Steuerfreie Einfuhr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. a., betreffend Erstattung von Einfuhrabgaben wegen nicht bestehender Abgabenschuld zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
In der schriftlichen Anmeldung vom , CRN b., beantragte die Firma A, als Anmelderin für die Empfängerin B. , Deutschland, durch Angabe des Verfahrenscodes 4000 im Feld 37 die Überführung einer Sendung von 81 Packstücke mit Jacken und Schlafsäcken für Babys aus Baumwolle, Rohmasse 482,37 kg, in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Dem Antrag wurde vom Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben, entsprochen und der Anmelderin wurden die auf der Ware lastenden Eingangsabgaben, nämlich Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 3.091,34 Euro, mit Abgabenbescheid (Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex) desselben Datums zur Zahlung vorgeschrieben.
Im Schreiben vom begehrte die Anmelderin vom Zollamt die Änderung des Zollverfahrens bzw. in der ergänzenden Eingabe vom die Erstattung der EUSt gem. Art. 236 ZK mit dem Hinweis, in der Anmeldung sei im Feld 37 irrtümlich der Code 4000 statt richtig 4200 ausgewiesen worden. Tatsächlich sei eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung beabsichtigt gewesen. Dem Erstattungsantrag sowie dem Antragsformular Za 255 wurden eine Originalrechnung Nr. 45883, ein Abliefernachweis (CMR Frachtbrief), der Abgabenbescheid, ein Ursprungsnachweis ATR c., eine Packliste und eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) der Warenempfängerin beigegeben. Zuvor hatte - nach der Aktenlage - die Anmelderin über Anforderung der Zollbehörde eine (berichtigte) Verzollungsvollmacht der Warenempfängerin vom mit der Formulierung "Diese Vollmacht gilt für diesen einen Auftrag (81 Kartons 482 kg vom )" übermittelt.
Das Zollamt Linz Wels wies den Antrag auf Erstattung mit dem Bescheid vom , Zl. a., unter Hinweis auf die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 lit a und b Umsatzsteuergesetz 1944 (UStG) mit der Begründung ab, dass die verfahrensgegenständliche Anmeldung keine Angaben über die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Erwerbers (Abnehmers) der Waren und auch keine Angaben über Beförderungs- bzw. Versendungsnachweise enthalten habe.
Gegen den eine Erstattung nach § 236 ZK abweisenden Bescheid erhob die Firma A, im Schreiben vom den als Beschwerde zu wertenden Rechtsbehelf der Berufung. Anlässlich der Zollabfertigung sei auf Grund eines Arbeitsfehlers nicht wie üblich der Code "4200" sondern der Code "4000" in der Anmeldung ausgewiesen worden. Der Fehler habe nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden können. Bei einer Anmeldung mit Code "4000" könne in der Anmeldung im elektronischen System eine UID-Nummer nicht angegeben werden. Das System habe nicht auf die UID-Nummer zugreifen können, obwohl diese im Kundenstamm hinterlegt gewesen sei.
