: Ponte und Palazzo Vecchio, Palazzo Pitti, Sta. Croce, Bargello, Or San Michele, Duomo Sta. Maria del Fiore, Battistero, Sta. Maria Novella, Piazza Santissima Annunziata ...

Anschließend Rückfahrt und Abholung durch den Bus, um 19 Uhr Abendessen in einer Pizzeria in San Casciano.

Sonntag, :

7:30 Uhr: Abfahrt von der Unterkunft nach San Casciano, wo ‚typisch italienisch‘ das Frühstück in einer Bar eingenommen wird. Anschließend Fahrt ... nach Florenz: Besuch der Uffizien, der Domkuppel, des Baptisteriums und der Kirche Sta. Croce. Anschließend freie Mittagspause. Allenfalls, auch abhängig von der Witterung, alternativ Besichtigung des Museo Storia della Scienza, Sta. Maria del Carmine, Bargello oder Rückfahrt, um eine Weinverkostung in Gabbiano zu genießen. Um 19:00 Uhr Abendessen in San Casciano.

Montag, :

8:00 Uhr: Abfahrt von der Unterkunft nach San Casciano zum Frühstück, anschließend Fahrt nach Siena mit Besichtigung des Campo, des Doms von Siena, der Bibliothek der Piccoluomini und des Baptisteriums.

Ca. 11:30 Uhr: Fahrt nach Volterra. Stadtrundgang und Besichtigung des Museo Etrusco Guarnacci. Allenfalls Besichtigung des Alabastermuseums.

Ca. 15:30 Uhr: Fahrt nach San Gimignano, Besichtigung der Stadt der Geschlechtertürme.

19:30 Uhr: Mehrgängiges, ausgiebiges, typisch toskanisches Menü in Racciano.

Dienstag, :

8:00 Uhr: Abfahrt von der Unterkunft nach San Casciano zum Frühstück. Anschließend Fahrt nach Vinci zur Besichtigung des neu gestalteten Museums Leonardiano, in dem vor allem die Erfindungen des Leonardo an Hand von sorgfältig angefertigten Modellen bestaunt werden können.

11:30 Uhr: Mittagessen in Vinci. Anschließend Heimfahrt nach C.“

„Fahrt in die ewige Stadt Rom“:

„Sonntag, : Über Alpen und Apennin

06.30 Uhr: Abfahrt C - Busbahnhof. Busfahrt über Autobahn A 22 und A 1. Auf der Fahrt Selbstverpflegung. Zwei bis drei Pausen sind vorgesehen. Getränke gibt's genügend im Bus. 120 km vor Rom machen wir einen kurzen Abstecher in die Etruskerstadt Orvieto (Dombesichtigung). Ist (fast) schon Tradition.

18.30 Uhr: Ankunft in Rom. Bezug des Hotels ‚Alimandi‘, via Tunisi 8, I-00192 Roma (Vatikannähe!)

19.30 Uhr: Abendessen im Hotel. Danach Abend zur freien Verfügung.

Montag, : Ad limina apostolorum

07.45 Uhr: Frühstück. Wir genießen die wunderbaren Anlagen der Vatikanstadt.

08.30 Uhr: Petersbasilika und Kuppelbesteigung (wer will).

13.00 Uhr: Mittagessen im ‚Ristorante ai Musei‘. Rückfahrt ins Hotel. Siesta.

16.00 Uhr: Start zum ‚romantischen Spaziergang‘ durch die Innenstadt: Spanische Stiege, Fontana di Trevi, Pantheon, Piazza Navona.

19.30 Uhr: Abendessen im Hotel. Der Abend ist wiederum frei.

Dienstag, : Majestätisches Rom

07.45 Uhr: Frühstück.

08.30 Uhr: Lateranbasilika, Kaffeepause. Fußmarsch zur Silvesterkapelle, Spaziergang zum Kolosseum - weiter geht's entlang der Via fori imperali zum Capitolshügel (Ara coeli mit Santo bambino), Römische Wölfin, Blick auf das Forum Romanum.

12.45 Uhr: Einstieg in unseren Bus bei der ‚Heiratsstiege‘.

13.00 Uhr: Mittagessen im ‚Ristorante ai Musei‘. Leider geht sich keine Siesta aus! Unmittelbar nach dem Mittagessen: Basilika Santa Maria Maggiore. Nach einem Spaziergang über den Colle Oppio - Besuch der berühmten Mose-Statue des Michelangelo in der Basilika San Pietro in vincoli. Wir kehren früher ins Quartier zurück und haben ein wenig Zeit zum Verschnaufen und Rasten (‚verspätete‘ Siesta).

