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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2014, RV/1100116/2013

Katastrophenschaden aufgrund eines Unwetters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache B, vertreten durch RTG Rümmele Treuhand GmbH, Marktstrasse 30, 6850 Dornbirn gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 u.a. "Krankheitskosten" in Höhe von € 4.973,02 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt und "Katastrophenschäden " in Höhe von € 33.311,79 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend.

Das Finanzamt hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen wegen Krankheit jene Bereiche auszuscheiden seien, welche überwiegend vorbeugende Wirkung hätten bzw. in den Bereich fallen würden, welche ausschließlich in den Privatbereich gehören würden. Hierzu würden auch Magnesiumpräparate, Biosesamöl und dergleichen fallen. Diese würden auch wenn sie in der Apotheke erworben würden grundsätzlich keine Medikamente im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Jene als Katastrophenschäden (ohne Selbstbehalt) geltend gemachten Aufwände würden ebenfalls nicht unter die außergewöhnliche Belastungen fallen. Das Haus als solches sei laut Gutachten nicht beschädigt worden, die Kosten für die angeführten notwendigen Arbeiten wegen der Hangrutschung seien von dritter Seite übernommen worden. Im Gutachten angeführte weitere Sanierungsaufwendungen und weitere andere seien Maßnahmen in der Folge umgesetzt worden. Vorbeugende Maßnahmen würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Wegen der Werterhöhung des Grundstückes durch die Arbeiten komme es zu einer Vermögensumschichtung, welche eine Wertung als außergewöhnliche Belastung unzulässig machen würde. In der ergänzenden Bescheidbegründung wurde weiters ausgeführt, dass die Hangrutschung im Wesentlichen nur zum Anlass für weitere Arbeiten am und um das Haus genommen worden sei, welche auch eine Verbesserung der bisherigen Absicherung erkennen lassen würden. Bei diesen relativ umfassenden Sanierungsarbeiten seien auch die Fenster ausgetauscht worden. Wegen der dadurch bewirkten Werterhöhung des Grundstücks liege eine Form der Vermögensumschichtung vor. Infolge der € 60.000,00 übersteigenden Einkommensverhältnisse komme auch eine Geltendmachung der Aufwendungen als Sonderausgaben, welche sie allenfalls darstellen könnten, nicht in Betracht. Weiters sei zu beachten, dass die Bauführungen durch befugte Gewerbetreibende vorzunehmen seien, andernfalls Baukostenabrechnungen für Material nicht anzuerkennen seien. Es würden zahlreiche Belege z.B. von a vorliegen, jedoch allesamt auf den Namen des Bf. ausgestellt. Gartengestaltung sei ebenfalls prinzipiell nicht absetzbar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Haus als solches nicht beschädigt worden sei. Diesbezüglich seien auch keine Aufwendungen geltend gemacht worden, sondern ausschließlich solche zur Beseitigung von Katastrophenschäden was den Außenbereich betreffen würde. Für diese Kosten habe der Bf. mit Ausnahme von € 615,50 von der b Versicherung, welche er in der Aufstellung von Abzugsposten drinnen habe und € 3.850,00 Beihilfe von der Agrarbezirksbehörde im Jahr 2012 keine Unterstützung bekommen. Diesen Zahlungseingang werde er bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2012 abziehen, denn wie aus den Beilagen ersichtlich, sei 2012 eine Restzahlung an die Firma c GmbH in Höhe von € 25.487,14 angefallen, welche ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Die