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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2014, RV/3100324/2013

In der Schweiz monatlich ausbezahlte Ferialvergütungen, Feiertagseentschädigung und der anteilige 13. Monatslohn sind keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 EStG. Pendlerpauschale im Jahr 2011.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den Bescheid des Finanzamtes B mit Ausfertigungsdatum betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe bleiben zur Berufungsvorentscheidung unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Das Finanzamt hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer des Jahres 2011, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 51.343,80 € mit 9.456,00 € festgesetzt. Dabei wurden in der Schweiz erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Beschwerdeführers in Höhe von 35.671,25 SFR mit einem Betrag von 42.805,50 € angesetzt.

2.     Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schreiben Berufung und brachte vor, "Weihnachts und Urlaubs Zulagen" seien nicht berücksichtigt worden, "Einkünfte ohne inländische Steuern" seien "Franken und nicht Euro", unklar sei ihm zudem, warum er das Pendlerpauschale nicht bekomme.

3.     Mit Berufungsvorentscheidung, ausgefertigt am , änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 dahingehend, dass die in der Schweiz bezogenen nichtselbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses von 0,799124 mit dem Betrag von 32.501,93 € berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 31.608,14 € mit 5.040,00 € festgesetzt.

4.     Der Beschwerdeführer beantragte mit am bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schreiben die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. "Ferienentschädigung, Weihnachtsgeld (Gratifikation) sowie Feiertagentschädigung" seien "ausdrücklich als solche auf den Lohnzetteln bzw auf dem Arbeitsvertrag ausgewiesen (aufgelistet), warum sollten diese voll versteuert werden müssen". Er ersuche "um Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld" sowie "um Anrechnung der Pendlerpauschale".

5.     Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

II.    Sachverhalt

1.     Nach der von der Abgabenbehörde ausgewiesenen Aktenlage ist nachfolgend dargelegte Sachlage unbestritten und erwiesen:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 vom 14. Juni bis 31. Dezember bei der C-GmbH beschäftigt. Er erhielt für diese Zeit einen Bruttolohn von 40.671,95 SFR, unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses von 0,799124 somit 32.501,93 €. Werbungskosten fielen für Beiträge an Sozialversicherungen (Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Invalidenvorsorge, Arbeitslosenversicherung etc) in Höhe von insgesamt 3.550,60 SFR, umgerechnet somit 2.837,37 € sowie für die Berufliche Vorsorge in Höhe von 1.450,10 SFR, umgerechnet somit 1.158,81 € an.

Der Beschwerdeführer erhielt den Lohn vom Arbeitgeber in der Schweiz monatlich ausbezahlt. Der monatliche Auszahlungsbetrag enthielt neben dem Stundenlohn eine Ferienvergütung, eine Feiertagsentschädigung sowie anteilig (8,33%) den 13. Monatslohn. Die Überweisungen erfolgten auf die Bank D PC-Konto 1237456789.

2.     Folgende Sachlage steht aufgrund der Aktenlage und den im Gerichtsverfahren erhobenen Beweisen als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hatte wochentags in der Zeit, in der er für die unter Punkt 1. angeführte Arbeitgeberin tätig war, ein Zimmer im Gasthof Schäfli, Läui 19, CH 9466 Sennwald, gemietet. Von dort aus war die Arbeitsstätte zu Fuß erreichbar, sein Einsatzort war bei der Firma E, einem Kundenbetrieb der Arbeitgeberin. An den Wochenenden und Feiertagen wohnte er bei seinen Eltern in Zell am Ziller. Der Beschwerdeführer fuhr an weniger als zehn Arbeitstagen im Monat von Zell am Ziller an seinen Arbeitsort in der Schweiz, überwiegend begab er sich von seinem Wohnort in Sennwald an die Arbeitsstätte.

III.   Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hat in Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes vom ausgeführt, dass er in der Schweiz ein Zimmer gehabt hätte und zweimal wöchentlich nach Hause (Zell am Ziller) gefahren sei. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz behauptete er dagegen, er hätte in der Schweiz kein fixes Zimmer angemietet und wäre an "zehn Tagen oder mehr" im Kalendermonat von der Schweiz nach Hause gefahren.

