Keine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung 21. Lebensjahr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache C, Adr , gegen den Bescheid des FA Innsbruck vom betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Abweisung der Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum "ab Juni 2007" erfolgt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr C (= Beschwerdeführer, Bf), geb. X, geb. , stellte mit Anträgen vom und den Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, nämlich "psychischer Erkrankung – emotional instabile Persönlichkeit", dies ab Eintritt der erheblichen Behinderung (= rückwirkend maximal 5 Jahre ab Antragstellung).
Laut Auszug der Sozialversicherungsdaten war der Bf ab Juli 1983 (ab dem 15. Lebensjahr) zunächst als Lehrling, dann ab Juli 1984 als Arbeiter bei einer Vielzahl von Dienstgebern in folgendem Umfang (gerundet) berufstätig:
1983: 4 Monate; 1984: 6 Monate; 1985: 9 Monate; 1986: 7 Monate; 1987: 1,5 Monate; 1988 und 1989: je 3 Monate; 1990: 8 Monate; 1991: 6 Monate; 1992: 9 Monate; 1993: 8 Monate; 1994: 4,5 Monate; 1995 und 1996: wenige Wochen; 1997: 2 Monate; 1998 und 1999: je 2 Wochen; 2000 und 2001: keine Beschäftigung; 2002: 1 Monat und wenige Tage "geringfügig beschäftigt"; 2003: 9 Monate "geringfügig beschäftigt"; ab 2004 bis 2010: tageweise beschäftigt und daneben Bezug von Arbeitslosengeld, Pflegeversicherung, Selbstversicherung; ab : laufender Bezug einer Berufsunfähigkeitspension.
Zufolge der im Akt erliegenden Unterlagen (Gerichtsbeschluss und Scheidungsvergleich vom ) war der Bf von November 2003 bis zur einvernehmlichen Scheidung im Feber 2009 mit Frau S verehelicht. Im Scheidungvergleich wurde ua. folgende Vereinbarung getroffen:
"1.) Ehegattenunterhalt:
Die Ehegatten vereinbaren, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht. Die Beklagte verdient derzeit ca. € 480 monatlich (Pensionsvorschuss). Sie ist sorgepflichtig für 2 Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren. Der Beklagte erhält Sozialhilfe in Höhe von € 398 monatlich. Er lebt derzeit bei seiner Lebensgefährtin B.
Daher wird festgehalten, dass derzeit keine wechselseitigen Zahlungsansprüche bestehen. …".
Laut vorgelegter Heiratsurkunde ist der Bf seit mit Frau B verheiratet.
Durch Abfrage im Zentralen Melderegister wurde erhoben, dass der Bf seit März 2002 an wechselnden Adressen im Inland jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In Entsprechung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes zur Frage der Einkommensverhältnisse der Ehegatten wurde eine Vielzahl von Unterlagen (Bescheide des Stadtmagistrates A/Sozialamt, des AMS und der Pensionsversicherungsanstalt/ PVA) beigebracht, woraus hervorkommt:
Die Gattin B erhält vom AMS seit 2005 Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss von mtl. rund € 300. Vom Sozialamt wurden ab Juli 2008 eine Mindestsicherung (Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes; mtl. zwischen € 157 und € 278, ab 2012 mtl. € 122,64) sowie daneben monatsweise Mietzinsbeihilfe (zuletzt rund € 100) und Sonderzahlungen (rund € 70) gewährt.
Der Bf hat vom Sozialamt ab Mai 2009 bis Ende 2011 eine Mindestsicherung von mtl. rund € 400-420 und dazu monatsweise Sonderzahlungen zwischen € 70 und € 200 erhalten. Er bezieht seit die Berufsunfähigkeitspension der PVA (inklusive Ausgleichszulage) von mtl. € 867,84.
In der Folge hat das Finanzamt zur geltend gemachten "erheblichen Behinderung" des Bf eine Bescheinigung beim Bundessozialamt angefordert. Aus dem diesbezüglich erstellten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten vom geht hervor:
"Anamnese:
erste psychische Verhaltensauffälligkeiten in frühem Kindesalter, mit 11 Jahren erstmals stationäre Aufenthalte an Kinderpsychiatrie wegen schwerer Sozialverhaltensstörung, als Kind bereits mehrfach straffällig, schwere Gewalterfahrungen durch alkoholkranken Vater, Heimunterbringung, sexueller Missbrauch, konnte jahrelang nur bewaffnet das Haus verlassen; seit 1,5 a in Arbeitsprojekt bei START, dort weiter 1,5 a geplant; sei akt. am stärksten belastet durch akustische Halluzinationen und Stimmungsschwankungen, agressives Verhalten durch antipsychotische Medikation nun weitestgehend im Griff
Behandlung/Therapie …
Betreuung durch XY, ambulante Therapie bei FA Dr. G;
Medikation: Seroquel … Zopidem … Psychopax-gtt. b. Bed. …
Status psychicus/Entwicklungsstand:
wach, voll orientiert, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis grobklinisch unauffällig, psychomotorisch ruhig, Antrieb im Normbereich, Stimmungslage instabil, zum Zeitpunkt der Exploration euthym, normale Affizierbarkeit, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, akustische Halluzinationen, ggw. keine Ich-Psychopathologie, Schlaf unter Medikation ausreichend, ggw. keine selbst- oder fremdaggressive Muster fassbar
Relevante vorgelegte Befunde:
2012-01-18 Dr. G, A
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; bis auf weiteres für Integration in den freien Arbeitsmarkt nicht geeignet
1977-11-04 L-Krankenhaus., Kinderstation
Bild einer schweren Sozialverhaltensstörung
Diagnose:
emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Richtsatzdisposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.3
Rahmensatzbegründung:
ernsthafte soziale Beeinträchtigung, laufende fachärztliche Behandlung, hochdosierte Psychopharmakotherapie, nicht arbeitsfähig
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1977-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2012-10-10 von DrS, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2012-10-10 leitender Arzt: DrA".
Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum (fälschlich) "ab Juni 2012" abgewiesen. Begründend wird unter Verweis auf den Gerichtsbeschluss vom , wonach ein Unterhaltsanspruch gegenüber der vormaligen Ehegattin gegeben sei, ausgeführt, dass aufgrunddessen gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zustehe.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, der Grad der Erwerbsminderung betrage beim Bf 60 %. Er sei dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bf erhalte von der Exfrau keinen Unterhalt und es bestünden auch keine wechselseitigen Zahlungsansprüche, wozu nochmals der Scheidungsvergleich vom zur Vorlage gebracht wurde.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht (BFG) direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des BFG wurde mit Vorhalt vom beim Bundessozialamt eine Ergänzung des bisher erstellten Gutachtens zur Frage, ab welchem Zeitpunkt beim Bf nach den vorliegenden relevanten Befunden die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, veranlasst.
In Entsprechung dessen wurde (über das FA) nochmals eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (BSB-Bescheinigung) samt folgender ergänzender Stellungnahme des leitenden Arztes Dr. DrA vom übermittelt:
"Nach Durchsicht aller nunmehr vorliegenden Unterlagen, auch der Versicherungsdatenauszüge, liegen keine Befunde vor, welche die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegen"
(siehe hiezu das in der Beilage nochmals übermittelte Gutachten samt Ergänzung vom ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Anm. "25. Lebensjahres" ab ), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderungvoraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, ...
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz BSB, Bundessozialamt) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Ein "Eigenanspruch" des Bf käme nach Obigem dann in Betracht, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG bei ihm vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr Bundesfinanzgericht, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gebunden (vgl. ua.).
Gegenständlich wurde in dem am erstellten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten festgestellt, dass beim Bf ein Grad der Behinderung von 50 % - und nicht wie eingewendet von 60 % - vorliegt. Die diesbezügliche Feststellung (Einschätzung des Grades der Behinderung) ist laut BSB aufgrund der vorliegenden relevanten Befunde rückwirkend ab möglich.
Hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit wurde im Gutachten vom zunächst lediglich festgestellt, dass der Bf "voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", dh. lediglich der aktuelle Zustand beurteilt. Im Rahmen der nunmehr vorgenommenen Ergänzung vom zwecks Konkretisierung des (gesetzlich wesentlichen) Zeitpunktes, ab wann beim Bf die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, führt der ärztliche Sachverständige (wie eingangs dargelegt) aus: "Nach Durchsicht aller nunmehr vorliegenden Unterlagen, auch der Versicherungsdatenauszüge, liegen keine Befunde vor, welche die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegen".
Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (; siehe in: Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8).
Gegenständlich liegen zwar ärztliche Befunde (der Kinderpsychiatrie) aus dem Jahr 1977 vor, woraus sich ergibt, dass der Grad der Behinderung beim Bf ab dieser Zeit rückwirkend mit 50 % feststellbar ist. Gleichzeitig geht aus den eingangs dargestellten Sozialversicherungsdaten hervor, dass der Bf beginnend ab Juli 1983 bis jedenfalls 1994 zwischen rund 3 Monaten und 9 Monaten (zB im Jahr 1992 für 9 Monate, 1993 für 8 Monate) jeweils beschäftigt war, dh. in der Zeit von seinem 15. Lebensjahr bis zumindest der Vollendung seines 26. Lebensjahres teils weitgehend berufstätig war.
Selbst bei Vorliegen der erheblichen Behinderung (50 %) ab dem Jahr 1977 lassen aber die vorgenannten Umstände nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes nicht unbedingt auf eine mit dem Beginn der psychischen Krankheit bereits einhergehende bzw. eingetretene "dauernde Erwerbsunfähigkeit" schließen. Damit übereinstimmend wird auch in dem nunmehr ergänzten ärztlichen Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Unterlagen, insbesondere der Versicherungsdaten, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht belegt ist.
Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gebunden.
Mangels zweifelsfreiem Nachweis einer noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit sind aber die gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe als Eigenanspruch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Ein näheres Eingehen darauf, ob dem Bf allenfalls – worauf das Finanzamt die Begründung im bekämpften Bescheid stützte - ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ex-Gattin oder der nunmehrigen Gattin zugestanden wäre oder nicht (siehe § 6 Abs. 1 lit b FLAG), kann demnach dahingestellt bleiben.
Nachdem der Antrag des Bf vom gerichtet war auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" war des Weiteren der Spruch dahingehend abzuändern, dass die Abweisung betreffend den Zeitraum "ab Juni 2007" erfolgt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen und der obgenannten Literatur. Zur Frage der Bindung an die seitens des BSB erstellten Gutachten liegt die og. höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Da sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Eigenantrag erhebliche Behinderung Erwerbsunfähigkeit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100336.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at