1. Haftung 2. Strohmann 3. überlange Verfahrensdauer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N.in der Beschwerdesache A.B. (Bf.) vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Alserstr. 32/15 über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Haftung wie folgt eingeschränkt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Verspätungszuschlag | 3-12/2003 | 912,96 |
Verspätungszuschlag | 1/2004 | 25,87 |
Umsatzsteuer | 3-12/2003 | 9.679,27 |
Umsatzsteuer | 1/2004 | 258,74 |
SZ 1 | 2004 | 193,58 |
Umsatzsteuer | 3/2004 | 465,32 |
SZ 1 | 2003 | 29,19 |
Lohnsteuer | 2002 | 3.287,26 |
Dienstgeberbeitrag | 2002 | 1.112,23 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2002 | 116,16 |
Lohnsteuer | 2003 | 4.192,81 |
Dienstgeberbeitrag | 2003 | 1.459,76 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2003 | 142,73 |
Lohnsteuer | 3/2004 | 531,74 |
Dienstgeberbeitrag | 3/2004 | 181,00 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 3/2004 | 16,89 |
SZ 1 | 2004 | 31,90 |
SZ 2 | 2004 | 96,79 |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit Haftungsbescheid vom gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der Firma NGmbH zur Haftung herangezogen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Verspätungszuschlag | 3-12/2003 | 1.825,93 |
Verspätungszuschlag | 1/2004 | 51,74 |
Umsatzsteuer | 3-12/2003 | 19.358,55 |
Umsatzsteuer | 1/2004 | 517,49 |
SZ 1 | 2004 | 387,17 |
Umsatzsteuer | 3/2004 | 930,64 |
SZ 1 | 2003 | 58,39 |
Lohnsteuer | 2002 | 6.574,52 |
Dienstgeberbeitrag | 2002 | 2.224,46 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2002 | 232,33 |
Lohnsteuer | 2003 | 8.385,62 |
Dienstgeberbeitrag | 2003 | 2.919,52 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2003 | 285,46 |
Lohnsteuer | 3/2004 | 3.190,45 |
Dienstgeberbeitrag | 3/2004 | 1.086,01 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 3/2004 | 101,36 |
SZ 1 | 2004 | 63,81 |
SZ 2 | 2004 | 193,59 |
Zusammen € 48.387,04
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der eingewendet wird, dass der Bf. in der Gesellschaft nur in untergeordneter Stellung tätig gewesen sei. Im Bezug habenden Strafverfahren sei festgestellt worden, dass der tatsächliche Geschäftsführer E.W. gewesen sei.
Im Sachverständigengutachten werde ausgeführt, dass nach dem zweiten Bericht des Masseverwalters vom E.W. der faktische Geschäftsführer gewesen sei und der Bf. sich nicht um den laufenden Betrieb gekümmert und deshalb nur einen geringen Einblick in die Geschäftsgebarung gehabt habe.
Die Einflussnahmemöglichkeiten des mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung Herangezogenen seien nicht gegeben gewesen.
Der Bf. habe konkret keine Gläubiger bevorzugt und auch keine praktische Möglichkeit gehabt auf Gelder zu greifen, die eine zusätzliche Abführung von Abgaben an das Finanzamt ermöglicht hätten.
Es werde daher unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, beantragt eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid aufzuheben und der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen.
Zur Beweisführung werde die Einvernahme des Bf., des Zeugen E.W. und der Masseverwalter Dr. Ulla Reisch und Dr. Christian Lind, sowie die Beischaffung des Strafaktes des LG L beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Überlassung der faktischen Geschäftsführung an einen Dritten nach der Rechtsprechung per se eine verwerfbare Fehlleistung darstelle, zumal der formelle Geschäftsführer damit seine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten vergebe. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben sei aber Voraussetzung für die Erfüllung der Geschäftsführerfunktion. Ab dem Zeitpunkt, in dem dem Bf. die Kontrollmöglichkeit und Einflussnahme auf die Firmenführung versagt worden sei, hätte er die Geschäftsführerfunktion zurücklegen müssen.
