Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2014, RV/1100477/2012

Zwangsläufigkeit einer aus sittlichen Gründen übernommenen Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen in Höhe von 12.800,00 €, die der Berufungswerber ( laut Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51 iVm FinanzverwaltungsgerichtsbarkeitsG 2012, BGBl I 2013/14, mit Wirksamkeit ab nunmehr: "Beschwerdeführer") für seine Tochter getätigt hatte, als außergewöhnliche Belastung ab. Begründend führte es aus, eine Zwangsläufigkeit liege nicht vor, da sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken zu der in Streit stehenden Zahlung entschieden habe.

In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr "Bescheidbeschwerde") verwies der Beschwerdeführer auf das ausführliche Begleitschreiben, das er seiner Steuererklärung beigelegt habe und aus dem sich ersehen lasse, dass Tochter und Enkelin sich in einer existenzbedrohenden Notlage befunden hätten. Die Tochter sei aufgrund drückender Schulden und gesundheitlicher Probleme in eine Situation geraten, die die Weiterführung ihrer – neben einer Berufstätigkeit verfolgten - Ausbildung zur diplomierten Sozialbetreuerin sowie die Betreuung ihres sechsjährigen Kindes, für das sie als Alleinerzieherin verantwortlich war, massiv gefährdete.

Die "in X" herrschende Sittenordnung gebiete es, eigene Kinder in Notlagen zu unterstützen, dies umso mehr, wenn die Kinder sich einsichtig zeigten und selbst dazu beitrügen, sich aus der Notlage zu befreien. Die Befreiung von der Schuldenlast habe auch tatsächlich eine positive Auswirkung auf die Entwicklung von Tochter und Enkelin nach sich gezogen. So habe die Tochter die Grundausbildung mit Erfolg abgeschlossen und deshalb auch eine neue Arbeitsstelle bei der Y erhalten, die sie im Ausmaß von 50% ausübe, die Enkelin habe die 1. Klasse der Volksschule erfolgreich absolviert.

Der Beschwerdeführer merkte an, auch keine Kosten auf die Allgemeinheit überwälzt zu haben. Vielmehr habe er die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter sichergestellt, bei deren Wegfall dem Staat hohe Kosten entstanden wären.

Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung (nunmehr "Beschwerdevorentscheidung"), in der es – nach allgemeinen Ausführungen zu § 34 EStG 1988 – erläuterte, eine Zwangsläufigkeit aus rechtlicher Sicht liege im Streitfall nicht vor. Was das Vorliegen einer sittlichen Pflicht betreffe, sei auf die fünf in der VwGH-Rechtsprechung manifestierten Grundsätze zur Übernahme einer Bürgschaft für nahe Angehörige hinzuweisen. Darin komme zum Ausdruck, dass eine existenzbedrohende Notlage vorliegen müsse. Eine solche sehe das Finanzamt aber im Streitfall nicht als gegeben an. Zur Überbrückung finanzieller Engpässe sei es durchaus üblich, nahen Angehörigen Darlehen, eventuell auch unverzinslich zu geben. Würden aber anstelle eines Darlehens nicht rückzahlbare Geldbeträge zugewendet, so könne darin keine Zwangsläufigkeit gesehen werden und liege daher keine außergewöhnliche Belastung vor.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr "über die Bescheidbeschwerde") durch die Abgabenbehörde II. Instanz (nunmehr "durch das Verwaltungsgericht") ein (§ 264 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 ab ). Er führte darin aus, es gebe kein VwGH-Erkenntnis, das direkt auf seinen Fall anwendbar wäre. Folgte man den Ausführungen des Finanzamtes, so müsse dies bedeuten, dass es offenbar grundsätzlich keine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gebe. Zahlungen aus sittlichen Gründen erfolgten in dem Sinn immer freiwillig.

Seine Tochter habe sich mitsamt ihrem Kind sehr wohl in einer existenzbedrohenden Notlage befunden. Ihre nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Schädigungen von Bandscheiben, Knorpeln und Bändern erforderten eine möglichst schonende körperliche Belastung. Daher sei die Weiterführung ihrer Ausbildung für sie sehr wichtig gewesen. Andernfalls mögliche, reine Hilfsarbeiten wären körperlich zu belastend für sie gewesen, auch eine rein sitzende Tätigkeit stelle eine zu große Anforderung für die Lendenwirbel dar. Die dauerhafte und weiterhin voranschreitende Gesundheitsschädigung seiner Tochter könne über weitere Bandscheibenvorfälle bis zu einer Querschnittslähmung führen. Die schweren finanziellen Probleme hätten in psychosomatischer Weise eine zusätzliche Gesundheitsbelastung mit Auswirkungen auf den Rücken der Tochter bedeutet. Derartige Folgewirkungen seien auch in der Schulmedizin anerkannt.

