Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2014, RV/7300014/2013

1. Selbstanzeige 2. Umsatzsteuerjahreserklärung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen J.K. (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 1, in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten S sowie im Beisein der Schriftführerin XY nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Strafausspruches stattgegeben und bei unverändert bleibendem Schuldspruch wegen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 8.000,00 festgesetzt. Für den Nichteinbringungsfall wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des gesamten Verfahrens mit € 500,00 bestimmt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 1, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanz­straf­behörde erster Instanz den Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig er­kannt, weil er vorsätzlich

unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für

November und Dezember 2008 in der Höhe von € 4.796,84, 1-12/2009 in der Höhe von € 13.291,54, 1-12/2010 in der Höhe von € 15.905,42 und 1-5/2011 in der Höhe von € 2.096,74 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geld­strafe in der Höhe von € 8.800.00 ver­hängt und für den Fall der Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatz­frei­heits­strafe von 22 Tagen aus­ge­spro­chen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit €  500,00 bestimmt.

Zur Begründung führte der Spruchsenat aus, dass sich der unbescholtene, geschiedene Bf. in Korridorpension befinde und monatlich € 711,00 netto erhalte. Er habe keine Sorgepflichten.

Bis 7/2011 habe er als selbständiger Buchbinder gearbeitet. Entgegen seiner ihm bekannten Verpflichtungen habe er es für die im Spruch genannten Zeiträume unterlassen Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Der Schaden sei zwischenzeitig teilweise gutgemacht worden.

Die Verhandlung sei in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden, er habe sich aber vor der Verhandlung schriftlich gerechtfertigt und prinzipiell geständig verantwortet. Seine Verfehlungen seien seinen Angaben nach unter anderem darauf zurückzuführen, dass ihn der Totalausfall eines Hauptkunden (W) im Jahr 2011 in schwere finanzielle Bedrängnis gebracht habe. Zudem habe er gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt.

Auslöser für das Finanzstrafverfahren sei eine mangels Entrichtung der geschuldeten Beträge nicht wirksame Selbstanzeige vom betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für 11 und 12/2008 und 1-10/2009 gewesen.

Auch die Restschuld aufgrund der erklärungsgemäß veranlagten Umsatzsteuer für 2009 sei nicht fristgerecht entrichtet worden. Im August 2011 sei für die Umsatzsteuervorauszahlungen 6/2010 bis 5/2011 Selbstanzeige erstattet worden und die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 habe ebenfalls eine Restschuld ausgewiesen,

Zur Erfüllung des Tatbildes der Steuerhinterziehung genüge auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles, die darin liege, dass dem Steuergläubiger die Steuer nicht in dem Zeitpunkt zukomme, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt habe.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes. Der Bf. sei einige Jahre als Unternehmer tätig gewesen, daher seien ihm seine Verpflichtungen auch bekannt gewesen, womit der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei.

Bei der Strafbemessung sei der bisher ordentliche Lebenswandel, die Pensionierung, die teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage sowie die Selbstanzeigen als mildernd, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet worden.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , in der vorgebracht wird, dass eine Schädigungsabsicht fehle.

Bei einem normalen weiteren Geschäftsverlauf hätte der Bf., wie mit seinem Berater bei der Hausbank so auch abgesprochen worden sei, bis zu seiner Pensionierung so recht und schlecht gewurstelt und dann mit den Einkünften aus der Pension gemeinsam locker alle Rückstände begleichen können. Die äußeren Umstände seien nicht vorhersehbar gewesen.

In der Begründung werde davon ausgegangen, dass der Bf. keine Sorgepflichten habe. Dem sei nicht so, seine Exgattin erhalte aus einer Pfändung seiner Pensionsbezüge monatlich € 190,00. Ein Verfahren auf Reduktion sei gerichtsanhängig, dies könne allerdings nach Ansicht seines Rechtsanwaltes auch zwei Jahre dauern. Es bestehe wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückforderung der zu viel bezahlten Unterhaltsleistungen. Zu allem Überdruss bestehe zwar für seine Lebensgefährtin kein Unterhaltsanspruch, sie erhalte jedoch wegen der „hohen“ Bruttopension des Bf. keinerlei Leistungen mehr von der Arbeitslosenversicherung und habe keine Aussicht auf eine andere Sozialleistung, was darauf hinauslaufe, dass der Bf. dennoch für sie zu sorgen habe.

De facto habe er demnach zwei Sorgepflichten.

Am selben Tag, an dem die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat stattgefunden habe, habe es auch eine Tagsatzung beim BG hinsichtlich des Insolvenzverfahrens des Bf. gegeben. Der von der Schuldnerberatung NÖ ausgearbeitete Zahlungsplan sei modifiziert angenommen worden. D.h., dass vorerst die SVA „abschöpfe“ und er anschließend angeboten habe, die pfändbaren Teile der Pension in Raten an die Gläubiger zu zahlen. Momentan sei die einzige Hoffnung, dass das Unterhaltsverfahren gegenüber seiner Exgattin irgendwann doch noch zu seinen Gunsten entschieden werde.

