Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
Maga. Cornelia Pretis-Pösinger
in der Beschwerdesache BF, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für JS, geb. 22, für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2011 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nocht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anmerkung:
Unabhängiger Finanzsenat = Bundesfinanzgericht
Berufungswerberin (Bw.) = Beschwerdeführerin (Bf.)
Berufung = Beschwerde
siehe Finanzverwaltungsgerichtsgesetz 2012 (FVwGG 2012).
1. Aktenlage:
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für S.J., übermittelte die Bf. die Studienbestätigung der Universität Graz. Darin wird bestätigt, dass die Tochter der Bf. ab dem Wintersemester 2007/2008 das Studienfach Pädagogik (033, 645) und ab dem Wintersemester 2008/2009 auch das Studium der Sprachwissenschaften (Latein, 033, 647) an der Universität Graz belegte. Beide Studienrichtungen wurden mit September 2009 abgebrochen.
Im Oktober 2009 wechselte S an die Medizinisch-Technische Akademie, nunmehr Fachhochschule Kärnten, und begann mit dem Studium der Logopädie (0666).
Im Zuge des Vorhalteverfahrens teilte die Bf. mit, dass ein Anrechnungsbescheid aus Pädagogik nicht vorliege und legte u.a. eine Studienzeitbestätigung vom der Universität Graz, eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Kärnten und deren Schreiben vom , vor. Darin heißt es:
"Hiermit bestätigen wir, dass Frau J:S.....die Ausbildung zur Logopädin im Oktober 2009 an der medizinisch-technischen Akademie des Landes Kärnten begonnen hat. Im Oktober 2010 wurde die Ausbildung an die Fachhochschule Kärnten überführt und wird seitdem als Bachelorstudiengang weitergeführt. Es handelt sich dabei um die gleiche Ausbildung, ein Studienwechsel ist nicht erfolgt."
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 6.071,90 zurück. Das Finanzamt wies auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG sowie auf § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 des Studienfördergesetz (StudFG) hin. Im Einzelnen führte es noch aus:
"Laut vorgelegten Studienblatt der UNI Graz hat Ihre Tochter S in der Zeit vom Wintersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2009 das Bachelorstudium Pädagogik betrieben (Doppelstudium WS 2008 bis SS 2009 Bachelor Sprachwissenschaft).
Ab dem Wintersemester 2009 betreibt Ihre Tochter den Studiengang Logopädie.
Da die Studienrichtung Pädagogik nach dem 4. Semester auf die Studienrichtung Logopädie gewechselt wurde, liegt ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Die Wartezeit ab dem Wintersemester 2009 beträgt somit 4 Semester. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe erst wieder ab dem Wintersemester 2011 besteht. Für die Zeit Oktober 2009 bis einschließlich Sommersemester 2011 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese war daher zurückzufordern."
Die Bf. erhob am Berufung gegen den Rückforderungsbescheid. Begründend führte sie aus, dass an der Karl-Franzens-Universität Graz das Hauptstudium Pädagogik im WS 07 und SS 08 betrieben worden sei. Danach sei ein Studienwechsel mit dem Hauptfach Sprachwissenschaften erfolgt. Sprachwissenschaften sei zwei Semester, WS 08 und SS 09 betrieben worden. In Pädagogik seien nur noch 8 Semesterwochenstunden (SSW) nebenbei absolviert worden. Im Studium Sprachwissenschaften seien 18 SSW absolviert worden.
Da ein Wechsel der Studiengänge je nach zwei Semester erfolgt sei, bestünden keine zu Unrecht bezogenen Bezüge der Familienbeihilfe.
Beigelegt wurden Übersichten über die abgelegten Prüfungen in Pädagogik und Sprachwissenschaften (Bestätigung des Studienerfolges).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Begründend wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und darauf, dass für die Festlegung der Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezuges dem Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben werden müsse. Im Falle eines Doppelstudiums berechne sich die Studienzeit nach dem vom Studierenden angegebenen Studium. Die Tochter habe vom WS 2007 bis einschließlich Sommersemester 2009 das Studium Pädagogik als Hauptstudium betrieben, ein Studienwechsel sei nicht bekannt gegeben worden. Es sei von einem beihilfenschädlichen Studienwechsel (von Studienrichtung Pädagogik auf Logopädie) nach dem 3. Semester auszugehen und die Familienbeihilfe für den obigen Zeitraum zurückzufordern gewesen.
Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass sie nach der Scheidung und als Alleinerzieherin von vier Kindern, im Zeitraum 2005 – 2008 eine berufsbegleitende Ausbildung absolvierte. Infolge der sehr turbulenten Zeit und der Lebenssituation, sei es zu einer verspäteten Informationsweitergabe des Studiumsverlaufes der Tochter mit Ende der Frist August/September 2011 gekommen.
Sie überweise die Familienbeihilfe an ihre Tochter. Dieses Geld bilde für ihre Tochter seit Beginn des Studiums in Graz und an der FH Klagenfurt die Lebensgrundlage und finanzielle Existenz. Die Rückzahlung der € 6.071,90 wäre für sie als Alleinerzieherin und für die Tochter eine massive Existenzbedrohung. Die Familienbeihilfe sei die Lebensgrundlage der Tochter gewesen und im guten Glauben verwendet worden. Weiters sei ab Februar 2011, durch die Abänderung der Familienbeihilfenansprüche mit dem 24. Lebensjahr, eine weitere finanzielle Belastung gegeben, da sie die Tochter bis zum Ende der Ausbildung unterstützen müsse.
