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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2014, RV/7300086/2012

1. Fahrlässige Abgabenverkürzung 2. Rechtsmittel im Abgabenverfahren abgewartet 3. Absolute Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf., (auch Bw.),  geb. Datum, A , vertreten durch Dkfm. Dr. Peter Hofbauer & Partner Wirtschaftsprüfungs KEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Schwenkgasse 4/1/6, 1120 Wien, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS III, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde von Bf. vom wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS III, aufgehoben und das zur Strafnummer 001 wegen des Verdachts der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 26.307,56, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 105.399,81, Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von € 112.044,36, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von € 116.916,93 der nebenbeteiligte Firma A-GmbH sowie Kapitalertragsteuer für 2000 in Höhe von € 39.461,35, Kapitalertragsteuer für 2001 in Höhe von € 7.194,61, Kapitalertragsteuer für 2002 in Höhe von € 28.000,00 und Kapitalertragsteuer für 2003 in Höhe von € 86.367,00 geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS III, wurde Bf. (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 fahrlässig

1. durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2000 und 2001 sowie Körperschaftsteuer betreffend die Jahre 2000 und 2001, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich

Umsatzsteuer für 2000 in Höhe von € 26.307,56
Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von € 105.399,81
Körperschaftsteuer für 2000 in Höhe von € 112.044,36
Körperschaftsteuer für 2001 in Höhe von € 116.916,93

2. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht selbst zu berechnende Abgaben, nämlich

Kapitalertragsteuer für 2000 in Höhe von € 39.461,35
Kapitalertragsteuer für 2001 in Höhe von € 7.194,61
Kapitalertragsteuer für 2002 in Höhe von € 28.000,00
Kapitalertragsteuer für 2003 in Höhe von € 86.367,00

verkürzt zu haben (Gesamtbetrag € 521.691,62).

Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs. 1 (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und lit. b) FinStrG begangen und er werde hiefür nach dem § 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 104.000,00 (in Worten: Euro einhundertviertausend) bestraft, für den Fall der Uneinbringlichkeit werde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bestimmt.

Gemäß dem § 28 Abs. 1 FinStrG hafte die nebenbeteiligte A-GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten für die Bezahlung der Geldstrafe.

Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit € 363,00 bestimmt.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte bei durch Hinterlegung ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei (nach Beratung bei Verkündung des Erkenntnisses sei der Beschuldigte erschienen), gesetzliche Hinderungsgründe seien dem Senat nicht bekannt gewesen, weshalb die mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis aufgrund der Verfahrensergebnisse gefällt werden habe können (§ 126 FinStrG).

"Der 1964 geborene, finanzstrafrechtlich nicht vorbestrafte Beschuldigte ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter seit dem der A-GmbH, deren Gegenstand der GroßhDl mit Waren aller Art, insbesondere der TextilhDl ist und über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mangels seiner Verfahrensbeteiligung ist über die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Senat nichts bekannt.

Der Beschuldigte hat fahrlässig in den Jahren 2000 und 2001 unrichtige Erklärungen zur Umsatzsteuer sowie zum Einkommen der Gesellschaft abgegeben, wodurch sich steuerliche Fehlbeträge (strafbestimmende Wertbeträge) an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2000 und 2001 in der zu Punkt 1) des Spruchs angeführten Höhe ergeben haben, er hat ferner die Kapitalertragsteuer aus den Kapitalerträgen der Gesellschaft in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 fahrlässig verkürzt, dies betragsmäßig wie zu Punkt 2) des Spruchs angeführt, wobei auf Zeitraum und Höhe des deliktischen Verhaltens laut Spruch zur Vermeidung von Wiederholungen feststellend verwiesen wird.

Diese Abgabenverkürzungen, die sich dann in den diversen Erklärungen betragsmäßig niederschlugen, hat der Beschuldigte durch verschiedenste Manipulationen, wie nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung genannt, bewirkt, wobei aber im Zweifel Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz, wie auch von der Anschuldigung so gesehen, bei den Fehlhandlungen auf der subjektiven Tatseite angenommen wird.