19.30 Uhr: Abendessen im Hotel und Ausklang des Tages.

Mittwoch, : Die ersten Christen

07.45 Uhr: Frühstück. Danach: Fahrt zu den Domitilla-Katakomben: Gottesdienst und Besichtigung. Weiter zum Colle Aventino mit dem berühmten ‚Schlüssellochblick‘ und der Heiratskirche Santa Sabina.

13.00 Uhr: Mittagessen im Hotel. Verdiente Siesta.

16.00 Uhr: Auf nach Sankt Paul vor den Mauern! Wir gedenken des Apostels Paulus und seiner 2000-jährigen Geschichte. Weiterfahrt mit unserem Bus zur päpstlichen Sommerresidenz Castel Gandolfo.

19.30 Uhr: Romantische ‚Merenda‘ im Ristorante ‚Il Grottino‘ mit Blick auf den Albanersee. Bei der nächtlichen Rückfahrt in die Stadt genießen wir feuchtfröhlich ‚Rom bei Nacht‘.

Donnerstag, : Rom zum Genießen - in Alternativen!

07.45 Uhr: Frühstück. Im Anschluss daran besuchen wir die Altstadt: Campo de` fiori, Andrea della Valle (Morgenlob!), Santa Maria sopra Minerva, Il Gesu, Spaziergang Richtung Innenstadt (‚Rom hinter Glas‘). Oder - Wer will: Vatikanische Museen mit der Sixtinischen Kapelle! (Bitte selbst bezahlen).

Mittag/Nachmittag: Kein gemeinsames Mittagessen vorgesehen. Der Nachmittag steht grundsätzlich zur freien Verfügung. Wer noch nicht genug hat: E weiß Rat …

19.30 Uhr: Abendessen im Hotel und Ausklang der römischen Tage.

Freitag, : Arrivederci, Roma!

07.00 Uhr: Frühstück.

07.30 Uhr: Heimfahrt nach Tirol mit 3 Pausen. Geplante Ankunft in C um ca. 18.00 Uhr.“

„Bildungsfahrt: Korsika - Sardinien“:

„1. Tag (Samstag/27. März): Ausgangsorte - Versiliaküste/Pisa/Tirrenia

Anreise an die Versiliaküste. Pisa liegt auf der Route (Besichtigung). Abendessen und Übernachtung im Raum Livorno.

2. Tag (Sonntag/28. März): Livorno - Bastia - kleine Cap Corse-Rundfahrt - Bastia

Nach dem Frühstück Einschiffung (Abfahrt in Livorno: 09.00 Uhr), Ankunft in Bastia 13.00 Uhr. Anschließend machen wir eine Cap Corse-Rundfahrt. Das 40 km lange und 12 bis 15 km breite Cap ist die nach Norden ins Meer hinausragende Verlängerung der Hauptgebirgskette Korsikas. In dem weinreichen Gebiet um Patrimonio legen wir eine Pause für eine Weinprobe ein. Fahrt zum Hotel. Abendessen und Übernachtung im Raum Bastia.

3. Tag (Montag/29. März): Bastia - Ausflug Calvi und Balagne

Wir fahren über Ponte Leccia auf die neue Panoramastraße nach Ile Rousse. Weiter geht es die wunderschöne Bucht entlang bis nach Calvi. Die größte Stadt an der Nordwestküste liegt von Bergen umgeben am gleichnamigen Golf. Einen Bummel durch die malerische Altstadt/Zitadelle sollte man sich auf keinen Fall entgehen lassen. Calvi zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Fremdenverkehrsorten der Insel. Der Rückweg führt uns durch die Balagne, eine nahezu unberührte Gegend mit alten traditionellen Dörfern, die ihren ursprünglichen Stil bewahrt haben. Mit einem einheimischen Führer lernen wir den einzigartigen Charme dieser Gegend kennen. Abendessen im Hotel im Raum Bastia.

