Kindesunterhalt wurde durch gerichtlichen Vergleich festgesetzt, liegt aber unter den Regelbedarfssätzen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
RI
in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. 14. Bezirk und Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
die Einkommensteuer wird wie folgt festgesetzt:
2004: Gutschrift 1.547,30 Euro
2005: Gutschrift 1.003,37 Euro
2006: Gutschrift 945,91 Euro
2007: Gutschrift 250,67 Euro
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) machte in den Steuererklärungen betreffend die Streitjahre den Unterhaltsabsetzbetrag geltend.
Auf Grund des Vergleichs des BG Liesing vom xx.xx.xxxx, XXXX war der Bf verpflichtet, für seine mj. Tochter SS bis Februar 2004 einen moantlichen Unterhalt von 58,14 Euro zu leisten. Mit Vergleich des BG Meidling vom yy.yy.yyyy, YYYY wurde die monatliche Unterhaltsverplichtung für den Zeitraum März 2004 bis März 2007 auf 100 Euro und ab April 2007 auf 140 Euro erhöht.
Im Jahr 2003 hat der Bf einen Betrag in Höhe von 175 Euro, im Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 895,47, in den Jahren 2005 und 2006 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro und im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 1.560 Euro geleistet.
In den angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt betreffend das Jahr 2003 keinen Unterhaltsabsetzbetrag, betreffend das Jahr 2004 den Unterhaltsabsetzbetrag für 10 Monate und in den Jahren 2005 bis 2007 den Unterhaltsabsetzbetrag in vollem Ausmaß gewährt.
In den frist- und formgerechten Beschwerden wurde die volle Anerkennung der Unterhaltsabsetzbeträge begeht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen und die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 zu Ungunsten des Bf abgeändert.
In der Begründung ging das Finanzamt davon aus, dass der Bf den gesetzlichen Unterhalt nicht zur Gänze geleistet hat, da der durch gerichtliche Vergleiche festgesetzte Unterhalt die Regelbedarfsätze nicht erreicht hat.
Es wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.
Rechtslage:
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgebeneden Fassung lautet:
Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen.
Erwägungen:
Auch das Bundesfinanzgericht geht - wie das Finanzamt - davon aus, dass der Bf im Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 175 Euro und im Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 895,47 Euro an Unterhalt geleistet hat. Betreffend 2005 bis 2007 geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der gesamte Unterhalt lt. Vergleich geleistet wurde. Dies ergibt sich einerseits aus der Zahlungsbestätigung betreffend das Jahr 2003 sowie den Forderungen im Schuldenregulierungsverfahren und deren Befriedigung.
Anders als das Finanzamt geht des Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Regelbedarsätze im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen sind, da der Unterhalt durch gerichtlichen Vergleich festgesetzt wurde. Dieser durch Vergleich festgesetzte Unterhalt stellt den gesetzlichen Unterhalt dar.
Das bedeutet, dass der Bf im Jahr 2003 den Unterhalt für 3 Monate, im Jahr 2004 für 10 Monate und in den Jahren 2005 bis 2007 zur Gänze geleistet hat. Für diese Zeiträume sind die Unterhaltsabsetzbeträge zu gewähren.
Der Spruch des Erkenntnisses lautet auf Abweisung, da sich geggenüber den angefochtenen Bescheiden keine Änderungen ergeben. Im Spruch des Erkenntnisses ist trotz Abweisung eine Festsetzung der Einkommensteuer 2004 bis 2007 ist erfolgt, weil durch BVE die Bescheide zu Ungunsten des Bf abgeändert wurden.
Im Jahr 2003 ergibt sich selbst bei Anerkennung des Unterhaltabsetzbetrages gegenüber dem angefochtenen Bescheid keine Änderung, da die Steuer negativ ist und gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag gutzuschreiben ist. Eine Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages kann daher zu keiner weiteren Einkommensteuergutschrift führen.
Die Beschwerden waren als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, ob der gesetzliche Unterhalt gem. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches auch dann geleistet wurde, wenn die Regelbedarfsätze nicht erreicht wurden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Regelbedarfsunterhalt gesetzlicher Unterhalt |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101825.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at