Nochmals verwies der Beschwerdeführer darauf, der Allgemeinheit tatsächlich Kosten von großem Umfang erspart zu haben, indem er die Weiterführung der Ausbildung seiner Tochter, die Sicherstellung einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Berufsausübung sowie die bestmögliche Betreuung des minderjährigen Kindes der alleinerziehenden Tochter ermöglicht habe.

Die von VwGH aufgestellten Grundsätze, auf die sich das Finanzamt in der abschlägigen Berufungsvorentscheidung (nun: "Beschwerdevorentscheidung") gestützt habe, seien seiner Meinung nach, soweit sie überhaupt zuträfen, zur Gänze erfüllt.

Erwägungen:

Aufgrund der Aktenlage ist von folgendem, feststehendem Sachverhalt auszugehen:

A, die Tochter des Beschwerdeführers, wurde am XXYYZZZZ geboren. Schon im Kindesalter musste sie am Knie operiert werden. Es folgten weitere drei Knieoperationen sowie zwei Bandscheibenvorfälle. Eine Allergie gegen Chemikalien beeinträchtigte ihre Friseurlehre. Dennoch legte sie im außerordentlichen Weg ihre Lehrabschlussprüfung ab. Im Jahr 2005 brachte A ihre Tochter B, die sie als Alleinerzieherin aufzog, als frühgeborenes Kind zur Welt. Ab 2007 arbeitete sie in einem Bräunungsstudio, da ihr die Ausübung des Friseurberufes wegen ihrer Allergie verwehrt war. Nachdem das Bräunungsstudio seinen Betrieb einstellte, übte sie Tätigkeiten bei C sowie bei D aus. Mit Unterstützung des AMS erwarb sie 2009 den LKW-Führerschein, konnte aber in der Folge den Fahrerberuf nicht ausüben, da dieser mit Auf- und Abladetätigkeiten verbunden gewesen wäre. Wegen ihrer Knie- und Rückenprobleme kamen diese für sie nicht in Betracht.

Schließlich wurde es ihr mit Hilfe des AMS ermöglicht, bei E, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit einem großen Angebot an sozialen Dienstleistungen, ein Praktikum als Sozialhelferin zu beginnen. A bewährte sich und erhielt im Herbst 2009 eine Fixanstellung. Ihre Tochter B wurde in einem Ganztagskindergarten betreut. A mietete eine günstig gelegene Wohnung, obgleich die Miete recht hoch war. Jedoch waren die Kosten insgesamt überschaubar.

Aufgrund von Umstrukturierungen und neuen Anforderungen, die an das Personal gestellt wurden, musste A in der Folge berufsbegleitend eine einschlägige Ausbildung im Sozialbereich beginnen (dreijährige Ausbildung zur diplomierten Sozialbetreuerin). Sie war gezwungen, ihre Arbeitstätigkeit auf 50% einzuschränken, was aber mit Einkommenseinbußen verbunden war. Um Zahnarzt- und KFZ-Kosten zu bezahlen sowie die Wohnung einzurichten, hatte sie inzwischen bei der F-Bank einen Kredit in Höhe von 9.500 € (Rückzahlungsbetrag 15.906,96 €) aufgenommen. Schon bald konnte sie neben den Lebenshaltungskosten für sich und ihre Tochter, den beruflich bedingten KFZ-Kosten und Kinderbetreuungskosten, die Kreditraten nicht mehr bedienen.

Die Bankbetreuerin kündigte eine sofortige Fälligstellung des Kredites an.

Zu diesem Zeitpunkt informierte A ihren Vater, den Beschwerdeführer. Als Ausweg plante sie einen Abbruch der Ausbildung, um mehr arbeiten und verdienen zu können, dies ungeachtet der geringeren Chancen, als minder qualifizierte Kraft bei E fix angestellt zu bleiben. Die psychisch belastende Situation zog auch wieder Rückenschmerzen nach sich, ihr Kind litt unter der angespannten Lage.