Mit Vorhaltung vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu diesen widersprüchlichen Angaben Stellung zu nehmen und unter genauer Datumsangabe präzise auszuführen, an welchen Tagen er in der Zeit vom bis zum vom Arbeitsort in der Schweiz nach Zell am Ziller gefahren sei und dies durch allfällige Fahrtbelege nachzuweisen. Weiters wurde ihm angetragen, bekanntzugeben und durch Belege (Abrechnungen eines Zimmervermieters, Hotelrechnungen etc) nachzuweisen, an welchem Ort er in der Schweiz genächtigt hatte.

Mit am beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe ein Zimmer "im Rest. Schäfli in Sennwald" gehabt, das er nur bezahlte, wenn er dort nächtigte. Die geforderten Abrechnungsbelege des Zimmervermieters wurden nicht beigebracht. Teilweise habe er auch bei Arbeitskollegen in Rüthi und Feldkirch übernachtet. Hinsichtlich der Fahrten nach Zell am Ziller führte er die Wochenenden und Feiertage an und behauptete, dass er zumindest einmal wöchentlich zu seiner Freundin nach Buch bei Jenbach fuhr. An welchen Wochentagen er fuhr, könne er leider nicht mehr sagen.

Nachvollziehbar und glaubhaft für das Bundesfinanzgericht ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Wochenenden und Feiertagen von seiner Wohnung bei den Eltern in Zell am Ziller zur Arbeitsstätte in die Schweiz fuhr. Dies deckt sich mit dem Inhalt seines ersten, am eingelangtem Schreibens an die Abgabenbehörde, wonach er wochentags ein Zimmer im der Arbeitsstätte nahegelegenen Gasthof Schäfli gemietet hatte. Dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen, seine im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebrachte Behauptung nachweislich festzumachen, er habe sich an mehr als zehn Arbeitstagen von der Schweiz nach Hause begeben, sei damit überwiegend im jeweiligen Kalendermonat von Zell am Ziller wiederum zu seiner Arbeitsstätte in die Schweiz gefahren. Ohne die vom Beschwerdeführer behaupteten aber weder datierten noch nachgewiesenen privaten Fahrten zu seiner Freundin waren es im Juni drei Fahrten, in den Monaten August und November vier und im Juli, September, Oktober sowie Dezember fünf. Auch unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Fahrt pro Woche waren es jedenfalls weniger als zehn Fahrten im Monat.

IV.   Rechtliche Würdigung

1.     Ferialvergütung, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn

Nach § 67 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall gültigen Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 176/2011, sind sonstige Bezüge eines Arbeitnehmers begünstigt zu besteuern. Sonstige Bezüge sind solche, die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält, sofern sich die tatsächliche Auszahlung vom laufenden Bezug abhebt (). Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Solche Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten ().

Der Beschwerdeführer erhielt in der Schweiz von seiner Arbeitgeberin monatliche Lohnauszahlungen, die jeweils auch eine Ferienvergütung, eine Feiertagsentschädigung und anteilig den 13. Monatslohn des Jahres 2011 enthielten. Somit hoben sich diese Bezüge nach der tatsächlichen Auszahlung nicht vom laufenden Arbeitslohn ab und sind demzufolge keine begünstigt zu besteuernde sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

2.     Pendlerpauschale

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Zusätzlich kann ein Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in der für den Beschwerdefall gültigen Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 176/2011, ein Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehen, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als zwanzig Kilometer beträgt und er diese im Lohnzahlungszeitraum überwiegend () zurücklegt. Bei zwanzig Arbeitstagen im Kalendermonat muss die Fahrtstrecke daher an mehr als zehn Tagen im Monat zurückgelegt werden.

Nachdem der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren nicht nachweisen konnte, dass er überwiegend seine Arbeitsstätte in der Schweiz von seiner elterlichen Wohnung in Zell am Ziller anfuhr, sind die Voraussetzungen für den Abzug des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 nicht erfüllt.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

3.     Umrechnungskurs

Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, als bei der Berechnung des Einkommens die in der Schweiz erzielten nichtselbständigen Einkünfte mit dem falschen Kurs von Schweizer Franken in Euro umgerechnet wurden (1,2 statt 0,799124). Der Fehler wurde von der Abgabenbehörde bereits mit der am ausgefertigten Berufungsvorentscheidung bereinigt, Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe bleiben zu dieser daher unverändert.

V.     Zulässigkeit der Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt IV. ausgeführt, sind die dort angezogenen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAB-50872