durchgeführten Arbeiten, auch die Errichtung einer Stützmauer und darauf aufbauend einer Steinmauer, seien keine vorbeugende Maßnahme zur Vermeidung künftiger Schäden, sondern eine notwendige Maßnahme zur Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens gewesen. Entgegen der Darstellung des Baumeisters d, der natürlich in erster Linie die Interessen der Versicherung im Auge gehabt habe, sei eine Schadensbehebung durch ein einfaches Zurücklagern der abgerutschten Erde mittels eines Schreitbaggers nicht möglich gewesen. Aufgrund der Hanglage sei die Gefahr des Abrutschens des Hanges unter der Last der Maschinen (Bagger, LKW) zu groß gewesen. Somit habe sich der Schreitbagger von unten her an die Stelle vorarbeiten müssen. Eine Stellungnahme von Baumeister e liege bei. Was Baumeister f offensichtlich ebenfalls übersehen habe, sei, dass durch die Mure eine Quelle zutage getreten sei, die umfangreichere Maßnahmen zur Behebung des Schadens notwendig gemacht habe. An ein einfaches Zurücklegen der Erde sei aufgrund dieses Umstandes nicht zu denken, was natürlich auch sein Wunsch gewesen wäre. Durch die Schadensbehebung von unten her sei im Hang eine Schneise von ca. 5 bis 6 Meter Breite und ca. 5 Meter Höhe entstanden. Wie hätte diese 5 Meter hohe Mauer aus Lehm, unter Berücksichtigung des Wasseraustritts, wieder befestigt werden können, außer mittels einer massiven Befestigung aus Riegelwerk, Beton und/oder Steinen? Er habe sich für die Variante einer Kombination aus einer Betonmauer in Höhe von 2,6 Meter im unteren Bereich und darauf aufbauend einer Befestigung aus unbehandelten Wasserbausteinen entschieden, welche die kostengünstigste Lösung sei. Dem Bagger habe im unteren Bereich eine Befestigung aus Riegelwerk weichen müssen, die ebenfalls durch eine Befestigungsmauer aus Wasserbausteinen ersetzt worden sei. Dass es sich bei dieser Sache um keine vorbeugende Maßnahme, sondern um eine notwendige Maßnahme zur Beseitigung des Schadens gehandelt habe, sei auch daran zu erkennen, dass die Befestigungsmauer nur an der Stelle errichtet worden sei, wo die Mure abgegangen sei. Nach links, über die ganze Breite des Hauses, sei die Mauer nicht verlängert worden, obwohl die Situation dort genau dieselbe sei, dieselbe Hangschräge, dieselben sonstigen Gegebenheiten. Von einer Verbesserung der bisherigen Absicherung könne man deshalb nicht sprechen, weil es bis dahin keine Absicherung gegeben habe und bis zu dieser Katastrophe eine solche nicht notwendig erschienen sei. Das erwähnte Riegelwerk habe nur den Zweck, eine ebene Fläche in Höhe des Wohntraktes zu bilden, um bei guter Witterung draußen sitzen zu können. Das Fenster getauscht wurden, sei richtig, habe allerdings mit dem Katastrophenschaden nichts zu tun und sei auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden. Eine Werterhöhung liege nach Erachten des Bf. nicht vor, da der Schaden durch ein "Jahrhundertgewitter" enstanden sei, wie es vielleicht nicht mehr vorkomme. Wenn ein potentieller Käufer das Haus vor der Katastrophe in Augenschein genommen hätte, wäre er wohl kaum auf die Idee gekommen, dass umfangreiche Hangsicherungsmaßnahmen notwendig wären. Dass trotz der extremen Umstände vom relativ wenig Humus abgerutscht sei, zeige, dass die Lage des Hauses an sich nicht besonders murengefährdet gewesen sei und dies auch heute nicht sei. Wenige Meter oberhalb seines Hauses gehe der Hang nämlich relativ flach weiter. Zur Absicherung des Hauses genüge auch der Bewuchs mit passendem Gebüsch (Haselnuss, Hartriegel u.