Nachdem das Zollamt Linz Wels in der als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zl. d., die als Beschwerde zu erledigende Berufung als unbegründet abgewiesen hatte, stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) im als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom schlüssig den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Berufung) durch den Unabhängigen Finanzsenat (ab. : Bundesfinanzgericht). Zunächst verwies die Bf. darin auf ihre Berufungsausführungen. Anlässlich der Zollabfertigung seien eine Rechnung mit dem Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit der UID-Nummer des Empfängers, gestempelt mit der Abfertigungsnummer, ein CMR-Frachtbrief unterschrieben vom Transportführer sowie eine Packliste mit Stempel und Unterschrift des Versenders beigegeben worden. Auf dem CMR-Frachtbrief seien der "Verzollt" – Stempel und der Hinweis "Versendung als innergemeinschaftliche Lieferung" angebracht gewesen. Der CMR-Frachtbrief sei der Bf. vom Empfänger mit Originalstempel und Unterschrift bestätigt wieder retourniert worden. Im Erstattungsverfahren seien die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden. Im Vorlageantrag wurde ein Verzollungsauftrag der Spedition C. beigegeben, aus welchem ersichtlich sei, dass eine "Fiskalverzollung" geplant gewesen sei. Auf demselben LKW habe sich eine weitere Sendung, die unter CRB e. vom selben Zollbeamten als Fiskalverzollung (mit Code 4200) abgefertigt worden sei, für denselben Empfänger befunden. Zur Bekräftigung dieses Vorbringens legte die Bf. Kopien die betreffenden Zollunterlagen (Anmeldung, CMR-Frachtbrief), die Lieferrechnung Nr. f. vom zur verfahrensgegenständlichen Sendung und eine Ladeliste, welcher beide angesprochenen Sendungen mit demselben Empfänger "B" und den Vermerken "Fiskalverzollung" zu beiden Sendungen zu entnehmen sind, vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit dem Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer spricht die Bf. offenkundig die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 Umsatzsteuergesetz, UStG) nach Art. 6 Abs. 3 UStG an.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG in der maßgeblichen Fassung ist steuerfrei die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c. genannten Nachweis erbringt:
a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
b) die in einem Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
Gem. Art. 7 Abs. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. Der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
…..
3. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Gem. Abs. 2 leg.cit. gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1).
Gem. Abs. 3 leg.cit. erster Satz müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden.
Seit (BGBl I 34/2010) sind gem. Art. 6 Abs. UStG in Umsetzung der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetruges bei der Einfuhr im Zeitpunkt der Einfuhr vom Schuldner der EUSt folgende Angaben bzw. Nachweise zu erbringen:
- die im Inland erteilte UID oder die UID seines Stellvertreters;
- die im anderen Mitgliedstaat erteilte UID des Abnehmers im Fall einer Lieferung … ;
- ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden (Ruppe / Achatz, Umsatzsteuer, Kommentar, 4. Auflage, Art 6, Rz 20).
In den Erwägungsgründen (3) und (4) zur genannten Richtlinie 2009/69/EG wird ausgeführt, es habe sich erwiesen, dass Unterschiede bei der Anwendung von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer auf unter diesen Umständen eingeführte Gegenstände (Anmerkung: im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung) zu umgehen. Um einen derartigen Missbrauch zu vermeiden ist für spezielle Umsätze auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Mindestvoraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung festzulegen. In der genannten Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom wurde dem Artikel 143 folgender Absatz angefügt:
"(2) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen:
a) seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer seines Stellvertreters, der die Steuer schuldet;
b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 1 geliefert werden, oder ….. ;
c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.…"
Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK erster und zweiter Satz werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Nach der Aktenlage hat die Bf. als Zollspedition - nach ihrem Vorbringen aufgrund eines Arbeitsfehlers - durch die Codierung 4000 im Feld 37 in der Anmeldung vom zu CRN b. veranlasst - es unterlassen, zum Zeitpunkt der Einfuhr - dies konnte, insbesondere durch die Inanspruchnahme des elektronischen Anmeldesystems, nur durch entsprechende Angaben in der Anmeldung erfolgen, denn begleitende Unterlagen verbleiben beim Anmelder und gelangen der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht zur Kenntnis – die gesetzlich geforderten Mindestangaben nämlich im Feld 8 die UID-Nummer des Empfängers und im Feld 44 die Angaben zu den erforderlichen Liefernachweisen zu machen.
Die in Rede stehenden Mindestangaben hätten der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Einfuhr, demnach in der Anmeldung, zukommen müssen; eine spätere Erfüllung dieser Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung lässt die, die EU-Richtlinie umsetzende gesetzliche Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 UStG nicht zu.
Da die Einfuhrumsatzsteuer im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung gesetzlich geschuldet war, konnte die Zollbehörde dem Antrag auf Erstattung nach Art. 236 ZK zu Recht nicht nähertreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5200019.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAB-50789