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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2014, RV/4100638/2011

Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin - Religionspädagogin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache der E.P., G.T., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde (vormals Berufung) wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 vom beantragte E.P. (Beschwerdeführerein, in der Folge Bf.) Aufwendungen von € 5.408,18 für ihre (im Jahr 2009 begonnene) Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Religionslehrerin in Ansatz zu bringen.

Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt die beantragten Kosten nicht. Begründend wurde darin ausgeführt, dass den beantragten Aufwendungen die ausschließliche berufliche Veranlassung (im Rahmen der pädagogischen Tätigkeit der Bf.) fehlt, weil diese Ausbildung ein Erkenntnisprozess ist, der auch der Lehrenden selbst die Möglichkeit der Personalentwicklung bietet. Seminare die allgemein zugänglich sind und nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf als Pädagogin abstellen, führen auf Grund der allgemeinen Art des Themas nicht zu Werbungskosten; auch dann nicht, wenn sie – wie vom Dienstgeber bestätigt wurde – auf Grund der Persönlichkeitsbildung, der Schulung der Wahrnehmungsfähigkeit, Einfühlungs- und Identifikationskompetenzen förderlich für die Tätigkeit als Pädagogin und für den Umgang mit SchülerInnen, Eltern und Lehrerkollegium sind. Die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung liegt jedoch nicht vor und die berufliche Notwendigkeit ist nicht gegeben; die Aufwendungen stellen Kosten für die Lebensführung nach § 20 EStG 1988 dar.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bf. gegen diesen Bescheid Beschwerde (vormals Berufung). Darin verwies sie auf den Schriftverkehr betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009; daraus ist ersichtlich, dass die Absetzbarkeit der Aufwendungen zugesagt (und zwar für die Dauer der Aus- und Fortbildung) und diese im Jahr 2009 auch berücksichtigt wurden. Die Bf. erwartet sich, dass einmal getätigte Zusagen von Mitarbeitern der Finanzverwaltung auch eingehalten werden. Im Steuerbuch 2010 des BMF ist auf S 56 zu lesen: „Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. …. Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. … Steht die Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist…." Wenn geschrieben wird, dass die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung nicht vorliegt, muss die Bf. darauf verweisen, dass der Beruf einer (Religions)Pädagogin nicht ausschließlich in der Wissensvermittlung liegt, sondern in der umfassenden Begleitung von Kindern, die in der Schule neben Wissen auch viele andere soziale Fähigkeiten und die Auseinandersetzung mit sich selbst lernen. Soziales Lernen ist zudem der Grundauftrag an die Schule/an die Pädagoginnen, der im SCHUG festgeschrieben ist. Da die Bf. Religionspädagogin ist, sie den Kindern also Religion als Lebenshilfe vermittelt, steht ihre Aus- und Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit ihrem Beruf (s. auch Brief vom Bischöflichen Schulamt/Mag. Rossmann). Als Pädagogin ist sie nicht nur wissensmäßig und fachdidaktisch gefordert, sondern im Umgang mit Kindern und Eltern mit ihrer ganzen Persönlichkeit. Fortlaufende Weiterbildung der Persönlichkeit ist deshalb eine wesentliche Anforderung an eine gute Pädagogin, zumal schwierige Familienverhältnisse und andere Probleme es manchen Kindern in der Schule und auch sonst im Leben zunehmend schwerer machen. Die Antwort auf die gesteigerten Erfordernisse an den Lehrberuf sind gut und umfassend aus- und weitergebildete PädagogInnen, denen eine ganzheitliche Bildung der Kinder am Herzen liegt. Die Bf. ist überzeugt, dass ihre Weiterbildung in hohem Maße den Kindern/der Schule/den Eltern/der Gesellschaft zu Gute kommt.

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) der Bf. als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: „Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der/die Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert. Jedoch führt die Weiterbildung von Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Dass der gegenständliche Lehrgang von Teilnehmern verschiedenster Berufsgruppen besucht wird, lässt auf den allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen. Das darin vermittelte Wissen ist für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich förderlich, jedoch liegt die geforderte berufsspezifische Vermittlung nicht vor. Auf Grund des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet von ihrer unrichtigen Vorgangsweise abzugehen, wenn sie diese erkennt. Es gibt auch kein subjektives Recht auf Fortführung bisherigen Verwaltungshandelns. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen."