ä.). Die Mure sei aufgrund der extremen Regenfälle von damals und des enormen Wasserdruckes der Quelle in der lehmigen, wasserundurchlässigen Erde ausgelöst worden. Diese Gefahr sei vor dem Schadensfall nicht sichtbar gewesen. Somit hätten sich die Sanierungsmaßnahmen seines Erachtens nicht werterhöhend ausgewirkt, sie seien im besten Fall werterhaltend. Die Steinmauern, die zur Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens notwendig gewesen seien, könnten sich sogar als wertmindernd erweisen. Das Haus aus dem Jahr 1983 entspreche nicht den heutigen Standards, zwei Stiegen mit 37 Stufen bis man im Wohnbereich sei, kein Lift, keine Zentralheizung, ungünstige Raumeinteilung. Für junge Leute sei das Haus zu unbequem und für Alte zu mühsam. Am ehesten käme ein zahlungskräftiger Käufer infrage, der das Objekt aufgrund der tollen Hanglage kaufen würde, das Haus abreissen und einen Neubau hinstellen würde. Somit wären die Steinmauern wahrscheinlich im Weg und würden nur Abbruchkosten verursachen. Für den Bf. persönlich habe das Haus durch die Sanierungsarbeiten im Außenbereich ebenfalls nicht an Wert gewonnen. Er sei kein Befürworter von Steinen im Garten, die Grünflächen von vorher seien ihm bedeutend lieber gewesen. Weiters habe der Bf. hoffentlich nur Aufwendungen aufgelistet, welche 2011 bezahlt worden seien. Zur Aufteilung g GmbH-Rechnung habe er dem Finanzamt eine Aufstellung zukommen lassen. Die Bauführung sei sehr wohl durch befugte Gewerbetreibende vorgenommen worden, wobei dem Bf. klar sei, dass die Erbringung eigener Arbeitsleistung mangels eines Kostenaufwandes nicht berücksichtigt werden könnten. Die Materialrechnungen, die auf seinen Namen ausgestellt worden seien, würden Kosten darstellen und seien im Zusammenhang mit der Sanierung des Katastrophenschadens angefallen. Die Rechungen der Firma a und h würden Beton und Steine für ergänzende Arbeiten an der unteren und oberen Steinmauer betreffen. Auch die Rechnungen für Zaunpfähle und Latten hätten der Sicherung dieser Steinmauern gedient. Die Rechungen für die Gartengestaltung habe der Bf. aus der Aufstellung herausgenommen. Er habe die Kostenaufstellung überarbeitet und die Aufwendungen, die er als Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) geltend machten möchte, auf € 31.252,41 gekürzt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führt das Finanzamt aus, dass es unstrittig sei, dass Aufwendungen nur den Außenbereich betreffen könnten. Aus dem Gutachten von Herrn f vor den Arbeiten 2011 und dem Schreiben der bausausführenden Firma i, Herrn j, vom gehe übereinstimmend hervor, dass eine Sanierung des Bereiches des Hauses erforderlich gewesen sei, damit nicht erneut eine Hangrutschung eintrete. Diese Sanierungsmaßnahmen würden ursprüngliche Mängel am Haus/Grundstück selbst betreffen. Wie vom Bf. vorgebracht habe es immer eine Art Quelle gegeben, die bei stärkerem Regen dann sehr ergiebig geworden wäre und letztendlich für die Erdbewegungen verantwortlich gewesen sein dürfte. Die vorgenommenen Arbeiten würden eine Werterhöhung des Hauses und Grundstückes darstellen und seien nicht als Katastrophenschaden bzw. als außergewöhnliche Belastung zu werten. Notwendige Kosten seien bereits durch die Versicherung ersetzt worden. Auch sei dafür der Einsatz eines Schreitbaggers möglich und zumutbar, was nicht nur die Fotos des Bf. bestätigen würden. Steuerlich würde es sich bei den vorgenommenen weiteren Maßnahmen um eine Vermögensumschichtung handeln, die nicht absetzbar sei.

