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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2014, RV/1100310/2013

Ist der Verlust einer behaupteten Darlehensforderung im Beschwerdejahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xxxx über die Beschwerde des Bf , Anschrift, vertreten durch die Stb-Gesellschaft , gegen den Bescheid des Finanzamtes xxxxx vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gem. § 279 Abs. 1 BAO idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) hat in einer am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen, Branche: Sonstiger Großhandel) „übrige Aufwendungen“ in Höhe von 97.266,30 € als Betriebsausgaben in Abzug gebracht.

Das Finanzamt hat den Bf mit Vorhalt vom unter Setzung einer Frist für dessen Beantwortung bis gebeten, zur Überprüfung der übrigen Aufwendungen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 97.266,30 € eine detaillierte Aufstellung und die Belege ab 1.000,00 € nachzureichen.

Am wurde laut einem handschriftlichen Vermerk eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung "xxx-Bezeichnung 2010" beim Finanzamt persönlich abgegeben. In dieser wurde ein Betrag von 95.4Nr.,10 € unter dem Titel „Konkurs A – Ortsangabe/Darl.“ als Ausgabe angeführt.

Nach mehrmaliger Fristverlängerung (per E-Mail, letztmalig mit E-Mail vom  bis ) für die Beantwortung des Vorhaltes und Beibringung von Unterlagen, hat der Bf einen Ausdruck (2 Seiten) aus der Insolvenzdatei, Handesgericht (kurz HG) Ortsangabe, GZ-Konkursverfahren- "A" xx GmbH vom Datum, Forderungsanmeldung xxxxxx vom Datumsangabe (Eingang beim HG Ortsangabe), den in diesem Verfahren an xxxxxx als "Gläubiger" ergangenen Beschluss des Handelsgerichtes Ortsangabe vom xxxxxxxx (Kosten für nachträgliche Prüfungstagsatzung), Beschluss HG Ortsangabe vom xxxxxxxxxx - Anberaumung einer Tagsatzung für den (zur Verhandlung über die vom Masseverwalter gelegte Verwaltungsschlussrechnung und zur Verhandlung über allfällige Erinnerungen hins. des gleichzeitig vorgelegten Verteilungsentwurfes), Schriftsatz Masseverwalter vom xxxxxxxxxxxx - Rückziehung der Bestreitung des Konkursgläubigers ON Nr., xxxxxx und Anerkennung der Forderung mit 110.000,00 €; Honorarnote Mag. Rechtsanwalt vom mit Betreff Konkurs A, adressiert an yyyy, beim Finanzamt eingereicht.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde der geltend gemachte „Darlehensverlust“ bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Begründung, der Bw habe zu dem ihm übermittelten Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben, nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Mit Schreiben vom hat der Bf fristgerecht (unter anderem) gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 berufen. Begründung sei die Nichtberücksichtigung des Konkurses A. Nach langwierigen Bitten und Anforderungen (Gericht, Masseverwalter, Schuldner) sei es mit Hilfe ihres RA Mag. B möglich geworden, dass sie eine Bestätigung der A GmbH aus den Unterlagen finden hätten können. Die Bestätigung seines RA per E-Mail von heute lege er bei.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf nochmals aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2004 ein Darlehen iHv 100.000 € an die A xx GmbH ausbezahlt habe. Erforderlich sei der Nachweis anhand von Kontoauszügen und Überweisungsbelegen sowie des Darlehensvertrages, dass er aus eigenen Mitteln am Zeitpunkt ein Darlehen iHv 100.000 € an die A GmbH ausbezahlt habe. Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, müsse die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.