Der Beschwerdeführer nahm Kontakt mit der ABC-Schuldnerberatung auf, die aber außer einem Abschöpfungsverfahren keine Lösung anbieten konnte. Das hätte für Tochter und Enkelin bedeutet, sieben Jahre mit dem Existenzminimum leben zu müssen. Diese Aussicht verstärkte die Verzweiflung der Tochter, die sich schon als "Sozialfall" sah.

Der Beschwerdeführer nahm Kontakt mit Vertretern der F-Bank auf. Er berechnete die Kreditkosten auf üblicher Basis neu und überwies schließlich 4.200,00 € und 8.600,00 €, um eine Entlassung seiner Tochter aus dem Kreditvertrag sicherzustellen.

Befreit von der finanziellen Last konnte A ihre Ausbildung konsequent weiterführen und die ersten zwei Jahre im Juni 2012 mit der Fachprüfung erfolgreich abschließen sowie in das Diplomjahr eintreten. Ab September 2012 nahm sie eine adäquate Tätigkeit bei der Y an. Die vorteilhaften Arbeitszeiten begünstigen die Vereinbarung mit Ausbildung und Kindesbetreuung. A gewann wieder Lebensfreude und bespricht ihre finanziellen Angelegenheiten nun vorab mit ihrem Vater.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf eine inhaltliche Wiedergabe des § 34 EStG 1988, der die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen regelt, verzichtet und auf die entsprechende Darlegung in der Berufungsvorentscheidung ("Beschwerdevorentscheidung") verwiesen.

Strittig ist allein, ob die finanzielle Belastung in Höhe von 12.800,00 € dem Beschwerdeführer zwangsläufig erwachsen ist, weil er sich ihr aus sittlichen Gründen nicht entziehen konnte (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

In Lehre und Rechtsprechung wird eine sehr restriktive Linie hinsichtlich Anerkennung einer sittlichen Verpflichtung vertreten. So führt etwa Doralt in EStG11, § 34 Tz 40-42, aus:

"Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint….Ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich; maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung…..Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- und lobenswert erscheint……oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll……Die Übernahme eines Unternehmerrisikos für einen nahen Angehörigen (zB durch Bürgschaften oder die Abwehr eines Konkurses) kann zwar bei einer existenzbedrohenden Notlage eine außergewöhnliche Belastung begründen, doch liegt in der Regel Zwangsläufigkeit nicht vor. ……Dasselbe gilt für die Übernahme von Prozesskosten eines nahen Angehörigen und für die Tilgung von Schulden nahestehender Personen; es dürfte auch nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, die Übernahme von Schulden für nahe Angehörige auf die Allgemeinheit abzuwälzen…..Es besteht keine Pflicht für objektiv aussichtslose Hilfsmaßnahmen…..die sittliche Pflicht muss einer rechtlichen Pflicht nahekommen……es besteht keine sittliche Pflicht, einen nahen Angehörigen vor dem Konkurs zu bewahren, dem Ehegatten angesichts der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe zu bezahlen, seinem straffällig gewordenen erwachsenen Kind die Resozialisierung zu ermöglichen oder ihm den Strafverteidiger zu bezahlen und den Aufenthalt im Gefangenenhaus zu erleichtern……."

Doralt führt zu allen oben genannten Beispielen höchstgerichtliche Entscheidungen an.

Weniger rigid ist – im Vergleich – die Rechtsprechung des deutschen BFH, der etwa Kosten für die Strafverteidigung volljähriger Kinder unter gewissen Voraussetzungen und in einem gewissen Rahmen als außergewöhnliche Belastungen aus sittlichen Gründen anerkennt (BFH, BStBl. II 1990, 895 und BStBl. 2004 II, 267).

Vgl. zur deutschen Rechtslage auch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Anm. 133: "Zahlt der Steuerpflichtige Zinsen für die Schuld eines Dritten…..und/oder übernimmt er die Schuldtilgung für diesen, so handelt es sich um Aufwendungen, die außergewöhnlich und zwangsläufig sein können…."

Die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen wurde nach deutscher Rechtsprechung etwa bejaht im Falle der Tilgung beruflich veranlasster Schulden eines hilf- und vermögenslosen Sohnes (Erkenntnis FG Baden-Württemberg zitiert in HHR/Kanzler, § 33 EStG Anm. 133).