In dem hierauf durch die steuerliche Vertretung des Bf. erhobenen Vorlageantrag wird im Wesentlichen bzw. ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass die Versicherungsleistung der b in Höhe von € 615,50 lediglich den unmittelbar am Gebäude entstandenen Schaden (Verunreinigung) abgedeckt habe, weil nur das Gebäude als solches vom Versicherungsvertrag umfasst gewesen sei. Die geflossene Versicherungsleistung habe die notwendigen Kosten keinesfalls abdecken können. Wie aus der Beschreibung des ausführenden Unternehmens g GmbH hervorgehen würde, sei die Schadensbeseitigung (hangseitig angeschüttetes bzw. angeschwemmtes Erdreich auf einer Länge von 5 Meter und einer Tiefe von 3 Meter bis knapp auf Höhe der Dachunterkante) nicht durch einfaches Zurücklagern des Materials möglich. Dies deshalb, weil Baggerarbeiten von Seiten der Hanglage durch die zusätzliche Last des Geräts (Bagger, LKW) sowie der Erdanschüttungen die Gefahr weiterer Hangrutschungen und eine Gefährdung der Sicherheit des eingesetzten Personals zur Folge gehabt hätte. Es habe daher von der Talseite her eine Schneise von ca. 5 bis 6 Meter Breite im Hang ausgebaggert werden müssen, bei deren Aushub auch eine bereits bestehende Befestigung aus Riegelwerk beseitigt werden hätte müssen. Diese sei im Zuge der Sanierung durch eine neue Befestigungsmauer ersetzt worden. Diese, sich durch die Beseitigung der angeschütteten Mure notwendigerweise ergebende Schneise, die hangseitig zu einer ca. 5 Meter hohen, offenen Lehmwand im Hang geführt habe, habe natürlich im Zuge der weiteren Schadenssanierung gesichert bzw. befestigt werden müssen. Dies habe verständlicherweise nur durch eine hangseitige Befestigung des offengelegten Erdreichs  geschehen können, was zwingend die Errichtung eines abstützenden Bauwerks, in welcher Bauweise auch immer, erfordert habe. Die in der Folge auf halber Höhe errichtete Betonmauer mit aufbauender Befestigung aus unbehandelten Wasserbausteinen, die unter den möglichen Alternativen die günstigste dargestellt habe, habe sohin nur den abschließenden, zwingend erforderlichen letzten Schritt der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen gebildet. Die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es würde sich dabei nur um die Umsetzung empfehlenswerter vorbeugender Maßnahmen handeln, deren Kosten folglich lediglich der Vermeidung künftiger Schäden dienen würde, könne daher nicht zugestimmt werden. Dabei sei weiters zu beachten, dass durch den Murenabgang auch eine Wasserquelle zutage getreten sei, die ebenfalls ein einfaches Zurücklegen der Erde von der Hangseite her unmöglich gemacht hätte und somit wie die zuvor angeführten Gründe ebenso zum Vorgehen bei der Schadensbeseitigung gezwungen habe. Die Nichtsanierung dieses Umstand hätte über kurz oder lang wohl weitere Schädigungen des Gebäudes zur Folge gehabt. Der Bf. habe sich sohin aus tatsächlichen Gründen der Schadenssanierung durch sämtliche von ihm durchgeführten Maßnahmen nicht entziehen können. Dass es sich bei der Errichtung der Mauer nicht um eine fakultative Maßnahme zur Abwendung zukünftiger Katastrophenschäden gehandelt habe, sei neben den angeführten zwangsläufigen Gründen der abschließenden dauerhaften Schadensbeseitigung auch daran zu erkennen, dass die Befestigung nur im akut betroffenen, durch die erforderliche Aushubschneise freigelegten Abschnitt des hangseitigen Gebäudeteils vorgenommen worden sei. Über die restliche Breite des Hauses neben der Stelle des Murenabgangs seien keinerlei Maßnahmen getroffen worden, obwohl die Gefährdungssituation dort aufgrund identischer Gegebenheiten des angrenzenden Geländes dieselbe sei. Wäre es dem Bf. bei der Befestigung der durch den Aushub notwendigerweise freilgelegten Lehmwand um eine Präventivmaßnahme gegangen, dann  hätten die Baggerarbeiten linksseitig fortgesetzt werden und auch dort eine Sicherung des Hangs erfolgen müssen. Der Hinweis der Gegenwerttheorie, der zufolge Sanierungsmaßnahmen infolge Werterhöhung des Objekts eine bloße Vermögensumschichtung darstellen würden, würde nach Ansicht der steuerlichen Vertretung verkennen, dass die gesetzten Maßnahmen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit gestanden seien, dass die Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der einzelfallbezogenen Gesamtumstände absolut in den Hintergrund treten würde. Darüber hinaus wäre im Vorfeld die Frage zu stellen, ob der vor der Hangrutschung bestehende bzw. am Immobilienmarkt erlösbare Wert des Gebäudes durch die im Zuge der Schadensbeseitigung gesetzten Maßnahmen überhaupt eine Steigerung erfahren hätte. Dies insbesonders angesichts der Tatsache, dass bei bestehender, jedoch nicht übermäßig hoher Gefährdungslage nur ein Teil des Hauses gesichert worden sei, die erforderlichen Maßnahmen zum Verlust von Grünflächen geführt hätten und die Werthaltigkeit des Gebäudes von vornherein in Anbetracht des Alters von 30 Jahren, der ungünstigen Raumeinteilung, der Lage des Wohnbereichs im nur über zwei Treppen erreichbaren Gebäudeteil, der fehlenden Zentralheizung udgl. zu untersuchen wäre. Im Zuge einer für einen potentiellen Käufer wohl primär in Frage kommenden Neubebauung wären die im Rahmen der Schadenssanierung vorgenommenn Änderungen allenfalls als Teil des zu beseitigenden Altbestandes und damit als Kostenfaktoren zu beurteilen.