Er sehe daher die Strafe als unangemessen hoch an und für die nächsten 7 Jahre keine Chance sie zu begleichen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2104 wurde ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen bekannt gegeben, dass der Bf. nunmehr verheiratet sei und Sorgepflichten für seine Gattin, die lediglich über ein geringfügiges Einkommen verfüge, habe.

Zudem sei weiterhin das Gerichtsverfahren gegen die Ex-Gattin des Bf. anhängig, die letzte Verhandlung sei im April 2013 gewesen. Der Bf. zahle derzeit monatlich € 190,00 an seine Exgattin und habe eine Rückforderung für die letzten drei Jahre eingeklagt, da seine Gattin bereits in Pension befindlich sei. Er zahle jedoch bereits seit 11 Jahren an sie.

Zu den strafrechtlichen Anlastungen verantwortete sich der Bf. geständig und verwies erneut darauf, dass die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zu geringe Bekanntgabe von Umsatzsteuerzahllasten in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen darauf zurückzuführen sei, dass der Hauptkunde W ausgefallen sei. Der Bf. habe die Buchbinderei, Kalendererzeugung für W als sein Hauptgeschäft gehabt.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien im Unternehmen erstellt worden. Der Steuerberater, die X, habe lediglich die Umsatzsteuerjahreserklärungen gemacht. Die Steuerberatungskanzlei habe bei Erstellung der Jahreserklärungen festgestellt, dass für einzelne Monate keine Voranmeldungen erstattet worden seien, bzw. zu geringe Zahllasten in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet worden seien und habe für den Bf. Selbstanzeigen erstattet.

Es sei ihm letztlich auch nach Erstellung der Jahreserklärungen dann nicht möglich gewesen, die Abgabenrückstände entsprechend den Vorschriften zu begleichen, damit habe die Selbstanzeige keine Wirksamkeit erlangen können.

Aus der Aktenlage wurde in der Verhandlung die Feststellung getroffen, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass Schadensgutmachung im Ausmaß von ca. zwei Drittel des strafbestimmenden Wertbetrages schon geleistet wurde.

Der Bf. bestätigte sich mit teilweisen Rückzahlungen um Schadensgutmachung zu bemühen. Er wisse aber, dass er noch Außenstände habe.

Über Befragen des Beisitzers wurde bekannt gegeben, dass die Steuernachforderungen im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet wurden und quotenmäßig bis 2019 entrichtet werden sollen.

Der Bf. betonte, dass es geplant gewesen sei, dass die Abgabenschuldigkeiten auf Raten zurückbezahlt werden und nicht absehbar gewesen sei, dass plötzlich ein Geschäft über 180.000 Kalender nicht zustande komme. Mit der Raika sei auch vereinbart gewesen, dass er die Firma bis zur Pensionierung führe und seine Gattin dann noch bis zu ihrer Pensionierung die Firma langsam auflöse.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum bei dem unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.

Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 102/75, die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen.

Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für 11, 12/2008 und 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10/2009 erst am eingereicht wurden. Die Zahllasten wurden wie folgt einbekannt, jedoch nicht zeitgleich entrichtet:

11/2008 € 3.164,14, 12/2008 € 1.632,70, 1/2009 € 149,46, 4/2009 € 1.019,20, 5/2009 Gutschrift € 146,12, 6/2009 € 957,47, 7/2009 € 766,07, 8/2009 Gutschrift € 20,04, 9/2009 € 2.971,54, 10/2009 € 268,45.

Für 11 und 12/2008 ergibt sich daraus der strafbestimmende Wertbetrag von € 4.796,84.

Für die Monate 1, 4, 6, 7, 9, 10/2009 wurde eine Zahllast von € 6.132,19 verspätet gemeldet und nicht in einem entrichtet.

Für die Monate 2, 3, 11 und 12/2009 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, jedoch mittels Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 eine bisher nicht einbekannte Zahllast von € 7.159,35 nachgemeldet, die wiederum nicht entsprechend den Abgabenvorschriften beglichen wurde.

Für das Jahr 2010 wurden für Jänner und Februar 2010 Gutschriften gemeldet und für März 2010 fristgerecht eine geringfügige Zahllast entrichtet, danach ist der Bf. wiederum seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit nicht nachgekommen und hat erst im August 2011 fehlende Meldungen nachgereicht. Die Zahllasten wurden wie folgt nachgemeldet:

4, 5 Gutschriften, die saldowirksam verrechnet wurden.

6/2010 € 872,54, 7/2010 € 162,39, 8/2010 Gutschrift € 248,31, 9/2010 € 890,68, 10/2010 € 2.003,43, 11/2010 € 6.030,73, 12/2010 € 1.174,14, U 1/2011 € 90,36, U 2/2011 € 469,53, U 3/2011 € 1.250,58, U 4/2011 € 47,53, U 5/2011 € 238,74

Der strafbestimmende Wertbetrag für die nicht ordnungsgemäß gemeldeten und entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für 1 bis 5/ 2011 beträgt somit € 2.096,74.