4. Tag (Dienstag/30. März): Bastia - Calanches - Raum Ajaccio

Die heutige Tour kann man auch ‚Tour der Superlative‘ nennen. Wir fahren über die Schnellstraße nach Francardo und dann entlang des längsten Flusses - Golo -, durchqueren die Scala di Santa Regina, die malerischste und wildeste Schlucht Korsikas. Weiter geht es nach Calacuccia zu dem größten gleichnamigen Stausee bis zum Col de Vergio (1.477 m), dem höchsten Straßenpass, hierauf durch den größten Wald mit den höchsten Larciokiefern und nach wenigen Kilometern erreichen wir Evisa, einen außergewöhnlich schön gelegenen Sommerkurort (Mittagspause). Danach geht die Fahrt durch die tiefste Schlucht (Spelunca-Schlucht) bis nach Porto, den herrlich am gleichnamigen Golf gelegenen Badeort. Schließlich gelangen wir an die wohl beeindruckendste Küste, den Calanches de Piana. Blutrote Felsen, azurblaues Meer und saftig grüne Macchie vermischen sich hier zu einem einzigartigen Naturschauspiel. Über Cargese, die griechisch-korsische Stadt, erreichen wir Ajaccio, die Hauptstadt Südkorsikas und Geburtsstadt Napoleons. Abendessen und Übernachtung im Raum Ajaccio.

5. Tag (Mittwoch/31. März): Ajaccio - Bonifacio - Fährüberfahrt nach Sardinien - Raum Olbia/Cannigione

Nach dem Frühstück Weiterfahrt nach Sartene, eine Stadt Korsikas, in der das leidenschaftliche Traditionsbewusstsein der korsischen Seele verborgen zu liegen scheint. Dann fahren wir weiter entlang einer wunderschönen Strecke, vorbei am ‚Lion de Roccapina‘, einem aus Felsformationen entstandenen Löwen, der eifersüchtig über die Insel Korsika wacht, nach Bonifacio. Diese mächtige alte Felsenstadt ist mit ihrer Festungsanlage eine der interessantesten Städte Korsikas und wird auch als die Stadt am Rande Europas bezeichnet. Die Altstadt hinterlässt einen unvergesslichen Eindruck. Anschließend Fahrt zum Hafen und Fährüberfahrt nach Sardinien (Abfahrt Bonifacio 16.40 Uhr - Ankunft Santa Teresa (Sardinien) 17.40 Uhr). Fahrt ins Hotel. Abendessen.

6. Tag (Donnerstag/01. April): Sardinien - Cannigione - Insel La Maddalena - Cannigione

Am Morgen fahren wir gemeinsam mit unserer Reiseleitung zum Hafen von Palau. Von hier kurze Fährüberfahrt zur Insel La Maddalena. Bei einer eindrucksvollen Panoramafahrt durch die größte Insel an der Nordküste Sardiniens lassen wir uns von der Kargheit der Insel faszinieren. Bei einem Bummel im reizvollen Hafenstädtchen La Maddalena lernen wir ein ehemaliges Fischerdorf kennen, das sich zu einem gepflegten und ruhigen Ort entwickelt hat. Rückfahrt mit der Fähre nach Palau. Fahrt entlang der traumhaften Costa Smeralda, die zu Recht den Namen ‚Smaragdküste‘ trägt. Tiefgrünes bis türkisfarbenes Meer, zahlreiche Buchten mit feinsandigen Stränden umgeben vom Macchien bewachsenen Hinterland prägen die Landschaft. Beim Bummel durch den exklusiven Hauptort Porto Cervo, der von Aga Khan in den siebziger Jahren ganz und gar im typischen Stil dieser Küste erbaut wurde, lernen wir den touristischen Mittelpunkt dieses bekannten Küstenabschnittes kennen. Rückfahrt zum Hotel. Abendessen und Übernachtung im Hotel.

7. Tag (Freitag/02. April): Ausflug Gallura - Castelsardo - Costa Paradiso - Fährüberfahrt Olbia - Livorno

Heute lernen wir das Landesinnere kennen. Die Route führt durch die Korkeichenwälder in der Gallura und durch wilde, zerklüftete Berglandschaften mit gezackten Granitgipfeln. Bei einer Besichtigung der Korkeichenfabrik in Calangianus gewinnt man Einblick in die Korkverarbeitung. Weiterfahrt vorbei an Tempio Pausania, einem herrlich gelegenen Kurort, an die Nordküste zum malerisch gelegenen Castelsardo, einer der Hochburgen sardischen Handwerks. Hier werden speziell Flechtkörbe aus Raphiabast der Zwergpalme hergestellt. Rückfahrt entlang der herrlichen Costa Paradiso. Diesen Küstenabschnitt charakterisieren rote Felsenklippen, unterbrochen von Buchten mit feinen Sandstränden und eingeschlossen von der immergrünen Macchie. Fahrt nach Olbia zum Hafen und Einschiffung zur Fährüberfahrt nach Livorno (Abfahrt: 22.00 Uhr). Übernachtung an Bord.