Am Begehren, die Aufwendungen im vollen Umfang von € 31.252,41 als außergewöhnliche Balstungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zum Abzug zuzulassen, werde daher festgehalten.

Weitere im Verfahren durch die Bf. dem Finanzamt vorgelegte Beweismittel:

Im Gutachten von Baumeister (Bausachverständiger) d, Begutachtung des Objektes am in seiner Anwesenheit und der von Frau l, wurde folgender BEFUND erstellt:

"Das Einfamilienhaus m ist angrenzend zur Zufahrtsstraße abgestuft in einen relativ steilen Hang errichtet. Der Hang im Anschluss weist keinen Bewuchs auf. Auf Grund der Sättigung des Erdreiches dürfte sich die abgeböschte Fläche (ca. 30 Grad) auf einer Breite von ca. 5,0 m1 und einer Tiefe von ca. 3,0 m1 gelöst haben. Die Rückwand des Hauses wurde in weiterer Folge bis auf die Höhe ab Unterkante Dach ca. 0,70 m1 aufgeschüttet. Die Rückwand ist eine Vollbetonwand und hat dem Druck unbeschadet überstanden."

SANIERUNGSMASSNAHME:

"Das abgerutsche Erdreich kann mit einem Schreitbagger aufgehoben und an die ursprüngliche Stelle zurückgelagert werden. Um einen derartigen Schaden vorzubeugen, sollte jedoch von den Eigentümern eine Befestigung der Böschung mittels geeigneter Sicherung ins Auge gefasst werden.

KOSTENZUSAMMENSTELLUNG:

Reinigung der Hauswand mittels Hochdruckreiniger 1,0 Mann à 2 Std. à € 38,00 inkl. Gerätschaft: € 95,00; Ab- und Antransport Bagger 1,0 Pauschal à € 138,00; Baggerarbeiten inkl. Bedienung 1,0 Mann à 5,0 Std. à € 72,50; Einsaat 1,0 Pauschal à € 20,00: € 20,00. Gesamtkosten netto € 615,50."

In dem vom Bf. dem Finanzamt übermittelten Schreiben vom des Baumeisters Ing. j, Firma c GmbH, "Stellungnahme zur Hangsanierung k" an den Bf. wird angeführt:

"Zur Situation

Das hangseitig abgerutschte Erdreich hat die Rückwand des Wohnhauses geschosshoch eingeschüttet, eingeschwemmt. Die Hauswand, verputzte Betonwand, hat konstruktiv keine, in einer Erstbetrachtung erkennbaren, Schäden genommen. Verschmutzung und allfällige Oberflächenbeschädigungen lassen sich mit geringem Aufwand wieder Rückführen.

Das abgerutsche Erdreich, im Wesentlichen der gewachsene Hang bzw. allenfalls geringfügige Anschüttungen und Ausformungen des Geländes im Zuge des Errichtens des Objektes (vor rd. 30 Jahren), zeigt eine ursprünglich starke Durchnässung als Ursache des Abrutschens auf. Die Erdteile sind abgerutscht und im Gegensatz zu einem trockenen Geländeabbruch in ihren Schichtungen weitgehend intakt.

Lösungsansätze/Massnahmen

Die Belastung der Hausrückwand durch das angeschwemmte Erdreich ist zu entfernen. Die unterliegenden Einbauten, insbesondere die Abdichtung des Bauwerkes gegenüber Erdfeuchte sind auf allfällige Schäden zu prüfen und gegebenfalls zu erneuern/ergänzen. Hangwasserableitende Systeme, Bauwerksdrainagen, sind zu reinigen, gegebenfalls zu erneuern oder ergänzen. Der Hangabruch ist dauerhaft mechanisch zu sichern.

Ausführung

Abtrag des angeschütteten/angeschwemmten Erdreichs, Zugang an der Talseite des Objektes infolge der Grenzsituation und der Gefahr des weiteren Herabrutschens wenn bergseitig zusätzliche Last infolge von Baumaschinen und/oder Erdanschüttungen erfolgt-Arbeitssicherheit. Abfangen der Hangsituation mittels ca. 2,5 m hoher Stützmauer, Anbindung selbiger an die Fundierung des Objektes und der unterliegenden Felsschicht für eine dauerhafte Kräfteableitung. Ableiten des anfallenden Hangwassers, insbesondere am Mauerwerksfuss und entlang der Felskante (ca. 1,50-2,50 m unter Urgelände), um einem Aufstauen und zusätzlichen Aufbauens von Wasserdruck dauerhaft vorzubeugen. Sicherung des Hangabschnittes mittels Natursteinmauer, fugenoffen, und möglichst kurzfristigem Bewuchs zur Hintanhaltung der Oberflächenerrosion.

