Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2014, RV/7102680/2013

Zurückweisung einer Berufung wegen mangelnder Aktiv­legitimation des Einschreiters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R

in der Beschwerdesache B, Slowakei, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Zurückweisung einer Berufung (Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom ) zu Recht erkannt:

Der Zurückweisungsbescheid vom  wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist slowakische Staats­bürgerin und in Österreich als 24-Stunden-Pflegerin tätig.

Sie stellte im Mai 2012 einen Antrag auf Zuerkennung der Familien­beihilfe ab für ihren in der Slowakei lebenden, eine technische Fachmittel­schule besuchenden Sohn.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin um Vorlage von Honorar­noten, aus denen die genauen Betreuungs­zeiten (die Tage, an denen sie als Pflegerin tätig war) ersichtlich seien. Die Berufungswerberin wurde weiters um Vorlage einer Bestätigung der slowakischen Sozial­versicherung, aus welcher die Dauer ihrer Beschäftigung in der Slowakei ersichtlich sei, ersucht.

Nach der Aktenlage wurde seitens der Berufungswerberin dem Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes nicht vollständig entsprochen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Zuerkennung der Familien­beihilfe mit folgender Begründung ab:

"Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungs­pflicht nach § 115 Bundes­abgaben­ordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familien­beihilfe bestanden hat bzw. besteht."

Am langte im Finanzamt ein Schreiben des slowakischen Personen­betreuungs­unternehmens P (vom ) ein, in welchem ausgeführt ist, die Pflegerin Frau B habe alle notwendigen Dokumente (Honorar­noten und Bestätigung der slowakischen Sozial­versicherung) an das Finanzamt gesandt und somit die Aufforderung nicht ignoriert. Sie habe alle fehlenden Dokumente am und abgesandt.

Dem Schreiben vom waren Kopien der betreffenden Dokumente sowie Bestätigungen über die Absendung der Dokumente am und angeschlossen.

Das Finanzamt wertete das Schreiben vom als Berufung gegen den Abweisungs­bescheid vom und wies die Berufung mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück.

Es führte in der Begründung aus, die Berufung sei aufgrund mangelnder Aktiv­legitimation des Einschreiters unzulässig. Die Firma P verfüge über keine Familien­beihilfen­angelegenheiten betreffende Vollmacht der Berufungswerberin und sei somit nicht berechtigt, für sie eine Berufung einzubringen.

Gegen den Zurückweisungs­bescheid vom erhob die Firma P am Berufung, in welcher sie Folgendes ausführte:

Die Betreuerin Frau B habe alle notwendigen Unterlagen recht­zeitig an das Finanzamt gesandt. Die fehlende Vollmacht der Betreuerin sei der Berufung angeschlossen.

Nach der der Berufung beiliegenden, mit datierten Vollmacht ist das Personen­betreuungs­unternehmen P ermächtigt, die Berufungswerberin in allen gewerbe­rechtlichen Belangen und Verfahren vor den zuständigen Behörden und Körperschaften zu vertreten. Dies betrifft insbesondere auch die Zurück­legung der Gewerbe­berechtigung, die Ruhend­meldung der Gewerbe­ausübung sowie die Durchführung von Standort­verlegungen. Die Vollmacht umfasst weiters die Ermächtigung, bei der Sozial­versicherungs­anstalt der gewerb­lichen Wirtschaft im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Werk­vertrages die bereits im Voraus bezahlten SV-Beiträge zurück­zu­fordern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungs­bescheid vom als unbegründet ab. Es führte in der Begründung Folgendes aus:

Die mit der Berufung gegen den Zurückweisungs­bescheid vom eingereichte Vollmacht für die Firma P sei datiert mit . Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung vom sei daher keine Vollmacht vorgelegen. Im Übrigen werde in der Vollmacht nicht ausdrücklich auf das Beihilfen­verfahren Bezug genommen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Berufungswerberin eine (als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende) Berufung beim Finanzamt ein, in welcher sie Folgendes ausführte:

Sie habe die Familien­beihilfe für sich selbst beantragt. Es sei daher keine Vollmacht für die Agentur, die ihr die Arbeit vermittelt habe, notwendig.

Da sie im Jahr 2011 als Pflegerin in Österreich selbständig tätig war und die Pflicht­versicherungs­beiträge ordnungs­gemäß bezahlt habe, habe sie Anspruch auf die Differenz­zahlung der Familien­beihilfe.

In einer ergänzenden Eingabe (vom ) teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt – bezug­nehmend auf die Berufungsvorentscheidung vom – mit, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens vom (am ) eine Vollmacht für die Firma P bezüglich des Beihilfen­verfahrens bestanden habe und auch weiterhin bestehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungs­befugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann, gelten nach § 85 Abs. 4 BAO für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

Schreitet daher ein bevollmächtigter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, so ist § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß anzuwenden (Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahme­bescheid).

Schreitet – wie im Beschwerde­fall – ein nicht zur berufs­mäßigen Vertretung befugter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, dann ist ebenfalls der Vollmachts­nachweis im Wege eines Mängelbehebungs­verfahrens zu erbringen (vgl. ). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist nach Maßgabe des § 84 BAO (Ablehnung) vorzugehen. Die Ablehnung wirkt jedoch nach § 84 Abs. 2 BAO nicht für vor Zustellung des Ablehnungs­bescheides vom Vertreter eingereichte Eingaben (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 20).

Die Bestimmung des § 85 Abs. 4 BAO dient nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachts­erteilung zu ermöglichen, sondern lediglich dazu, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (vgl. ; ). Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachts­verhältnis entstanden ist (vgl. ).

Wenn die vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht zur Einbringung der betreffenden Eingabe berechtigt, liegt ein Vollmachts­mangel vor. Bei Vollmachtsmängeln ist nach § 83 Abs. 2 zweiter Satz BAO unter sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen. Es ist somit ein Mängelbehebungsauftrag und bei Nichtbefolgung desselben ein Zurücknahme­bescheid zu erlassen (vgl. ; Ritz, BAO5, § 85 Tz 23).

Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des slowakischen Personen­betreuungs­unternehmens P vom vom Finanzamt als Berufung gegen den Abweisungs­bescheid vom gewertet und mit Bescheid vom wegen mangelnder Aktiv­legitimation des Einschreiters zurück­ge­wiesen.

Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage wäre vom Finanzamt jedoch infolge der fehlenden Vollmacht ein Mängelbehebungs­verfahren (§ 85 Abs. 2 BAO) durchzuführen gewesen. Der Einschreiter wäre aufzufordern gewesen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Die Erlassung des Zurückweisungs­bescheides vom war somit rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil der Verwaltungs­gerichtshof in den Erkenntnissen vom , 0045/78, und vom , 95/17/0384, die gegenständlichen Rechtsfragen bereits gelöst hat.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102680.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at