Die Tochter habe folgenden Studienverlauf gehabt: An der Karl-Franzens-Universität habe sie das Hauptfach Pädagogik im WS 2007 und SS 2008 inskribiert. Die Studiengangsadministration der Universität habe die Tochter dahingehend aufgeklärt, dass sich ein Wechsel folgerndermaßen gestalte: Würden mehrere Fächer in einem Studium absolviert werden, gelte als Hauptstudium das Studienfach mit den meist absolvierten Fächern.
Die Tochter habe ihr Hauptfach in Sprachwissenschaft "umgewandelt" und dies im WS 2008 und SS 2009 betrieben. Es sei ein Kurs (Englisch) als Wahlfach, zwei Vorlesungen in Pädagogik im WS 2008 und eine Übung in Pädagogik im Sinne von Wahlfächern im SS 09 absolviert worden. Ihre Tochter und sie gingen von einem Wechsel innerhalb der Zweisemesterfrist aus.
Das Aufnahmeverfahren für den Studiengang Logopädie habe mit der Abgabefrist für die Bewerbung im Jänner 2009 begonnen und habe mit der schriftlichen Zusage im Juli 2009 geendet. Da eine Zusage durch die begrenzte Teilnehmerzahl für diesen Studiengang nicht frühzeitig erkennbar gewesen sei, habe die Tochter ihr Studium an der Universität Graz weiter fortgeführt und dieses im Fall einer Absage auch beenden wollen. Durch die positive Zusage von der FH Kärnten habe die Tochter im Herbst 2009 den Studiengang Logopädie inskribiert und die Ausbildung im Oktober 2012 beendet.
Sie hoffe, dass die Entscheidung geändert würde, da der Studienwechsel Pädagogik WS 07/SS 08 auf Sprachwissenschaft WS 08/SS09 sowie FH Kärnten –Logopädie seit WS 09 jeweils vor dem 3. Semester stattgefunden habe.
Beigelegt wurde eine Besuchsbestätigung, Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Kärnten, Inskriptionsbestätigungen der Universität Graz, Studienerfolgsbestätigungen der Universität Graz für Sprachwissenschaft und Pädagogik.
2. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
- Studienbeginn Pädagogik an der Universität Graz am .
- Studienbeginn Sprachwissenschaft an der Universität Graz am .
- Eine Meldung über den Studienwechsel ist nicht erfolgt.
- Ein Anrechnungsbescheid aus Pädagogik liegt nicht vor.
- Studienbeginn Logopädie auf der MTA/FH mit 10/2009.
3. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (*nunmehr 24. Lebensjahr lt. BudBG 2011, BGBl I 2010/111 ab ) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, (StudFG) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
§ 2 Abs. 1 lit.b leg.cit. ordnet weiter an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Durch diesen Verweis wird die genannte Bestimmung des Studienförderungsgesetzes zur Feststellung des Studienerfolges in das Familienbeihilfenrecht übernommen. In ihren für den gegenständlichen Fall wesentlichen Teilen lautet diese Bestimmung folgendermaßen:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Nach Abs. 4 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 Abs. 1 StudFG lautet:
Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
Die oben zitierte Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG bewirkt, dass die Familienbeihilfe auch dann erhalten bleibt, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeiten bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Dies gilt analog auch im Fall eines Wechsels der Studienrichtung bei einem Doppelstudium.
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn. Für den Fall der (gleichzeitigen) Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. Ein Studienwechsel liegt in diesem Fall dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt ().
4. Rechtliche Würdigung:
Die Tochter der Bf. hat nach Ablauf von vier Semestern vom bisher betriebenen Bachelorstudium Pädagogik (Universität Graz) auf den Hochschulstudiengang Logopädie (MTA bzw. FH Kärnten) gewechselt. Es liegt somit nach § 17 Abs. 1 StudFG 1992 ein schädlicher Studienwechsel vor.
Der Umstand, wonach zwar mit dem Hauptstudium Pädagogik im WS 2007/2008 begonnen wurde, ab dem WS 2008/2009 aber das Studium Sprachwissenschaften als Hauptstudium betrieben wurde, und im Studium Pädagogik lediglich 8 Semesterwochenstunden im Studium Sprachwissenschaften aber 18 Semesterwochenstunden absolviert worden seien, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen wurde der Studienwechsel von Pädagogik auf Sprachwissenschaften im Wintersemester 2008/2009 gegenüber der Familienbeihilfenbehörde nicht benannt, das Studium Pädagogik wurde bis inkl. Sommersemester 2009 betrieben. Zum anderen fand der Wechsel von der Universität Graz an die MTA bzw. FH Kärnten nach dem 4. (inskribierten) Semester des Hauptstudiums statt. Nach § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich StudFG 1992 liegt jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel vor.
Das Vorbringen der Bf., wonach auf der Universität Graz jenes Studium als Hauptstudium gilt, in dem die meisten Fächer absolviert werden, ist im Beschwerdefall angesichts der o. a. höchstgerichtlichen Judikatur irrelevant.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Da die Tochter der Bf. vom WS 2007/2008 bis SS 2009 die Studienrichtung Pädagogik als Hauptfach, ab dem WS 2009/2010 aber ausschließlich nur mehr das Studium der Logopädie betrieben hat, ist damit der Tatbestand des (schädlichen) Studienwechsels im oben dargestellten Sinn eindeutig erfüllt.
Die Bf. schildert im Vorlageantrag ihre persönliche und wirtschaftlich schwierige Lage als Alleinerzieherin von vier Kindern. Die Vorbringen zielen auf ein Nachsichtsverfahren iS § 236 BAO ab. Das Bundesfinanzgericht hat aber nur über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid abzusprechen. Allfällige Nachsichtsverfahren sind beim zuständigen Finanzamt abzuführen.
5. Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Im Beschwerdefall ist dies nicht der Fall. Daher ist eine Revision an den VwGH nicht zulässig.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100634.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at