Da keine Darstellung der Gläubigergleichbehandlung vorgelegt worden sei, sei eine Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme nicht möglich gewesen.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom . Über die Berufungsschrift hinausgehend wird ausgeführt, dass der Bf. alles unternommen habe, um seine Funktion niederzulegen, nachdem er erkannt habe, dass gar kein Spielraum für die Ausübung seiner Funktion bestanden habe. Der Zeuge Erich Wondra habe ihn jedoch blockiert bzw. sei bereits ohne diesen, der zwischenzeitig gravierend erkrankt sei, keine Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten mehr möglich gewesen. Der Bf. habe keine Gläubiger bevorzugt und auch keine Möglichkeit gehabt, auf Gelder zu greifen, die eine zusätzliche Abfuhr von Abgaben an das Finanzamt ermöglicht hätten. Es seien insbesondere durch das Eingreifen des Zeugen E.W. gar keine Mittel vorgelegen, die der Bf. bevorzugt hätte verteilen können. Eine Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme liege nicht vor, die bereits in der Berufung gestellten Anträge blieben aufrecht.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde zunächst festgehalten, dass der
Strafakt HV des Landesgerichtes L beigeschafft wurde.
Der Vertreter hat, nach Bekanntgabe, dass sein Mandant erkrankt sei, auf den Inhalt des Strafaktes verwiesen, wonach die Gesellschaft tatsächlich durch Herrn E.W. geführt worden sei. Der Bf. habe aus Freundschaft die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen. Es sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen, dass der Gesellschaft schon bald ausreichende finanzielle Mittel für die Bezahlung aller Forderungen gefehlt hätten, sonst hätte er früher einen Konkurs über das Vermögen eröffnen lassen.
Der Bf. sei mit Herrn E.W. befreundet. Der Vertreter nehme an, dass er aus Freundschaft Gesellschafter und Geschäftsführer geworden sei, da Herr E.W. wegen seiner Vorstrafen nicht mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufscheinen wollte bzw. konnte und daher auch eine andere Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer gesucht hat. Er wisse nicht, ob der Bf. tatsächlich das Stammkapital selbst aufgebracht habe, vielleicht habe er auch nur Herrn E.W. Geldbeträge geborgt.
Der Bf. habe ihm mitgeteilt, dass es einen Treuhandvertrag und eine Schad- und Klagloshaltung gegeben habe.
Er gehe davon aus, dass der Bf. auf einem Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Eine Gleichbehandlung der Gläubiger sei für den Bf. nicht möglich gewesen ist, da er keinen Einblick gehabt habe, welche Geldmittel zur Verteilung vorhanden gewesen seien. Er sei praktisch ein reiner Strohmann.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen E.W. zum Beweis dafür, dass die Gläubiger gleichbehandelt worden seien und der Bf. lediglich Strohmann gewesen sei, werde aufrecht erhalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden ( 69/13/0025), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ().
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung vor, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden können.
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom wurde über das Vermögen der N.GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde mangels Kostendeckung am aufgehoben und die Firma am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist somit nicht möglich, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin nicht gegeben.
Der Bf. fungierte seit bis zur Konkurseröffnung als alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer und war daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen.
Der Haftungsinanspruchnahme liegen Abgabenschuldigkeiten zu Grunde, die im Zuge von im Jahr 2004 abgehaltenen Prüfungen vorgeschrieben worden sein. Die Umsatzsteuerbescheide datiert vom , die Bescheide nach der Lohnsteuerprüfung vom .
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.
Abs. 2 Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abs. 3 Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.
Die Umsatzsteuer für 3-12/2003 war am fällig. Die Umsatzsteuer für 1/2004 am .
Die Lohnabgaben für 2002 waren am fällig, die Lohnabgaben für 2003 am und die Lohnabgaben für 3/2004 am .
Eine Betriebsprüfung stellt eine Unterbrechungshandlung nach § 238 Abs. 2 BAO dar. Die Einhebungsverjährungsfrist hat somit mit Ablauf des Jahres 2004 neu zu laufen begonnen.