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bf. „neuerliche Berufung" gegen die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung), weil sie weiterhin der Ansicht ist, dass die Aus- und Weiterbildung als Lebens- und Sozialberaterin für ihren Beruf als Religionspädagogin wichtig ist und sicher nicht nur dem „Randbereich ihrer beruflichen Tätigkeit" dienlich ist. Der fachlich und menschlich kompetente Umgang mit Kindern und deren Eltern ist eine sehr zentrale Anforderung an eine Religionspädagogin.

Die Beschwerde (vormals Berufung) wurde dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängigen Finanzsenat) am vom Finanzamt zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge eines Telefonates der Gefertigten mit der Bf. am teilte diese mit, dass sie die Lebens- und Sozialberatungsausbildung bei G absolviert und noch nicht abgeschlossen hat. Auf Grund gesundheitlicher Probleme ist sie seit in Pension. Von den von ihr beantragten Kosten seien Ersätze der Arbeiterkammer von € 500,00 und vom Amt der Kärntner Landesregierung von € 1.350,00 in Abzug zu bringen.

An Sachverhalt steht fest:

1. Im Streitjahr 2010 stand die Bf. in einem Dienstverhältnis zum Amt der Kärntner Landesregierung und übte den Beruf einer Religionspädagogin aus.

2. Im Jahr 2009 begann die Bf. eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin bei der G.. Die im Jahr 2009 anfallenden Aufwendungen von € 1.513,20 wurden ihr im Jahr 2009 vom Finanzamt als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt (vgl. Beschwerdevorvorentscheidung vom ).

3. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 versagte das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen der Bf. für ihre Ausbildung als Werbungskosten (Aus- oder Fortbildungskosten) mangels berufsspezifischer Wissensvermittlung.

4. In der Beschwerde (vormals Berufung) vom berief sich die Bf. einerseits auf die Anerkennung der Aufwendungen durch das Finanzamt im Jahr 2009 sowie darauf, dass ihr Beruf als Religionspädagogin nicht nur in der Wissensvermittlung liegt, sondern in der umfassenden Begleitung von Kindern (soziales Lernen).

5. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, weil der in Rede stehende Lehrgang kein berufsspezifisches Wissen vermittelt.

6. Im Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, dass die gegenständliche Ausbildung eine zentrale Anforderung an eine Religionspädagogin und somit auch als beruflich veranlasst anzusehen sei.

7. Die Bf. bezieht seit eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die der Bf. entstandenen Kosten aus Anlass ihrer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin an der G, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Religionspädagogin steuerlich abzugsfähig sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtigen seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter-Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 16 Tz 203/4/1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0198, ausgesprochen, sollten Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung in der Form nahe legen, dass sie soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, dürfe die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit ist in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit spreche etwa, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetze. Trage der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stelle er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, sei dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.

Im gegenständlichen Fall gründet die Bf. ihr Begehren auf Anerkennung der ihr erwachsenen Aufwendungen mit den gesteigerten Anforderungen an Lehrer wegen schwieriger Familienverhältnisse und sonstigen Problemen. Ihrer Aussagen nach benötigt sie das erworbene Wissen im Umgang mit ihren Schülern und deren Eltern.

Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen.

Die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Lebens- und Sozialberatung hat ihre Basis in einem 5 Semester dauernden staatlich anerkannten Lehrgang gemäß der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung BGBl. II Nr. 140/2003 idF 112/2006. Die im Rahmen des Diplomlehrganges erworbenen Qualifikationen befähigen zu Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis, bilden aber auch die Grundlage zur Erlangung der Gewerbeberechtigung Lebens- und Sozialberatung oder zur weiterführenden Ausbildung als Ehe und Familienberater/in. Die erforderliche Ausbildung umfasst ein breites Spektrum an Lehrgangsinhalten wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Beratung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Zusammengefasst ist die Lebens- und Sozialberatung die professionelle Beratung für psychisch gesunde Personen, die Unterstützung und Begleitung bei der Erarbeitung von individuellen Lebens- und Lösungskonzepten, in Problem- und Ausnahmesituationen oder in Phasen der Neuorientierung bieten soll. Zu den Themenbereichen zählen u.a. Persönlichkeit, Kommunikation, Partnerschaft, Familie, Erziehung, Beruf und Karriere, Konfliktmanagement und Krisenintervention.

