Studienwechsel bei Lehramtsstudium
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Laut Antrag der A (= Beschwerdeführerin, Bf) auf Familienbeihilfe vom Oktober 2010 und vorgelegten Studienbestätigungen hat die Tochter L, geb. , ab September 2010, dh. ab dem Wintersemester 2010/11, das Lehramtsstudium (C 190) in den Unterrichtsfächern "Italienisch" (C 350) und "Geographie und Wirtschaftskunde" (C 456) an der Universität X betrieben. Im Rahmen einer Überprüfung des gewährten Anspruches ist anhand der im Februar 2013 vorgelegten Studienbestätigung hervorgekommen, dass die Tochter am (= ab Sommersemester SS 2012) das Lehramt "Italienisch" beendet hat und stattdessen zum Unterrichtsfach "Spanisch" (C 353) gewechselt und zur Fortsetzung gemeldet ist.
Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, von der Bf zu Unrecht für die Tochter bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 im Betrag von gesamt € 3.043,20 zurückgefordert. Nach Darstellung der bezughabenden Gesetzesbestimmungen wurde in der Begründung ausgeführt, die Tochter habe nach 3 Semestern zum Lehramtsstudium mit der Fächerkombination "Italienisch" und "Spanisch" gewechselt. Es handle sich dabei um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel, weshalb ab März 2012 (SS 2012) für die Dauer von 3 Semestern (= Wartezeit bis Oktober 2013) kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.
In der dagegen erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird unter Hinweis auf die schwierige Finanzierung des Studiums (insgesamt 4 Kinder in Ausbildung) um nochmalige Überprüfung ersucht. Verwiesen wird auf ein Schreiben an das Referat für Studienbeihilfe, worin die Bf die finanziellen Umstände der Familie, die einen Bauernhof bewirtschaftet, darlegt und ausführt, der Tochter habe das zunächst begonnene Unterrichtsfach "Geographie" wenig zugesagt, sodass sie eigentlich auf "Sport" wechseln habe wollen, was jedoch aus gesundheitlichen Gründen dann nicht mehr möglich gewesen sei.
Die abweisende Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben Lehramtsstudiums nicht mehr gesprochen werden könne. Jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stelle deshalb einen beihilfenschädlichen Studienwechsel dar. Laut der vorliegenden Studienbestätigungen sei von dem Studienwechsel ab dem Sommersemester 2012 auszugehen, sodass ab März 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr vorlägen. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von 3 Semestern könne bei entsprechendem Antrag wiederum ab dem Wintersemester 2013/14 die Familienbeihilfe gewährt werden.
Im Vorlageantrag wurde wie bisher ausgeführt und nochmals auf die finanzielle Belastung verwiesen.
Ein vom Bundesfinanzgericht (BFG) mit Vorhalt vom angeforderter "Anrechnungsbescheid" der Universität betreffend allfälliger Anrechnung von Vorstudienzeiten wurde nicht vorgelegt. Beigebracht wurde eine "Bestätigung des Studienerfolges" (über abgelegte Prüfungen) zu den Fächern "Italienisch" und "Spanisch".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. ...
In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:
"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
....
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden."
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor.
Im hier zu beurteilenden Fall war die Tochter der Bf ab dem Wintersemester 2010/11 im Lehramtsstudium "350 Italienisch; 456 Geographie und Wirtschaftskunde" zur Fortsetzung gemeldet. Ein kombinationspflichtiges Studium ist durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert, es gilt für beide eine einheitliche Studienzeit. Laut Studienblatt war die Tochter ab dem Sommersemester 2012 im neuen Lehramtsstudium "350 Italienisch; 353 Spanisch" zur Fortsetzung gemeldet. Das Unterrichtsfach "Geographie und Wirtschaftskunde" wurde nicht mehr aufrecht gehalten.
In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, aus wie folgt:
Ein Studienwechsel liegt unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechnung dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus:
Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen; die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Dass im Gegenstandsfall ein solcher Studienwechsel durch Austausch des zweiten Lehrfaches, erkenntlich auch an der jeweiligen Studienkennzahl, unzweifelhaft vorliegt, wird seitens der Bf in keinster Weise bestritten.
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist der Studienwechsel nach § 17 StudFG zu beurteilen. Zufolge Z 2 des § 17 Abs. 1 StudFG liegt kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel vor, wenn das Studium - wie im Beschwerdefall - nach dem dritten inskribierten/zur Fortsetzung gemeldeten Semester gewechselt wird. Diesfalls ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. In Bezug auf die "Wartezeit" bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium sind daher grundsätzlich alle Semester aus dem vorhergehenden Studium (wenn keine Verlängerungsgründe oder Hemmung der Studienzeit zu berücksichtigen sind) heranzuziehen. Das bedeutet im Gegenstandsfall, dass ab dem Sommersemester 2012 (ab März 2012) der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer der Wartezeit von 3 bisher absolvierten Semestern, dh. bis zum Wintersemester 2013/14, nicht mehr besteht bzw. "ruht".
Dementsprechend hat das Finanzamt zu Recht die Leistung der Familienbeihilfe ab März 2013 eingestellt und mit dem angefochtenen Bescheid die ab März 2012 bis Feber 2013 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zurückgefordert.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG wäre die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen. Ein zum Nachweis allenfalls anrechenbarer Vorstudienzeiten erforderlicher "Anrechnungsbescheid" der Universität wurde nicht vorgelegt bzw. kann im Hinblick auf die verschiedenen Studienrichtungen "Geographie" und "Spanisch" wohl auch gar nicht vorgelegt werden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Lösung der Frage, ob ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt und in der Folge zur Dauer der "Wartezeit" bis zu einem neuerlichen Anspruch, ergibt sich bereits anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen in Zusammenhalt mit der obgenannten VwGH-Judikatur (). Nachdem sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | Studienwechsel Lehramt |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100318.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at