Eine persönliche mündliche oder schriftliche Verantwortung seitens des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb die Feststellungen auf der Aktenlage und hier wieder weitgehend auf der am abgeschlossenen Prüfung basieren. Der Senat findet keine Veranlassung, den Prüfungsergebnissen und den dort angeführten Argumenten und Überlegungen, aus denen sich die Verkürzungen laut Spruch bzw. Feststellungen ergeben, nicht zu folgen.

Die Prüfung hat aufgedeckt, dass eine Differenz von ATS 1,408.383,00 für das Jahr 2000 aus den Vergleich der erklärten Erlöse aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Betrag von ATS 4,975.694,57 mit steuerfrei innergemeinschaftlichen Lieferungen laut Abfrage im Mehrwertsteuerinformationssystem in Höhe von ATS 6,384.077,00 vom Geschäftsführer nicht aufgeklärt werden konnte, verschiedene Behauptungen hiezu haben sich als falsch erwiesen, auf Vorhalt hat er nachträglich seine Aufklärungen als Vermutungen bezeichnet.

Die A-GmbH betrieb mit der Firma B-GmbH Kommissionsgeschäfte, diese GmbH wiederum belieferte die C bzw. die "Filialen" (Tz 17.2.1.1). Der Direktlieferant Firma D hätte an die Firma B-GmbH geliefert, Dagobert' s Märkte hätten nach Darstellung des Geschäftsführers der Firma A-GmbH eine Liste der veräußerten Waren gegeben, woraus dann die Ausgangsrechnung an die Firma B-GmbH erstellt worden sei. Eine konkrete Überprüfung einer Eingangsrechnung vom über eine Rechnung der Firma D hinsichtlich 110 Decken und 196 Pölster ergab in Kombination mit der Kopie eines Lieferscheins ungeklärte Differenzen, die bei dieser Art der Verrechnung geradezu zu erwarten wenn nicht gar geplant war. Gleiche Überlegungen gelten für eine geprüfte konkrete Ausgangsrechnung vom . Wenn der Beschuldigte im Rahmen der Prüfung hiezu ausführt, dass es nicht möglich und auch nicht notwendig sei, Kontrolle darüber zu haben, ob sämtliche Waren, die der A-GmbH in Rechnung gestellt wurden, auch tatsächlich ausgeliefert wurden bzw. ob die in Abrechnungen vorgegebenen Angaben über verkaufte Ware auch richtig und vollständig sind, so spricht dies im Sinn finanzstrafrechtlicher Betrachtung für sich. Aus einer solchen Betrachtungsweise wie der Beschuldigte es dargestellt hat, folgt geradezu zwingend die Unrichtigkeit der steuerlichen Erklärungen, wobei - wie erwähnt - gerade noch Fahrlässigkeit zufolge der eigenwilligen Lieferungs- und Verrechnungsmodalitäten angenommen wird.

Die A-GmbH konnte im Rahmen der Prüfung nicht eindeutig darlegen, welche Waren an die Firma B-GmbH geliefert wurden, es fehlten hiezu Bestellunterlagen und Lieferscheine (Tz 17.2.1.1.2).

Signifikant ist, dass im Jahr 2001 kein einziger Kassabeleg mit einer fortlaufenden Nummer versehen ist (Tz 17.2.1.1.3). Die weitere Behauptung des Geschäftsführers, es seien in vier F-Filialen von der A-GmbH auch ein EinzelhDl betrieben worden, konnte nicht verifiziert werden, weshalb eine Schätzung im Sinn der Bundesabgabenordnung zweifellos gerechtfertigt ist.

Idente Waren wurden im Jahr 2003 zweimal in Ausgangsrechnungen an eine Firma R-GmbH fakturiert, spätere Ausgangsrechnungen hatten wieder eine niedrigere Nummer (Tz 17.2.1.1.4.2), wobei bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte Geschäftsführer auch der Firma R-GmbH war.

Nummern von Ausgangsrechnungen wurden im Jahr 2002/2003 doppelt vergeben (Tz 17.2.1.1.4.3), so an die bereits erwähnte Firma R-GmbH und eine Firma G.