8. Tag (Samstag/03. April): Livorno – Ausgangsorte

Ankunft in Livorno 07.00 Uhr. Nach der Ausschiffung genießen Sie noch ein Frühstück in Livorno (oder Umgebung), bevor Sie unser Bus sicher zurück in Ihre Ausgangsorte bringt.“

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Ein solches Abzugsverbot enthält § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (zB ; ; ; ; ). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt aber die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist bzw. das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (zB ; ; ) oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (zB ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neufassung des § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Kosten für Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt, sondern auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten Reiseabschnitt umfassen (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 27, und die dort angeführte Judikatur).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0197, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im erstgenannten Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen die Reiseaufwendungen weiterhin nicht zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen. Für den Fall, dass sich hingegen betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegen steht.

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. zB ), dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. für viele , mwN). Die für die steuerliche Anerkennung von Studienreisen dargestellten Grundsätze stehen einer gesonderten Beurteilung der einzelnen Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen) nicht entgegen ().

Im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze ist zu den geltend gemachten Studienreisen Folgendes festzuhalten:

ad 1) Die Bf. unterrichtet als Pflichtschullehrerin ua. Bildnerische Erziehung, Geschichte und Sozialkunde, Kunstgeschichte und Geometrisches Zeichnen. Zu ihren Dienstpflichten gehört auch der Besuch von Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen. Die Reisen in die Regionen Burgund und Toskana wurden von der Pädagogischen Hochschule Tirol (kurz: PHT) ausgeschrieben und organisiert. Die PHT bildet Pflichtschullehrer aus und ist auch für deren Weiter- und Fortbildung zuständig. Die PHT bot die Reisen in die Regionen Burgund und Toskana als Lehrveranstaltungstyp „Fortbildung“ an, wobei die Reise „Kulturschwerpunkte Europas: Burgund“ als „Seminar“ (mit 40 Unterrichtseinheiten) und die Reise „Auf den Spuren der Perspektive“ als „Exkursion“ (mit 32 Unterrichtseinheiten) ausgeschrieben wurden.

Die Organisation der Burgund-Reise lag in den Händen des Teams „Politische Bildung, Geschichte und Recht“ der PHT, Ziel dieser Reise war, „Burgund als Keimzelle Europas und des christlichen Abendlandes kennen zu lernen“. Die Organisation der Toskana-Reise lag in den Händen des Teams „Mathematik“ der PHT, wobei als Fachbereiche „Bildnerische Erziehung (33 %), Geometrisches Zeichnen (33 %), Geschichte/Sozialkunde (33 %)“ angesprochen waren.

Die Reise nach Rom wurde demgegenüber vom Katholischen Tiroler Lehrerverein (kurz: KTLV) ausgeschrieben und organisiert. Der KTLV ist ein christlicher Verein, der Pädagoginnen und Pädagogen in ihrer fachlichen, persönlichen und spirituellen Entwicklung unterstützen und so auch Orientierungshilfen für Unterricht und Erziehung anbieten möchte. Der KTLV orientiert sich dabei an einem christlichen Menschen- und Gottesbild.

Die Reise nach Korsika/Sardinien wurde vom Reisebüro V ausgeschrieben und organisiert, auch die Buchung erfolgte über diesen Reiseveranstalter (vgl. die vorgelegte Rechnung vom , die im Übrigen an den Ehegatten der Bf. gerichtet war, der an dieser Reise ebenfalls teilnahm). Eine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte lehrgangsmäßige Organisation der Planung und Durchführung der Reise ist diesbezüglich nicht erkennbar. Auch ist keinerlei Bezug zum Beruf der Bf. als Pflichtschullehrerin erkennbar; es handelt sich dabei um eine Reise, wie sie von Reiseveranstaltern vielfach und ganz allgemein (ohne Bezug zum Beruf der Bf.) für Urlauber nach Korsika bzw. Sardinien angeboten wird.