Der strenge Maßstab, der nach österreichischer Rechtslage an das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung angelegt wird, steht aber nicht grundsätzlich der Anerkennung einer solchen entgegen. Kann nämlich derjenige, der aus einer sittlichen Pflicht zur Unterstützung eines Angehörigen eine steuerliche Begünstigung für sich ableiten will, aus eigenem Antrieb darlegen und nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass die Schulden durch einen schicksalshaften Verlauf und nicht unnotwendig oder leichtfertig entstanden sind, ist eine sittliche Verpflichtung zu bejahen ().

Soweit der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 86/14/0085, in fünf Punkten die Anforderungen festgeschrieben hat, die kumulativ vorliegen müssen, um die Übernahme einer Bürgschaft als sittliche Verpflichtung betrachten zu können, ist vorerst dem Beschwerdeführer recht zu geben, wenn er daran zweifelt, dass diese zur Gänze auf den Streitsachverhalt umgelegt werden können:

  • 1) Es ist erforderlich, dass der Abgabepflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.

  • 2) Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.

  • 3) Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln (Hinweis E , 82/14/0187).

  • 4) Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Abgabepflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.

  • 5) Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.

Punkt 3) kann etwa von vorneherein verworfen werden. Von Punkt 2) kommt allenfalls der zweite Teil in Betracht: Hätte die Tochter des Berufungswerbers ihre Ausbildung abbrechen müssen, um statt der begleitenden Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, hätte sie sich – da nur minder qualifizierte Hilfsarbeiten in Frage gekommen wären – einerseits aufgrund eines bereits langjährig vorliegenden Leidenszustandes an Knien und Bandscheiben gesundheitlich gefährdet, andererseits wäre wohl die Betreuung und persönliche Fürsorge für das damals sechsjährige Kind aufgrund ihrer erschwerend hinzukommenden Situation als Alleinerzieherin massiv in Frage gestanden. Eine zur Berufsunfähigkeit führende Krankheit und ein allfällig drohender Entzug des Kindes hätten unweigerlich zu einer Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz der noch jungen Tochter des Beschwerdeführers geführt und ihr jegliche Lebensperspektive geraubt.

Zu Punkt 4) kann ausgeführt werden: Die Tochter des Beschwerdeführers ging ihre Schulden vor allem ein, um eine angemietete, durch nahegelegene Kinderbetreuungsstätten und Volksschule ihrer Lebenssituation als alleinerziehende Mutter angepasste Wohnung einrichten zu können. Wie aus dem im Akt aufliegenden, zur Schadensbereinigung abgewickelten Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der F-Bank X e. Gen. und der G-Bank-AG hervorgeht, wurde der jungen und unerfahrenen Bankkundin ein Kredit zu äußerst ungünstigen Bedingungen überbunden (11,99% Effektivzinssatz, 2% Bearbeitungsgebühr sowie eine nicht sinnvolle Versicherung). Durch sein engagiertes Eintreten für seine Tochter erreichte der Beschwerdeführer schließlich eine Neuberechnung der Kreditrückzahlung und Entlassung A´s aus ihrer Schuld, nachdem er den entsprechenden Betrag an die Bank überwiesen hatte.

Die Kreditaufnahme durch die Tochter erfolgte nicht mutwillig, sondern um sich und ihrem Kind ein menschliches Grundbedürfnis, nämlich die Einrichtung einer Wohnung, erfüllen zu können. Dass die Schuldenlast für sie schließlich allzu drückend wurde, ist neben den ungünstigen Kreditbedingungen auf schicksalshafte Wendungen zurückzuführen (Notwendigkeit einer berufsbegleitenden Ausbildung, Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung).

In Entsprechung des Punktes 5) ist nach vorliegender Faktenlage davon auszugehen, dass nach objektivem Pflichtbegriff und nicht nur "in X" herrschenden moralischen Anschauungen billig und gerecht denkender Menschen das Verhalten des Beschwerdeführers als durch die Sittenordnung geboten erschien. Wer finanziell dazu in der Lage ist, wird einer noch jugendlichen und entwicklungsfähigen Tochter, die durch Krankheiten und Mutterpflichten vielfach belastet ist, sich aber stets als fleißig, arbeits- und weiterbildungswillig erwiesen hat, nicht in einer für sie ausweglosen, alle Zukunftspläne zunichte machenden Situation, die Hilfe verweigern. Der Beschwerdeführer hatte quasi keine Möglichkeit, den Aufwendungen auszuweichen, er konnte sich ihnen nicht entziehen (vgl. hiezu HHR/Kanzler, § 33 EStG Anm. 190).