Laut einem undatierten Aktenvermerk, der im vorgelegten Veranlagungsakt bei den Aktenteilen 2010 abgelegt ist, hat Herr yyyy, bei dem es sich laut diesem Vermerk um den Vater des Bf handelt und der laut Aktenvermerk des FA immer als Vertreter des Bf auftrete, am bei der Abgabenbehörde angerufen und bekannt gegeben, dass keine Unterlagen (Auszahlungsbelege etc.) über die Hingabe des Darlehens mehr vorliegen würden. Der oder die Verfasserin des Vermerks ist nicht feststellbar, zumal der Vermerk nur mit einem keiner konkreten Person zuordenbaren Namenskürzel versehen ist.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, in der Steuererklärung 2010 seien 95.4Nr. € als Forderungsausfall betreffend die im Jahr 2008 in Konkurs gegangene Fa. A, Ortsangabe, als Betriebsausgabe beantragt worden. Als Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Darlehenshingabe sei das Konkursedikt, die Forderungsanmeldung, die Rückziehung der Bestreitung der Forderung und ein Beschluss über den im Konkursverfahren zu leistenden Kostenersatz vorgelegt worden. Aus allen diesen Unterlagen gehe hervor, dass Darlehensgläubiger Herr xxxxxx sei. Die Anerkennung der Betriebsausgabe „Forderungsabschreibung“ sei daher versagt worden.

Mit Ergänzungsvorhalt vom sei der Berufungswerber neuerlich aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2004 aus eigenen Mitteln der Fa. A GmbH ein Darlehen ausbezahlt habe. Dazu seien Auszahlungsbelege, Kontoauszüge und der Darlehensvertrag angefordert worden.

Daraufhin sei ein Schreiben der A GmbH vom , gerichtet an die Geschäftsleitung der Firma xxx, vorgelegt worden, dass die vereinbarungsgemäße Rückzahlung des Darlehens wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht erfolgen könne. Der mit der Forderungsanmeldung befasste Anwalt, Mag. B, gebe weiters schriftlich bekannt, dass irrtümlich nicht die Firma xxx, sondern Herr xxxxxx als Gläubiger genannt worden sei.

Anlässlich einer am erfolgten Vorsprache von Herrn xxxxxx, der als sein ständiger Vertreter auftrete, sei bekanntgegeben worden, dass der Zahlungsnachweis betreffend das im Jahr 2004 hingegebene Darlehen wohl nicht mehr erbracht werden könne. Die Darlehensmittel seien seiner Erinnerung nach in drei Tranchen über mehrere Konten geflossen. Das Geld für die Auszahlung stamme zu ca. 60 % aus seinem Vermögen und zu 40 % aus ihrem Geldbestand. Es werde versucht, bis zum gesetzten Termin, dem Nachweise für diese Angaben aufzutreiben. Es werde nach wie vor die Rechtsmeinung vertreten, dass der Ansatz des Forderungsausfalls als Betriebsausgabe zu Recht erfolgt sei. Bis zum heutigen Tag seien keine weiteren Nachweise vorgelegt worden.

Entscheidend sei, aus wessen Vermögen der Abfluss der Geldmittel für die Darlehenshingabe erfolgt sei, und zum zweiten, ob bei dieser Person eine betriebliche Veranlassung für die Hingabe des Darlehens vorliege. Eine eingetragene Firma xxx existiere nicht. Gläubiger der Forderung könne daher nur die Person sein, die das Darlehen hingegeben habe. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass xxxxxx das Darlehen hingegeben habe und diese Forderungsanmeldung auch anhand von Unterlagen durch das Konkursgericht geprüft worden sei. Belege darüber, dass der Bf Geldmittel für die Darlehenshingabe im Jahr 2004 eingesetzt habe, lägen nicht vor. Ein betrieblicher Forderungsausfall im Jahr 2010 sei daher nicht nachgewiesen und könne somit nicht berücksichtigt werden.