ad 2) Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass für die Bf. zumindest die Möglichkeit bestand, auf diesen Reisen Erkenntnisse zu gewinnen, die auch im Unterricht verwendet werden konnten. Auf die in der Beschwerde angeführten Beispiele wird verwiesen. Aus diesem Grund habe die Bf. immer auch eine Mitschrift über die wesentlichen Inhalte der Reisen verfasst. Gemessen am dargestellten gesamten Reiseverlauf der strittigen Studienreisen nahmen die (von der Bf. konkret genannten wenigen) Gelegenheiten, Erkenntnisse für den Unterricht zu erwerben, jedoch ein untergeordnetes Ausmaß ein. Es war demnach nicht jeweils der gesamte Reiseverlauf geeignet, Kenntnisse für die von der Bf. unterrichteten Fächer zu erwerben. Hinsichtlich der Reise nach Korsika/Sardinien ließ die Bf. überhaupt offen, inwiefern dabei auch im Unterricht zu verwertende Erkenntnisse gewonnen werden konnten.

ad 3) Es mag zutreffen (vgl. die Einwendungen der Bf. im Vorlageantrag vom ), dass bei den von der PHT als Lehrveranstaltungen ausgeschriebenen und organisierten Reisen in die Regionen Burgund und Toskana nur aktive Lehrer (die den Zugangscode für die Anmeldung zu den verschiedenen Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen der PHT haben) teilnehmen durften. Interessierte Urlaubsreisende hatten keine Möglichkeit, an diesen Reisen der PHT teilzunehmen. Auch die Reise des KTLV nach Rom richtete sich an die Berufsgruppe der Bf. Es ist daher bei diesen Reisen von einem geschlossenen Teilnehmerkreis auszugehen, der sich aus der Berufsgruppe der Bf. rekrutierte. Demgegenüber wurde die vom Reisebüro V ausgeschriebene und organisierte Reise nach Korsika/Sardinien jedermann angeboten, der an Urlaubs- und Erholungsreisen interessiert ist.

Der (teilweise geschlossene) Teilnehmerkreis der Reisen kann im Streitfall auf sich beruhen; entscheidend ist vielmehr, ob auch das Reiseprogramm und seine Durchführung einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bf. (demnach Pflichtschullehrer und -lehrerinnen) abstellten. Dies kann für alle vier strittigen Reisen ausgeschlossen werden.

Unter Bezugnahme auf die vorliegenden Reiseprogramme kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei diesen Studienreisen um solche mit Mischprogramm gehandelt hat, weil die dargestellten Reiseabläufe nicht nur für die Berufsgruppe der Bf. von Interesse waren. Insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen dieser Reisen durchgeführten täglichen Besichtigungen von Landschaften und lokalen Sehenswürdigkeiten ist schlüssig davon auszugehen, dass die Reisen durchwegs Programmpunkte umfassten, die nicht nur für Pflichtschullehrer, sondern ebenso für andere Personen, die eine Affinität zur Kultur, Geschichte und zu lokalen Sehenswürdigkeiten der besichtigten Regionen und Städte haben, von allgemeinem Interesse waren.

Die Reisen konzentrierten sich ausnahmslos auf die Besichtigung der in den aufgesuchten Regionen bzw. Städten gelegenen touristischen Hauptattraktionen. Solche Reisen sprechen ohne Zweifel ein breites Publikum an, das an typischen Urlaubs- bzw. Erholungsreisen mit Bildungscharakter interessiert ist. Es lassen sich nicht einmal einzelne, auf Pflichtschullehrer zugeschnittene Schwerpunkte ausmachen. Reisen in die Regionen Burgund und Toskana, nach Rom und nach Korsika/Sardinien gehören zum gängigen Standardprogramm von Reiseveranstaltern, weil sie von allgemeinem touristischen Interesse sind.

Dass diese Reisen aus der Sicht der Bf. durchaus auch von beruflichem Interesse gewesen sein mögen und für ihre Berufstätigkeit von Nutzen sein konnten, genügt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um sie - in einkommensteuerlicher Hinsicht - als durch den Beruf veranlasst erscheinen zu lassen (vgl. ; ; , zur Studienreise eines Religionslehrers in die Südtürkei). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwei der strittigen Reisen von der PHT als „Seminar“ bzw. „Exkursion“ für die Berufsgruppe der Bf. ausgeschrieben und organisiert wurden; dieser Umstand vermag die Reisen in die Regionen Burgund und Toskana nicht zu speziell auf Pädagoginnen und Pädagogen zugeschnittene Fortbildungsveranstaltungen zu machen (vgl. , zur Nichtanerkennung der Aufwendungen eines Turnlehrers für die Teilnahme an vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien veranstalteten Sportwochen; zu von einer Pädagogischen Hochschule ausgeschriebenen und organisierten Studienreisen vgl. auch: ; ; -I/09; ; -F/11; ).

