Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2014, RV/7102462/2013

Negativsteuer ohne Werbungskosten?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache Bf, Adresse gegen den Bescheid des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die angefochtenen Bescheide bleiben aufrecht.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bf (Beschwerdeführer, Bf.) übermittelte am seine Einkommensteuererklärungen für 2009 auf elektronischem Wege an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 (FA). Mit Einkommenssteuerbescheid vom setzte das FA die Einkommenssteuer 2009 mit EUR 0,- und die Abgabengutschriften ebenfalls mit EUR 0,- fest (keine Berücksichtigung von Negativsteuern).

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerden) vom bringt der Bf. vor, dass ihm Negativsteuer in nicht näher bestimmten Ausmaß zustehe. 2009 habe er monatlich eine Sterbevorsorge in Höhe von Euro 214,56 bezahlt. Für diese Ausgaben stehe im Negativsteuer im Erstattungswege zu.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufungen des Bf. ab und führte begründend aus, dass bei Steuerpflichtigen die einen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag hätten und bei welchen sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 keine Einkommensteuer ergebe,  10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. (ausgenommen Betriebsratsumlage) und der Werbungskosten des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 höchstens aber 110 Euro gutzuschreiben (Negativsteuer) seien.

Da der Bf. im Kalenderjahr 2009 jedoch keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 (Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung) bezahlt habe bzw. von seinem Arbeitslohn einbehalten worden seien, könne keine Negativsteuer gutgeschrieben werden.

In seinem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender der unstrittiger Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird:
Bf (Beschwerdeführer, Bf.) bezog 2009 von einem Arbeitgeber Einkünfte von insgesamt €239,62 sowie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Norstandshilfe. Nach Abzug des Werbungskostenpauschales von €132,00 und Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales von €60,00 ergab sich ein steuerpflichtiges Einkommen von € 47,62 und damit eine Einkommensteuer von € 0,00. Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung oder zu gesetzlichen Interessensvertretungen oder Wohnbauförderungsbeiträge wurden nicht einbezahlt oder vom Dienstgeber abgezogen.

Laut seinen eigenen glaubwürdigen Aussagen im Vorlageantrag leistete der Bf. 2009 Beiträge an eine Sterbevorsorge im Ausmaß von jährlich €214,56.

Bei Steuerpflichtigen die einen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben und bei denen sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 keine Einkommensteuer ergibt sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlage) und der Werbungskosten des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 höchstens aber 110 Euro gutzuschreiben (Negativsteuer).

Bei Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 handelt es sich um Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen (zB Arbeitkammerbeiträge); Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 Z 4 bzw. Z 5 EStG 1988 sind Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung bzw. Wohnbaufördungsbeiträge welche im Lohnabzugswege einbehalten werden.

Die im Einkommensteuerbescheid 2009 berücksichtigten Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die in der Beschwerde monierten Aufwendungen für eine Sterbevorsorge fallen nicht unter die begünstigten Werbungskosten im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG. Die Sterbevorsorge ist nicht in der taxativen Aufzählung enthalten, es handelt sich dabei auch nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Pflichtversicherungen sind nur solche die der Steuerpflichtige zu tragen hat (-K/07). Es müsste eine Rechtspflicht zur Versicherung bestehen (Vgl. Jakom, EStG § 16 Rz 16).

Die Negativsteuer stellt eine Rückzahlung von verpflichtend und tatsächlich geleisteten Beiträgen eines Steuerzahlers in das Sozialsystem dar. Derartige Zahlungen erfolgten im gegenständlichen Fall eindeutig nicht.

Zur  Sterbevorsorge sei erwähnt, dass diese zwar mangels Pflichtversicherung nicht den Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 zugerechnet werden kann, sie wäre aber im Fall des Vorliegens von steuerpflichtigem Einkommen allenfalls nach § 18 als Sonderausgabe abzugsfähig. Zu einer Rückerstattung im als Negativsteuer kann sie jedoch auch diesfalls nicht führen.

Obwohl der Bf. – mangels steuerpflichtigen Einkommens gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 Anspruch auf  Negativsteuer hätte, kann im gegenständlichen Fall mangels Leistung von Pflichtbeitägen in die gesetzliche Sozialversicherung, verpflichtigenden Kammerbeiträgen oder vom Arbeitgeber im Lohnabzugswege einbehaltenen Wohnbauföderungsbeiträgen keine solche errechnet werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 B-VG eine Revision zulässig, wenn die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur hier entschiedenen Rechtsfrage wurde das Bestehen einschlägiger Judikatur nicht geprüft, da sich die Lösung der Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Es handelt sich daher nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2014/4, 143
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102462.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at