Durch die Anmeldung im Konkurs wird gemäß § 9 Abs. 1 KO die Verjährung der angemeldeten Forderung ebenfalls unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von Neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Die Aufhebung des Konkurses erfolgte am . Am , demnach innerhalb der durch das Konkursverfahren verlängerten Frist, wurde der Bf. seitens der Abgabensicherung hinsichtlich der offenen Abgabenschuldigkeiten der N..GmbH informiert und über eine geplante Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt. Einhebungsverjährung liegt nicht vor.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen:
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137).
Zu den Abgaben, für die der Bf. zur Haftung herangezogen wurde und seiner diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung wegen deren Nichtentrichtung werden folgende Feststellungen getroffen:
Für den Zeitraum März 2003 bis Jänner 2004 wurde eine Umsatzsteuernachschau abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom festgehalten sind. Demnach hat die Firma NGmbH seit August 2002 eine Gastwirtschaft betrieben, aber niemals Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
E.W. sei am aufgefordert worden eine Buchhaltung vorzulegen, habe dem aber nicht entsprochen. Das Belegwesen weise große Lücken auf, d.h., dass Losungsaufzeichnungen und Einkäufe fehlten und Speisen und Getränke nicht boniert worden seien.
Daher müssten die Besteuerungsgrundlagen, wie E.W. bereits vor Prüfungsbeginn beantragt habe, nach § 184 BAO geschätzt werden, wobei die Schätzung auf Basis der Auswertung der Tageslosungen erfolge. Die Vorsteuer werde pauschal mit 1,8 % vom Umsatz angenommen.
Die Umsatzsteuernachforderung für 3-12/2003 beträgt € 19.358,55, die Nachforderung für 1/2004 € 517,49
Zudem wurde für März 2004 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht (Buchung ), jedoch die Zahllast von € 930,64 nicht beglichen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen stellt demanch eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Außerdem wurde für bis eine Lohnsteuerprüfung abgehalten. Die Anzahl der Dienstnehmer und die Höhe der Gehälter wurden dem Beitragsprüfungsprogramm entnommen. Da keine Lohnkonten geführt wurden, jedoch bei mehreren Kontrollen Personal angetroffen wurde, das nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet war, wurde ein Sicherheitszuschlag von 50 % hinzugerechnet und die Lohnsteuer pauschal mit 15 % berechnet.
Die Nachforderungen betrugen für 2002 Lohnsteuer € 6.574,52, DB € 2.224,46 und DZ € 232,33, 2003 Lohnsteuer € 8.385,62, DB € 2.919,52 und DZ € 285,46.
Die am Abgabenkonto unter der Zeitraumbezeichnung 3/2004 verbuchten lohnabhängigen Abgaben betreffen jedoch die Monate 1-3/2004.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren festgelegt. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen sind, was im gegenständlichen Fall für 1 und 2/2004 nicht vorliegt, da keine Zuordnung von Teilbeträgen an die einzelnen Monate erfolgt ist. Es können demnach somit nur die auf den Monat 3/2004 entfallenden Teilbeträge von Lohnsteuer € 1.063,48, DB € 362,00 und DZ € 33,79 haftungsrelevant sein.
Nach § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Die Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge).
Die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze abzuführen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er nach § 78 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu entrichten.
Die Lohnsteuer wäre somit zur Gänze abzuführen gewesen.
Für die anderen offenen Abgabenschuldigkeit wäre der Bf. verpflichtet gewesen, für den Fall, dass die vorhandenen Mittel nicht zur Begleichung aller offener Verbindlichkeiten ausreichten einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger bei jeweiliger Fälligkeit der Abgaben nachzuweisen, wozu er im abgabenbehördlichen Verfahren bereits aufgefordert wurde.
Er hat dazu festgehalten, dass es ihm mangels Einblick in den Geschäftsumfang und mangels Möglichkeiten über die Geldmittel der Gesellschaft zu verfügen auch nicht möglich sei einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen.