In der Rechtsprechung wurde auch wiederholt festgestellt, dass es in weiten Bevölkerungskreisen üblich geworden ist, der Allgemeinbildung dienende Reisen mit mehr oder weniger anstrengendem Programm unter fachkundiger Führung zu unternehmen. Auch ein Teilnehmer an einer Bildungsreise ist an einer möglichst intensiven Befassung mit dem Gegenstand der Reise einschließlich eines möglichst sachkundigen Reiseführers und entsprechender Vorträge vorbereitenden und aufarbeitenden Inhalts interessiert (vgl. ; ; ).

ad 4) Den vorliegenden Reiseprogrammen der vier strittigen Studienreisen ist zu entnehmen, dass die Programmpunkte ausnahmslos von allgemeinem Interesse sind. Die täglichen Programmpunkte lassen überdies schlüssig erkennen, dass diese Reisen durch ein untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind. Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge bewirken eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen, dass eine (eindeutige, klar nachvollziehbare) Trennung dieser Reisen nach Zeitanteilen (Tagen) in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt nicht möglich ist. Lassen sich somit im Gegenstandsfall bei Anwendung der für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung entwickelten Abgrenzungsmerkmale aufgrund der bestehenden verschränkenden Gemengelage die beruflich veranlassten Reiseabschnitte nicht klar und einwandfrei von den privat veranlassten Reiseabschnitten zeitmäßig trennen und damit feststellen, kommt nach Lehre (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 20 Rz 12 und Rz 90, Stichwort „Studienreisen“) und Rechtsprechung (vgl. ) insgesamt kein Abzug der Reisekosten in Betracht.

Die Kosten von Studienreisen der vorliegenden Art können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie - gemessen an den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien - ausschließlich durch den Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Eine Reise, die aufgrund ihrer Gestaltung - ungeachtet der fachspezifischen Ausrichtung auf die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen - für einen vielseitig interessierten Teilnehmerkreis, auch außerhalb des beruflichen Tätigkeitsfelds des Steuerpflichtigen (als Lehrer) von Interesse ist, ist zur Gänze nicht absetzbar (vgl. , zu Exkursionen einer AHS-Lehrerin mit den Gegenständen Geographie und Wirtschaftskunde sowie Englisch nach Tunesien, Libyen sowie Madagaskar; , zur Kuwait-Reise einer AHS-Lehrerin für Geographie und Wirtschaftskunde; , zur Exkursion eines Fachlehrers einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft zu den Weinbaugebieten Kaliforniens; zu einer weiteren Reise desselben Beschwerdeführers siehe auch ).

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Unter dem Titel „Reisekosten“ machte die Bf. eine „Gesamtsumme“ von 368,80 € geltend (vgl. die Vorhaltsbeantwortung vom ). Tatsächlich beträgt die „Gesamtsumme“ bei richtiger Summierung 419,20 €. Davon sind - dem Finanzamt folgend - die auf die vier strittigen Studienreisen entfallenden Beträge mit 167,20 € auszuscheiden. Unter dem Titel „Reisekosten“ sind somit 252 € als Werbungskosten anzuerkennen.

Unter dem Titel „Fortbildungskosten“ machte die Bf. eine (richtig summierte) „Gesamtsumme“ von 2.539,80 € geltend (vgl. die Vorhaltsbeantwortung vom ). Davon sind - dem Finanzamt folgend - die auf die vier strittigen Studienreisen entfallenden Beträge mit 2.339 € auszuscheiden. Unter dem Titel „Fortbildungskosten“ sind somit 200,80 € als Werbungskosten anzuerkennen. Demgegenüber wurden die „Fortbildungskosten“ vom Finanzamt (offensichtlich aufgrund eines Übertragungsfehlers) mit 220,80 € erfasst.


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Werbungskosten gesamt lt. angefochtenem Bescheid
812,59 €
Reisekosten“ lt. angefochtenem Bescheid
-201,60 €
Reisekosten“ lt. Erkenntnis
252,00 €
Fortbildungskosten“ lt. angefochtenem Bescheid
-220,80 €
Fortbildungskosten“ lt. Erkenntnis
200,80 €
Werbungskosten gesamt lt. Erkenntnis
842,99 €

Die Berechnung der Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Jahr 2010 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100122.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at