Anmerkung

Das alleinige Zurückschöpfen des angeschwemmten Erdreichs auf die ursprüngliche Position stellt keine dauerhafte Lösung dar, vielmehr ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem erneuten Abrutschen, bei entsprechender Durchnässung, zu rechnen. Aufgrund der vorgefundenen geologischen Situation, felsiger Untergrund, mit teils recht mächtiger Erdüberschüttung, bildet das einsickernde Regenwasser auf der Felskante regelrecht eine Gleitfläche aus."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist die Geltendmachung von Kosten des Beschwerdeführers (Bf.) als außergewöhnliche Belastungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst gem. § 34 Abs. 3 leg cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar. Nicht der Schaden als solcher führt zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung (Wiesner-Grabner-Wanke, EStG, § 34 Anm. 43).

Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988. Vorsorgekosten führen grundsätzlich auch nach den allgemeinen Regeln des § 34 zu keiner Steuerermäßigung, weil sie in der Regel nur zu einer Vermögensumschichtung führen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 34 Abs. 6 bis 8 EStG 1988, Tz 2).

Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss zunächst in der Weise geführt werden, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Hiefür kommt alles in Betracht, was Beweiswert besitzt. In weiterer Folge ist der Nachweis über die getätigten Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens zu erbringen, der idR in der Vorlage entsprechender Zahlungsbestätigungen besteht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 25).

Der Gesetzesbegriff Katastrophenschaden umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen.

Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist, dass sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zu beachten ist, dass - so wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen - steuerfreie Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite die Aufwendungen kürzen (SWK 1987, A I 201).

Es werden nicht alle tatsächlich erwachsenen Wiederbeschaffungskosten anerkannt, sondern nur die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten bzw. Ersatzbeschaffung zerstörter Sachen.

Derartige Kosten sind dann abzugsfähig, wenn diese Sachen für die "übliche Lebensführung" benötigt werden. (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46 d und 46e). Nicht absetzbar sind somit Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter").

Derartige Aufwendungen können somit nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter oder deren Sanierung nicht zuzumuten ist. Sanierungs- bzw. Wiederherstellungskosten, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen, können dementsprechend grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Es können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen.

Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden folgende (Arten von) Kosten:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).

  • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (zB bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW).

  • Kosten für Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände (zB der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr). Von diesen Kosten können unter Berücksichtigung des Elements der Zwangsläufigkeit steuerlich abgesetzt werden:

  • Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang.

  • Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können.

  • Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind bzw. einem gehobenen Bedarf dienen. Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar. (Vgl. ÖStZ 2002, S 868 ff, sowie SWK 2002, T 151).

Potentiell abzugsfähig sind somit nur die unmittelbaren Aufwendungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden.

Nach herrschender Meinung bezieht sich § 34 Abs. 6 EStG nicht auf vorbeugende Maßnahmen, um Katastrophenschäden zu vermeiden.

Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie zB die Errichtung einer Stützmauer, ; UFS (Wien), Senat 7, , RV/0167-W/05; einer Rückstauklappe, FLD Stmk, , B-V1-8/96) sind nicht absetzbar (Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm. 47).

Auch Doralt (EStG, § 34 Tz 78 unter "Katastrophenschäden") weist darauf hin, dass Präventivmaßnahmen vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst sind.

Wie sich schon aus dem Wortlaut "Beseitigung" ergibt, sind Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden nicht absetzbar (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21). Auch der Verwaltungsgerichtshof verwehrt die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei den Errichtungskosten einer Stützmauer. Dies einerseits, weil Vorsorgehandlungen nicht der Beseitigung von Naturkatastrophen dienen und sie andererseits als Form der Vermögensumschichtung angesehen werden, die keine Belastung des Steuerpflichtigen nach sich zieht ().

Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine steuerliche Vertretung die umfangreichen und teuren Arbeiten als den Katastrophenschaden schlechthin darstellen, besteht nach überzeugter Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Katastrophenschaden  ausschließlich in der Beseitigung der Mure durch Zurückschöpfen auf die ursprüngliche Position, nicht aber in den übrigen Grabungen und Erstellung von Befestigungen. Im Gegensatz zum Vorbringen des Bf. decken sich nämlich sowohl das Gutachten des Bausachverständigen Baumeister f als auch die Stellungnahme von Baumeister Ing. j sinngemäß in dem Punkt, dass das Zurückschöpfen/Zurücklagern des angeschwemmten Erdreiches auf die ursprüngliche Position für sich allein möglich gewesen wäre, wobei beide Baumeister, es handelt sich also nicht nur eine Einzelmeinung eines Fachmannes, ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies keine dauerhafte Lösung darstellt und empfehlen, vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Es ist hier in der Stellungnahme bzw. dem Befund beider genannten Baumeister, denen aufgrund ihrer Ausbildung bzw. ihres Berufes ein sehr hohes Fachwissen zu unterstellen ist, keine Rede von einer Unmöglichkeit des auschließlichen Zurückschöpfens/Zurücklagerns/Abtransportes des Erdreichs, siehe die vollinhaltlich angeführte Stellungnahme bzw. den Befund.

Zudem ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht getätigten Internetabfrage betreffend Einsatz von Schreitbaggern im steilen Gelände (de.wikipedia.org/wiki/Schreitbagger):

"Die Maschinen besitzen zwischen 60 und 100 kW und erreichen ein Betriebsgewicht zwischen 6 und 10 t. Das Grabgefäß (beispielsweise ein Tieflöffel) kann bis zu 0,5 m³ fassen. Schreitbagger erreichen eine Bodenfreiheit von bis zu 1,5 Metern und eine Watttiefe von 2 Metern.

Der Schreitbagger hat an seinem Unterwagen vier Schreitbeine, die in horizontaler und vertikaler Richtung und Länge der Hanglage angepasst werden können. Werden an den vorderen Auslegern die Räder angehoben, kommt der Bagger hier auf Füßen zu stehen. Bei einigen Maschinen sind nur die hinteren Ausleger mit Rädern ausgestattet. In leichtem bzw. einfachen Gelände können diese Maschinen auf den Rädern fahren, sofern alle Ausleger damit bestückt sind.

Zum Schreiten greift der Fahrer mit dem Ausleger aus und drückt gegen den Boden, so dass die vorderen Ausleger abheben. Wird nun der Ausleger herangezogen, rollt die gesamte Maschine auf den hinteren Rädern (ggf. unterstützt durch den Radantrieb) auf den Ausleger zu. Durch Anheben des Auslegers werden die vorderen Schreitbeine wieder abgesetzt und der nächste Schritt kann folgen. Die Rückwärtsbewegung erfolgt durch Wegdrücken, eine Richtungsänderung durch Drehen des Aufbaus nach dem Anheben, wodurch der Unterwagen schräg zur Seite rollen kann. Der Bagger kann so in Hängen bis zu 45 Grad (entspricht 100 Prozent Steigung) arbeiten oder senkrechte Stufen von mehreren Metern überwinden. Das Gerät eignet sich für Einsätze im unwegsamen Gelände, wie es beispielsweise im Wald oder an Hängen zu finden ist. Durch das Vermögen auch weit innerhalb unwegsamer Trümmer- oder Schuttfelder zu arbeiten, wird der Schreitbagger auch zunehmend als Bergungs- und Rettungsgerät eingesetzt."

Es ist für das Bundesfinanzgericht somit auch von vornherein nicht erkennbar, warum ein Schreitbagger sich nicht von unten - ohne die so kostenintensiven tatsächlich gesetzten Maßnahmen, welche freilich die meterhohen Grabungen und Arbeitssicherungsmaßnahmen bedingten - den Hang hinauf arbeiten hätte können, um die Mure zurückzuschöpfen.