Für 6, 7, 9, 10, 11 und 12/2010 wurde eine Zahllast von € 11.133,91 verspätet gemeldet und nicht in einem entrichtet.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 hat zudem eine Nachzahlung von € 4.771,51 ausgewiesen, die ebenfalls nicht entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet wurde.

Der objektive Tatbestand ergibt sich somit ausschließlich aus den vom Bf. weit nach ihrer Fälligkeit offen gelegten und nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 5 Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 7 Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf. als langjähriger Unternehmer die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen kannte und dennoch hinsichtlich der im Spruch genannten Tatzeiträume weder Einzahlungen in der richtigen Höhe leistete noch fristgerecht Meldungen erstattete.

Die gesetzlichen Termine waren ihm bekannt, da er in Vorzeiträumen fristgerecht Meldungen und Zahlungen vorgenommen hat und auch bereits wegen eines Vergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft worden ist (die Vorstrafe ist getilgt und stellt daher keinen Erschwerungsgrund dar). Der Bf. zeigte sich im Verfahren auch hinsichtlich der Verfehlungen geständig.

Nach § 29 Abs. 7 FinStrG bedarf es bei einer Selbstanzeige mittels Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen. Diese Bestimmung wurde mit AbgÄG 2012 in das Finanzstrafgesetz aufgenommen, die Kundmachung erfolgte am .

Adressat dieser Bestimmung ist der Anzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird. Der Bf. hat mit seinem Steuerberater besprochen, dass dieser für ihn in den Umsatzsteuerjahreserklärungen die tatsächlich in den verfahrensgegenständlichen Jahren angefallenen Zahllasten nachmeldet und zugestanden, dass die Restschulden laut Jahreserklärungen ausschließlich finanzstrafrechtlich relevante Verkürzungen aus den Voranmeldungszeiträumen betreffen.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates war § 29 Abs. 7 FinStrG zwar noch nicht im Rechtsbestand, in den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle wird jedoch festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich dazu dient, die bisherige Verwaltungspraxis (sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des UFS), Selbstanzeigen mittels Einreichung einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung mit Restschuldausweis ohne Aufgliederung der Verkürzungsbeträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume anzuerkennen, gesetzlich abzusichern.

Die Einreichung richtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen durch den Steuerberater hätte somit hinsichtlich der Formvoraussetzungen eine wirksame Selbstanzeige für den Bf. darstellen können, die geschuldeten Beträge wurden jedoch nicht im Rahmen der Vorschrift des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.

Hinsichtlich der Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine Meldung der geschuldeten Beträge zu den gesetzlichen Fälligkeiten unterbleiben würde, da er selbst im Unternehmen die Voranmeldungen erstellt hat und es für gewiss gehalten, dass auch keine entsprechende Zahlung erfolgt, weil es ihm oblegen wäre, Zahlungen bei Fälligkeit vorzunehmen. Eine vom Bf. in Abrede gestellte Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Da richtige Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht wurden, kann kein Verdacht eines Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer (§§ 33 Abs. 1, 3 lit. a, 13 FinStrG) vorliegen.

Die angelasteten Vergehen wurden demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Der dem erstinstanzlichen Erkenntnis zu Grunde liegende strafbestimmende Wertbetrag zu § 33 FinStrG beträgt € 36.090,54, die Höchststrafe daher € 72.181,08 und die ausgesprochene Geldstrafe nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis ca.12,19% der Höchststrafe.

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs.1 FinStrG die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Der Spruchsenat wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Pensionierung, die teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage sowie die gescheiterten Selbstanzeigen als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.

Unberücksichtigt blieben als erschwerend der oftmalige Tatentschluss und der lange Tatzeitraum.

Schadensgutmachung liegt nunmehr im Ausmaß von ca. € 24.300,00 vor, demnach zu ca. zwei Drittel des strafbestimmenden Wertbetrages.

Unter Berücksichtigung der angespannten wirtschaftlichen Lage des Bf. (Einkommen monatlich € 711,00, Schuldenregulierungsverfahren bis 2019), den Sorgepflichten für seine Gattin, den Unterhaltszahlungen für seine Exgattin in Höhe von € 190,00 monatlich, des Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, des Umstandes, dass die Abgaben lediglich vorübergehend und nicht endgültig verkürzt wurden und der Schadensgutmachung von zwei Drittel des Verkürzungsbetrages entspricht die nach teilweise stattgebender Erledigung der Berufung neu ausgemessene Geldstrafe von € 8.000,00, nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit neu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ist tat- und schuldangemessen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K-Konto des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch die/den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 265 Abs. 1s lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300014.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at