Die Rechtsprechung erkennt derartige Aufwendungen für die Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bei Pädagogen auf der einen Seite regelmäßig nur dann an, wenn besondere Umstände gegeben sind, die über eine reine Lehrtätigkeit hinausgehen; dies ist beispielsweise bei der Tätigkeit einer Sozialpädagogin (vgl. , , RV/0694-W/10 und ) oder aber dann der Fall, wenn z.B. die Tätigkeit sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen einer Integrationsklasse abdeckt ( betreffend Volkschullehrer mit Unterricht im Zusammenhang mit besonderem Förderbedarf). Auf der anderen Seite wird ein Abzug regelmäßig auch dann (zumeist vorläufig) zugelassen, wenn bereits ein Veranlassungszusammenhang zu einer künftig beabsichtigten anderen, nicht artverwandten, selbständigen Tätigkeit (als Lebens- und SozialberaterIn) gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen besonderen Verhältnisse gegeben. Aus den Gegenständen bzw. Lehrinhalten der Lebens- und Sozialberatungsausbildung ist ersichtlich, dass diese in erster Linie die Persönlichkeitsausbildung der Auszubildenden bzw. die Vermittlung von sozialen Kompetenzen beinhalten, keine Hinweise gibt es indes darauf, dass die gegenständliche Ausbildung auf den Beruf der Bf. zugeschnittene Inhalte aufwies. Vielmehr richtet sich die Ausbildung an einen breit gestreuten Interessentenkreis und ist nicht auf die Berufsgruppe der Bf. mit ihren speziellen Problemen beschränkt. Von einer berufsspezifischen Ausbildung ist somit nicht auszugehen.

Wenn die Bf. vorbringt, dass ihr Beruf nicht nur die reine Wissensvermittlung zum Inhalt hat, sondern vielmehr auch die Vermittlung sozialer Fähigkeiten, so stellt dies bereits die ureigenste Tätigkeit von Pädagogen, wie auch die Bf. in ihrer Eingabe vom zutreffend angeführt hat, dar. Auf Grund der langjährigen Tätigkeit der Bf. ist davon auszugehen, dass sie über das hierfür erforderliche Rüstzeug für die Ausübung derselben verfügt. Dass die von ihr erworbenen Kenntnisse ihr auch bei ihrer beruflichen Tätigkeit zu Gute kommen und von Nutzen sind, wird vom Bundesfinanzgericht nicht angezweifelt. Der  bei ihrer Ausbildung vermittelte (therapeutische) Wissensinhalt zählt jedoch nicht zum Berufsbild der Bf. als Religionspädagogin, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zum Abzug gebracht werden können (vgl. z.B. auch /gleichartige Ausbildung bei einem Hauptschullehrer, und , RV/0203-W/12/gleichartige Ausbildung bei einer klassenführenden Lehrerin). Auf Grund der geschilderten Umstände sind weder die Zuschussleistungen zu ihrer Ausbildung noch die von der Bf. vorgelegte dienstliche Bescheinigung geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Dass die Bf. die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin in einem Nebenberuf ausüben will wurde von ihr nicht ins Treffen geführt, sodass dieser Aspekt (Vorliegen von Umschulungskosten) nicht zu beleuchten ist.

Der Umstand, dass das Finanzamt die in Rede stehenden Aufwendungen der Bf. im Jahr 2009 steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt hat, kann ebenfalls nicht durchschlagen. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, ungeachtet erteilter Auskünfte oder rechtskräftiger Bescheide in dem von ihnen zu beurteilenden Zeitraum dem Recht im objektiven Sinn zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Vertrauen des Steuerpflichtigen auf rechtswidrigen Vollzug wird vom Gesetz insofern nicht geschützt (vgl. ).

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aBfeicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100638.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at