Das Finanzamt hat die Berufungsvorentscheidung mit Rsb-Rückscheinbrief versendet, die am zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom hat die steuerliche Vertretung des Bf innerhalb offener (verlängerter) Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (unabhängiger Finanzsenat) gestellt und beantragt, den Forderungsausfall als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. In der Begründung wurde vorgebracht, seitens der Behörde werde in der Berufungsvorentscheidung festgestellt, dass eine eingetragene Firma xxx nicht existiere und Gläubiger der Forderung daher nur die Person sein könne, die das Darlehen hingegeben habe. Ob es eine Firmenbucheintragung der xxx gebe, sei für die Zurechnung des Darlehens unerheblich. Nachweislich trete ihr Mandant unter dieser Bezeichnung auf, wie auch aus der Homepage Name und insbesondere aus den dort abrufbaren Pflichtinformationen gem. E-Commerce-Gesetz ersichtlich sei. Diese würden über einen externen Link zur Eintragung von Bf als Einzelunternehmer im Firmen A bis Z der Wirtschaftskammer führen. Das der Abgabenbehörde vorliegende Schreiben der A xx GmbH an die „Firma xxx, z Hdn. Geschäftsleitung“ vom sei somit an ihren Mandaten ergangen und habe ihn betroffen, und die darin enthaltene Mitteilung, dass „der vereinbarte Rückzahlungsbetrag im Dezember 2004“ nicht geleistet werden habe können, könne daher nicht anders interpretiert werden denn als Erklärung der o.a. Gesellschaft als Schuldnerin gegenüber dem Bf als Gläubiger der Forderung. Dieses Beweismittel sei in der Berufungsvorentscheidung zwar erwähnt worden, jedoch ebenso in einer ihres Erachtens nicht nachvollziehberen Weise als offensichtlich irrelevant gewürdigt worden wie die E-Mail von Mag. Rechtsanwalt vom : Daraus gehe hervor,dass es sich in Abstimmung mit dem Masseverwalter der A xx GmbH um eine Forderung der xxx, somit des Bf, handle. Dieses Einvernehmen mit dem Masseverwalter über die Person des Darlehensgebers und die folgerichtig auf das Konto ihres Mandanten ergangene Ausschüttung der Quote sei von der Behörde ebenfalls ignoriert worden. Da eine Zugehörig­keit des Forderungsausfalls zur Sphäre des Bf durch die beigebrachten Beweismittel belegt werde, stelle sich ihres Erachtens die im Rahmen der Beweiswürdigung von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Erwägung als nicht schlüssig dar.

Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes hat über die Beschwerde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (§ 323 Abs. 38 BAO idF BGBl. I 2013/70)

Strittig ist, ob eine laut Bf im Betrag von 95.4Nr.,10 € nicht mehr einbringliche Darlehensforderung von ursprünglich (bei Gewährung) 100.000,00 € bei der Ermittlung der Einkünfte des Bf aus Gewerbetrieb im Jahr 2010 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.

Der Bf hat nach dem Inhalt des Veranlagungsaktes sowohl 2004 (dem Jahr, in dem das Darlehen gewährt worden sein soll) als auch 2010 (vgl. Einkommensteuererklärung 2010) den Gewinn aus Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen xxx Bezeichnung) gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 (als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben) ermittelt. Bei einem § 4 (3)-Ermittler bewirkt die Darlehenshingabe noch keine Betriebsausgabe, sondern nur eine Vermögensumschichtung (). Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens stellt eine Betriebsausgabe dar (vgl. JAKOM, EStG, 2013, § 4 Rz 243 unter Verweis auf ). Die Betriebsausgabe ist im Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Verlust der Geldforderung feststeht (JAKOM, EStG, 2013, § 4 Rz 243 unter Verweis auf ).

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Zur Abgrenzung abzugsfähiger Betriebsausgaben von nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG 1988 stellt der VwGH auf den "Veranlassungszusammenhang" ab (vgl. JAKOM, EStG 2013, § 4 Rz 272 mwN). Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen (im Interesse des konkreten Betriebes) erbracht wird (vgl. dazu ; , 2002/15/0120).

Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie desssen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen der Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen, bei Begünstigungsbestimmungen sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten ().

Der Bf behauptet einen Sachverhalt, der den vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen ist.