Zu dem Antrag auf Abstandnahme von einer Haftungsinanspruchnahme des Bf., da er als reiner Strohmann anzusehen sei, ist zu den Rechtsgrundlagen zunächst allgemein auszführen:
Für eine Pflichtverletzung nach § 9 BAO kommt es nur darauf an, dass der potentiell Haftende als Geschäftsführer bestellt war. Nach der Judikatur ist der Umfang der Verpflichtungen eines Geschäftsführers bei einer Ressortverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern anders zu sehen als bei einer Auslagerung von steuerlichen Agenden auf externe Dritte. Im zweiten Fall bleibt der Geschäftsführer trotz Beauftragung eines Dritten für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange zuständig. Durch eine rechtsgeschäftliche Beauftragung wird keine Haftungspflicht nach § 9 BAO begründet.
Der externe Dritte - in diesem Fall der faktische Geschäftsführer - ist laufend zu überwachen, auch ohne dass ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit zu zweifeln. Es gehört zu den Pflichten eines Geschäftsführers, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen, dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Es sind solche Überwachungsmaßnahmen zu setzen, die es ausschließen, dass Steuerrückstände verborgen bleiben. Durch die Entgegennahme von Zusicherungen der beauftragten Personen, sie verhielten sich auftragsgemäß, wird der Überwachungspflicht nicht entsprochen.
Der zur Haftung für offene Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer hat die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber den beauftragten Personen darzutun.
Aus dem Prüfungsbericht zur Umsatzsteuer sowie aus dem beigeschafften Akt des Landesgerichtes L ergibt sich zweifelsfrei, dass die Angaben des Bf., dass nicht er sondern E.W. die Geschäfte der Gesellschaft geführt hat, richtig sind.
Die tatsächliche Machthaberschaft des E.W. wird demnach anerkannt, daher konnte von seiner Einvernahme zu diesem Punkt Abstand genommen werden. Dass der Bf. die Gläubiger nicht gleich behandelt habe, hat er zugestanden. Ebenso, dass er keinen Einblick in die finanziellen Mittel der Gesellschaft bei Fälligkeit der selbst zu berechnenden Abgaben der Gesellschaft gehabt habe. Das Vorbringen, E.W. habe die Gläubiger gleich behandelt, ist durch die Aktenlage widerlegt. Die Gesellschaft hat nachweislich Umsätze getätigt und Personal beschäftigt, jedoch niemals bei Fälligkeit die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben und auch nur eine Vorauszahlung termingerecht entrichtet.
Im Gastgewerde sind laufend Lebensmittel und Getränke anzuschaffen, die klarerweise ohne entsprechende Bezahlung der Lieferanten nicht bezogen werden können, demnach ist es nicht denkmöglich, dass ein solcher Betrieb jahrelang gänzlich ohne Bezahlung von Lieferanten geführt werden kann. Eine Gleichbehandlung von Gläubigern kann schon allein deswegen nicht vorliegen. Zudem hatte nach der Aktenlage auch der faktische Geschäftsführer mangels ordnungsgemäßer Buchhaltung bei Fälligkeit der Abgaben keinen Überblick über die tatsächlich zu leistenden Zahlungen, womit eine rechnerische Gegenüberstellung aller Forderungen nicht möglich ist.
Der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen E.W. konnte daher abgewiesen werden.
Der Bf. wäre verpflichtet gewesen, den faktischen Geschäftsführer so lückenlos zu überwachen, dass ihm Verletzungen von Zahlungsverpflichtungen nicht verborgen bleiben, bzw. bei Erkennen seiner Behinderung in der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines handelsrechtlichen Geschäftsführers umgehend seine Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückzulegen, wozu er, da er auch Alleingesellschafter war, rechtlich sehr wohl einfach in der Lage gewesen wäre.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().
Das Konkursverfahren wurde im Mai 2006 beendet, der Bf. mit Schreiben vom über die geplante Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt, jedoch wurde er erst mit Haftungsbescheid vom zur Haftung herangezogen. Da aus den vorliegenden Akten kein zwingender Grund für ein derartig langes Zuwarten ersichtlich ist, kann im Rahmen der Ermessensübung der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 22.734,20 (Aufgliederung siehe Spruch) eingeschränkt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103358.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAB-50768