Der Bf. hat aber offensichtlich aufgrund der Stellungnahme zur Hangsanierung der Firma g GmbH die dort angeführten - kostenintensiven - Lösungsansätze/Maßnahmen/Ausführung in  Auftrag gegeben, wobei das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei bzw. bedenkenlos davon ausgeht, dass er - verantwortungsbewusst und zukunftsorientiert zur Beseitigung von bereits jahrzehntelang vorgelegenen Baumängeln ("..im Zuge des Errichtens des Objektes..... ursprünglich starke Durchnässung als Ursache des Abrutschens..", Stellungnahme j ; Schreiben Bf. an g GmbH vom , "Die Rutschung war u.E. - sowie nach Ansicht unserer Versicherung und der Experten vom Land-eindeutig auf einen Baufehler zurückzuführen.") bzw. zur Vorbeugung hinsichtlich allfälliger zukünftiger Katastrophenschäden betreffend sein Eigentum - sich eben nicht mit der bloßen Rückführung des Erdreichs auf die ursprüngliche Position, also die eigentlichen Katastrophenbeseitigung, welche nur geringfügige Ausmaße hatte, zufrieden gegeben. Sein Fokus war auf eine soliden und dauerhafte Hangsanierung bzw. Schadensvorbeugung gerichtet und wurde dementsprechend vorgegangen. Tatsächlich wurden hier nämlich neben der eher geringfügigen Katrophenschadensbeseitigung auch Baufehler korrigiert und wurden hier vorbeugende Maßnahmen gesetzt, welche eben von vornherein schon beim Hausbau vor 30 Jahren getätigt werden hätten sollen. Der gewachsene Hang bzw. allenfalls geringfügige Anschüttungen und Ausformungen des Geländes im Zuge des Errichtens des Objektes weisen nämlich, vom Bf. unbestritten, laut Stellungnahme j eine ursprünglich starke Durchnässung aus, welche wie aus dem Beschwerdevorbringen eindeutig hervorgeht von der bezeichneten Quelle verursacht wurde und schließlich auch laut eigenen Angaben des Bf. im Zusammenhang mit dem "Jahrhundertgewitter" den Murenabgang verursacht hat. Das Vorbringen des Bf., dass er ja nur auf der Seite des Murenabganges die aufwändigen Maßnahmen durchführen hat lassen, obwohl die restliche Breite des Hauses neben der Stelle des Murenabgangs gleich gefährdet gewesen sei, ist nicht geeignet, das Bundesfinanzgericht im Sinne des Bf. zu überzeugen, ist doch auch auf dieser Breite trotz des "Jahrhundertgewitters" kein Murenabgang erfolgt, was zumindest darauf hindeutet, dass diese diesbezüglich weitaus weniger gefährdet ist. Die individuelle Entscheidung des Bf. nur die Seite des Hauses neben der der Murenabgang erfolgt ist abzusichern, stellt jedenfalls keinen Beweis dafür dar, dass es sich bei den gesetzten Maßnahmen nicht um solche vorbeugender Natur gehandelt hat, sondern liegt eben in dessen Dispositionsfreiheit.

Die notwendigen Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Katastrophenschadens wurden dem Bf. einerseits durch die Versicherungsleistung in Höhe von € 615,50 ersetzt, und hat er andererseits auch in weiterer Folge noch eine diesbezügliche finanzielle Beihilfe von der Agrarbezirksbehörde in Höhe von € 3.850,00 erhalten.

Aus rechtlicher Sicht sind unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr zu verstehen sind. Demgegenüber können Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Bevor es zu der gegenständlichen Hangrutschung gekommen ist, war die Stütz/Steinmauer, zusätzliche Wasserableitungen etc. nicht vorhanden. Durch die vom Bf. durchgeführten Maßnahmen wurden eben wie bereits ausgeführt nicht nur als Begleiterscheinung die unmittelbaren Folgen der Hangrutschung in Form der Mure beseitigt, sondern in erster Linie Maßnahmen ergriffen, die eine zukünftige Hangrutschung verhindern sollen. Die Hangbefestigung hat daher  zweifellos zu einer Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall und damit zu einer Vermögensumschichtung geführt, weil dadurch ein Gegenwert erlangt wurde und das gegenständliche Grundstück samt Haus eine Werterhöhung erfahren hat (vgl. ; ).

Das subjektive Empfinden des Bf. betreffend den teilweisen Verlust von Grünflächen ist hierbei unbeachtlich, ist doch nach überzeugter Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wie oben angeführt eine objektiv unbestreitbare Wertsteigerung des Anwesens gegeben.

Auch ist das Vorbringen des Bf. hinsichtlich eines zahlungskräftigen Käufers und dessen Vorgangsweise - welche allenfalls bis zum Abbruch des Hauses samt der Hangrutschbefestigung führen würde - reine Spekulation, weshalb vom Bundesfinanzgericht nicht darauf eingegangen wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass lediglich ein geringfügiger, finanziell wie angeführt abgedeckter Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gegeben war und die übrigen vom Bf. gesetzten Maßnahmen keinen Katastrophenschaden darstellten, sondern es sich um eine Vermögensumschichtung handelt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt (vgl. ; ; ). Dem Rechtstreit liegen zudem Sachverhaltsfeststellungen und eine Beweiswürdigung zu Grunde, die vom Beschwerdevorbringen lediglich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht abweicht. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100116.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at