Der Bw hat keinen belegmäßigen Nachweis dafür erbracht, dass der Bf, der – wie die Internetrecherche der Richterin unter www.firmen24.biz ergeben hat - tatsächlich unter der Bezeichnung „xxx xBezeichnung“ nach Außen hin auftritt, der Fa. „A“ xx GmbH ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt hat (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung). Dem von Mag. B der E-Mail vom , deren Adressat der Vater des Bf, xxxxxx ist, angeschlossenen Schreiben der Fa. "A" xx GmbH vom an die Geschäftsleitung der xxx ist lediglich zu entnehmen, dass es dieser nicht möglich sei, „den vereinbarten Rückzahlungsbetrag“ auf ein der Höhe nach aber nicht beziffertes Darlehen (siehe Betreff des Schreibens) im Dezember 2004 zu bezahlen. Aus dem Schreiben ist auch nicht zu entnehmen, wann das Darlehen gewährt wurde. Der Bf hat dazu keinen belegmäßigen Nachweis über die Darlehensgewährung (Darlehensvertrag, Kontoauszüge, Überweisungsbeleg(e)) erbracht.

In der Forderungsanmeldung vom Datumsangabe (= Datum des Einlangens beim Handelsgericht Ortsangabe) scheint als Gläubiger im Konkurs über das Vermögen der "A" xx GmbH xxxxxx einer mit 100.000,00 € zuzüglich 12 % Zinsen ab Zeitpunkt bis XXX (dem Tag vor der Eröffnung des Konkursverfahrens) angemeldeten Forderung von gesamt 121.833,33 €  auf. Auch im Schriftsatz des Masseverwalters vom xxxxxxxxxxxx anerkennt der Masseverwalter eine Forderung des xxxxxx und nicht des Bf. xxxxxx ist der Vater des Bf. Die Honorarnote des RA Mag. B vom mit dem Betreff "Konkurs A - Leistungszeitraum 27.5. bis " ist an xxxxxx adressiert.

Herr Mag. B hat in seiner E-Mail vom an yyyy angeführt, mit dem Masseverwalter sei nach seiner Erinnerung „informell“ klargestellt worden, dass es sich bei der "irrtümlich" auf xxxxxx angemeldeten Forderung um die Forderung der xxx gehandelt habe.

Die Richterin hält es nicht für glaubhaft, dass ein Masseverwalter einen Schuldnerwechsel „informell“ vornimmt bzw. akzeptiert, also ohne entsprechende Beweise dafür, dass das Darlehen nicht aus dem Vermögen des yyyy, sondern von betrieblichen Konten des Einzelunternehmen des Bf („xxx“) gewährt wurde, anerkennt. Ebensowenig erscheint es glaubhaft, dass sich der "richtige" Gläubiger mit einer "informellen" Anerkennung seiner Gläubigerstellung zufrieden gibt, die er nicht durchsetzen könnte. Als Vertreter der Schuldnerin im Konkursverfahren wäre der Masseverwalter wohl auch verpflichtet, das Gericht von einem derartigen "Schuldnerwechsel" zu informieren. Beweismittel für den angeblich erfolgten, informellen Schuldnerwechsel wurden weder angeboten noch vorgelegt.

Die Überweisung der Quote in Höhe von 4.530,90 € abzüglich nicht näher bezifferter Kosten des RA Mag. Rechtsanwalt, durch den Anwalt des xxxxxx auf ein Konto des Einzelunternehmens des Bf "xxx" wurde lediglich behauptet, ein belegmäßiger Nachweis über den Eingang auf einem Konto der "xxx" wurde nicht vorgelegt.

Im Übrigen würde auch die Überweisung der Quote abzüglich der Rechtsanwaltskosten durch den Anwalt des xxxxxx auf ein Konto der xxx nicht den Beweis dafür erbringen, dass der Masseverwalter den Bf als Gläubiger anerkannt hat. Der Nachweis dafür, dass die Darlehensvergabe an die A aus Mitteln des Einzelunternehmen des Bf „xxx“ erfolgt ist, wäre damit auch nicht erbracht. Im Übrigen wurde nicht einmal angeführt und belegmäßig nachgewiesen, dass und welcher Betrag nach Abzug der Rechtsanwaltskosten auf das Konto bei der Bank überwiesen worden sein soll.