Insgesamt ist daher, wie bereits zum Teil ausgeführt, die Korrektheit der Buchhaltung keinesfalls gegeben und somit eine Schätzung der Umsätze und Einkünfte zulässig, woraus sich dann unbedenklich die angeführten strafbestimmenden Wertbeträge ergeben.

Rechtlich erfüllt daher das Verhalten des Beschuldigten das Tatbild des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs. 1 (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und lit. b) FinStrG, in welchem Sinn ein Schuldspruch zu fällen ist.

Bei der Strafbemessung war mildernd: der bisherige ordentliche WDl, erschwerend: der lange Zeitraum der Tatbegehung.

Bei diesen Strafzumessungsgründen und der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages von insgesamt € 521.691,62 ist beim Strafrahmen des § 34 Abs. 4 FinStrG von Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages eine Geldstrafe von € 104.000,-- bzw. eine 26 tägige Ersatzfreiheitsstrafe angemessen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die genannten Gesetzesstellen."

In der fristgerechten Berufung vom wird das Erkenntnis wie folgt bestritten:

In der Begründung werde angeführt, dass der Beschuldigte zur Verhandlung nicht erschienen sei.

Tatsache sei gewesen, dass sich der Beschuldigte um 8 Uhr von seinem Wohnsitz auf den Weg gemacht habe, durch Baustellen, Stau, Parkplatzsuche und letztlich durch das Nichtfinden des Verhandlungsraumes, da keine Treppe und kein Lift angezeichnet gewesen war und er sich erst mühsam nach dem Weg erkundigen habe müssen, um 7 Minuten nach 9 Uhr (um 9 Uhr sei der Beginn der Verhandlung angesetzt gewesen) erschienen sei, worauf nach seiner Erzählung ihm mitgeteilt worden sei, dass die Verhandlung bereits abgeschlossen sei. Auf der Ladung sei auch keine Telefonnummer angeführt gewesen, sodass er sich auch nicht telefonisch beim Spruchsenat habe melden können.

So habe er nicht darauf hinweisen können, dass der steuerliche Vertreter bereits Ende Juli 2005 gegen alle aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide und die Wiederaufnahme Berufung erhoben habe, gegen fast alle Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes Einwendungen erhoben worden seien und es somit im Moment überhaupt nicht feststehe, ob und in welcher Höhe der Beschuldigte Abgaben verkürzt habe, weshalb auch im Moment die festzusetzende Strafe ebenfalls nicht bestimmt werden könne.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die im Juli 2005 beim Finanzamt für Wien 4/5/10 eingebrachte Berufung zur Steuernummer der A-GmbH, die in Kopie dieser Berufung beiliege, und auf die im Ordner vorgelegten Urkunden und Belege verweisen, die ebenfalls der Berufung beigelegen seien und beantragt, aufgrund der dortigen Berufungsausführungen das Erkenntnis vom ersatzlos aufzuheben.

Weiters werde angeregt, aus verfahrensökonomischen Gründen das Strafverfahren erst dann fortzusetzen, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide rechtskräftig geworden seien, weil erst dann eine etwaige Abgabenverkürzung feststehe und auch dann erst eine etwaige Schuld des Beschuldigten festgestellt werden könne.

P.S.: Die vorgelegten Kopien sind unter Einlageblättern abgelegt, auf denen die entsprechende TZ des Betriebsprüfungsberichtes vermerkt ist.

Die Amtsbeauftragte des Finanzamtes Wien 4/5/10 führte anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels am zur Berufung des Beschuldigten Folgendes aus:

"Im April 2005 fand eine abgabenrechtliche Prüfung der Firma A-GmbH statt. Der Betriebsprüfungsbericht wurde strafrechtlich gewürdigt und am das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde über den Beschuldigten als Geschäftsführer der A-GmbH eine Strafe in Höhe von € 104.000,00 zzgl. € 363,00 Kosten (im NEF 26 Tage EFH) verhängt. Gegen das Erkenntnis brachte der Beschuldigte am fristgerecht Berufung ein. In der Berufung wurde angeregt, das Strafverfahren erst nach Ergeben einer rechtskräftigen Entscheidung gegen die Grundlagenbescheide, gegen die ebenfalls berufen wurde, fortzusetzen.