Der Bf bzw. seine steuerliche Vertreterin hat auch keine Gründe dafür angeführt, warum die Forderung "irrtümlich" als jene des yyyy angemeldet wurde. Dass die Forderung nach Rücksprache mit Herrn C „fast zur Gänze“ anerkannt worden sei, beweist nicht, dass sie nach ursprünglich falscher Anmeldung als Forderung des Bf anerkannt wurde. Es wurde nämlich vom Masseverwalter auch die Forderung des xxxxxx zunächst bestritten und erst am xxxxxxxxxxxx fast zur Gänze anerkannt (vgl. Rückziehung der Bestreitung vom xxxxxxxxxxxx).

Der Bf hat aber auch, selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, er habe aus betrieblichen (xxx-)Mitteln der "A" xx GmbH 2004 das Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt, keine betrieblichen Gründe (Veranlassung) für eine Gewährung des strittigen Darlehens ersichtlich gemacht. Aus dem Geschäftsgegenstand (Tätigkeit) der xxx Bezeichnung, der (die) laut Internetrecherche der Referentin im Verkauf von Industrie und xxbedarf besteht (vgl. http://www.firmen 24.biz – Bf : unter Produkte dort angeführt: Klebstoffe, Leim, Klebebänder, Schalungen, Acryl, Silikon), kann die betriebliche Veranlassung nicht abgleitet werden. Der Bf hat trotz expliziter Aufforderung des Finanzamtes, die betriebliche Veranlasssung nachzuweisen, keine Aufklärung geleistet.

Selbst wenn der Bf aber den Nachweis erbracht hätte, dass der Fa. A“ xx GmbH aus Mitteln des Einzelunternehmens „xxx“ und betrieblichen Gründen ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt wurde, wäre der Beschwerde aus nachstehenden Gründen nicht Folge zu geben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Verlust einer Geldforderung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in jenem Zeitpunkt, in dem der Verlust feststeht, eine Betriebsausgabe dar.

Aus dem Firmenbuchauszug der Fa. A xx GmbH geht hervor, dass der Konkurs nach Schlussverteilung mit Beschluss des Handelsgerichtes Ortsangabe vom Datumsangaben, GZ aufgehoben und die GmbH am X-Tag amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

Laut vorgelegtem Auszug vom Datum aus der Insolvenzdatei (Justiz Ediktsdatei) wurde am XX-Tag bereits die Verteilungsquote von 4,119 % beschlossen. Rechtsanwalt Mag. B hat mit der (ebenfalls) an xxxxxx (!) adressierten Honorarnote vom pauschalierte Kosten seines Einschreitens in obiger Angelegenheit (Konkurs A) in Rechnung gestellt.

Selbst wenn es sich um eine Darlehensforderung des Bf gehandelt hätte, hätte bereits 2008 festgestanden, dass die Massegläubiger nur eine Quote von 4,119 % erhalten. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Forderungsausfall erst bzw. weshalb er gerade im Jahr 2010 festgestanden haben soll. Dies darzulegen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, wäre ebenfalls Aufgabe des Bf gewesen.

In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Beschwerdefalles vertritt die Richterin des Bundesfinanzgerichtes daher die Ansicht, dass der Bf weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass im Vermögen des Einzelunternehmens des Bf "xxx" 2010 ein betrieblich veranlasster Forderungsausfall (Darlehensverlust) in Höhe des geltend gemachten Betrages in Folge der nur quotenmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Fa. "A" xx GmbH eingetreten ist, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgabe zu berücksichtigen gewesen wäre.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den VwGH ist nicht zulässig, zumal die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Forderungsausfall (Darlehensverlust) bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner ( § 4 Abs. 3 EStG 1988 - Ermittler) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, in der Rechtsprechung des VwGH hinreichend und widerspruchsfrei (vgl. obig angeführte Judikaturhinweise) geklärt ist. Die Richterin ist von der ständigen Rechtsprechung nicht abgewichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at