In der Folge (Jänner 2006) wurden weitere Firmen, die sich im Einflussbereich des Beschuldigten befDn, geprüft.

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde ein Strafverfahren unter der Strafnr. 002 gegen Bf. eingeleitet und die Akten dem Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt (I.). Da aber auch hier gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Grundlagenbescheide Berufung eingebracht wurde, fasste der Senat den Beschluss, dass Verfahren bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung gegen die Grundlagenbescheide auszusetzen.

Das Unternehmen wurde im Firmenbuch am 123 gelöscht (siehe beilegenden Firmenbuchauszug).

Im Jahre 2006 wurde die abgabenrechtliche Berufung betreffend A-GmbH dem UFS Wien zur Entscheidung vorgelegt (GZ RV/2555-W/06). Am regte der UFS eine Gegenstandsloserklärung der Berufung an. Daraufhin ergingen am Zurückweisungsbescheide.

Entgegen der Ankündigung des Bearbeiters, neue Grundlagenbescheide zu erlassen, erfolgte bis dato - offenbar aufgrund der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch und der mittlerweile auch erfolgten Aktenlöschung - keine neuerliche Bescheiderlassung. Der Rückstand auf dem Abgabenkonto scheint allerdings seit dem Jahre 2006 unverändert auf.

Hinsichtlich Erklärungseingang und Erstbescheid zeigt sich Folgendes:
Jahr     Erklärung U, K           Erstbescheid   Berufung         Zurückw.besch.
2000                             
2001    keine                                    
2002                             

Aufgrund der Tatsache, dass die der BP zugrundeliegenden Bescheide (die offenbar·mit einem Formfehler behaftet waren) keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben und neue Bescheide nicht erlassen wurden und auch werden (Aktenlöschung), wird der Berufung im Strafverfahren stattzugeben sein."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für Dre Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

§ 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen ist.

Allgemein wäre zum durchgeführten Finanzstrafverfahren anzumerken, dass es seit der Aufhebung der Bestimmung des § 55 FinStrG durchaus erlaubt ist, eine Beschwerde auch dann an das Bundesfinanzgericht vorzulegen, wenn über eine Beschwerde gegen die dem Verfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Auf § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG wird verwiesen. Dass die Entscheidung über abgabenrechtliche Beschwerden erst nach Jahren erlassen wird, sollte nicht der Regelfall sein.

Zur Frage der Verjährung:

Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine Drs lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte ().

Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen ().

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt.

Für das vorliegende Finanzstrafverfahren ergibt sich, dass die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2000 am eingereicht und die Erstbescheide am erlassen wurden. Für das Jahr 2001 wurden die Erstbescheide am erlassen.

§ 33 Abs. 3 lit. a erste Alternative FinStrG bestimmt, dass eine Verkürzung dann bewirkt ist, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.

Daraus folgt, dass hinsichtlich der inkriminierten Abgabenverkürzungen betreffend Umsatzsteuer 2000 und Körperschaftsteuer 2000 bereits am sowie für die Umsatzsteuer 2001 und Körperschaftsteuer 2001 am die absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Verkürzung dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Für die Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003 ist festzustellen, dass der letztmögliche verfahrensrelevante Verkürzungszeitpunkt für Kapitalertragsteuer 1-12/2003 mit (spätestens am siebenten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) gegeben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Kapitalertragsteuer 12/2003 zu berechnen und abzuführen gewesen wäre. Somit ist spätestens am auch für die Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003 ebenfalls bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.

Daher war der Beschwerde wegen zwischenzeitig eingetretener absoluter Verjährung der Strafbarkeit stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war somit obsolet.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG abgesehen werden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die eindeutige Rechtslage und Judikatur zur absoluten Verjährung (siehe oben zitierte Judikatur) wird verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer und der Haftenden steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer, der Haftenden und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch die Amtsbeauftragte steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300086.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAB-50829