Entscheidend ist letztlich nach Rechtsüberzeugung des Bundesfinanzgerichtes, dass der Beschwerdeführer gemäß Punkt 1) des in Diskussion stehenden Anforderungskataloges glaubte und auch glauben durfte, durch sein Eingreifen eineexistenzbedrohende Notlagevon seiner Tochter abwenden zu können. Er hat dies in seinen Schriftsätzen schlüssig und nachprüfbar dargetan.

Tatsächlich entwickelte sich in der Folge alles zum Besten: Die Tochter setzte ihre Ausbildung erfolgreich fort, erhielt eine adäquate Anstellung, gewann neue Lebensfreude und konnte ihre Gesundheit erhalten. Die bestmöglich betreute Enkelin gedieh und schloss mit Erfolg die erste Volksschulklasse ab. Die Tochter lernte, in finanziellen Dingen sorgsam zu sein und im Zweifel den Rat ihres Vaters einzuholen. Der bevorstehende endgültige Abschluss der Ausbildung mit Diplom wird A weitere, verbesserte Zukunftschancen bieten.

Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der Sachlage, die dem VwGH-Erkenntnis , 90/14/0202, zugrunde liegt. Hier durfte ein Sohn, der Kredite für seinen Vater zurückbezahlt hatte, im Zeitpunkt der Hilfsmaßnahme nicht mehr mit Berechtigung daran glauben, die drohende Notlage abwenden zu können, zumal nach jahrelangen unternehmerischen Verlusten im väterlichen Betrieb durch die Hingabe des Geldbetrages nicht einmal mehr eine wesentlich Verschiebung der Konkurseröffnung herbeigeführt werden konnte.

Soweit seitens des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung (nun "Beschwerdevorentscheidung") eingewendet wurde, es hätte der Tochter auch durch Hingabe eines (unverzinslichen) Darlehens geholfen werden können, das zu einer bloßen, steuerlich unbeachtlichen Vermögensumschichtung geführt hätte, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt: Aufgrund des niedrigen Gehaltsniveaus im Sozialbereich könnte seine Tochter neben den regelmäßig anfallenden Lebensunterhaltskosten für sich und ihr Kind nicht zusätzlich laufende Schulden tilgen. Eine solche Situation würde für sie eine ständige psychische Belastung darstellen, die in der Folge eine Verstärkung der bereits manifesten Knie- und Bandscheibenprobleme nach sich ziehen würde. In weiterer Konsequenz der Negativspirale wären wiederum Berufsausbildung und –ausübung sowie Kinderbetreuung gefährdet. Nur die abschließende Schuldentilgung durch den Vater erlaubte A einen unbelasteten Neuanfang.

Zusammenfassend ist festzustellen: Die Schulden, durch die die Tochter des Beschwerdeführers in Bedrängnis geriet, wurden nicht leichtfertig, sondern aus elementaren Gründen (Wohnungseinrichtung) eingegangen. Durch einen schicksalshaften Verlauf wurde die Schuldenlast schließlich allzu drückend für A und trieb sie in eine existenzbedrohende Notlage (siehe obenstehende Ausführungen). Nachdem der Beschwerdeführer keinen zumutbaren Ausweg gefunden hatte, sah er die einzige Möglichkeit, die existenzbedrohende Notlage seiner Tochter abzuwenden, in seiner persönlichen Übernahme der Schulden (vgl. ).

Er stellte damit die Weiterführung und den Abschluss der Ausbildung der Tochter, ihre feste Integration in den Arbeitsmarkt und zukunftsweisende Lebensumstände – nicht zuletzt auch für die Enkelin – sicher.

Soweit der Beschwerdeführer dem Einwand entgegentrat, Privatschulden auf die Allgemeinheit überwälzen zu wollen, ist ihm insoweit zuzustimmen, als der öffentlichen Hand im Falle seines Nichteintretens für die in schwere, existentielle Bedrängnis geratene Tochter fraglos Belastungen entstanden wären, die über die angestrebte Steuerersparnis iSd § 34 EStG 1988 hinausgegangen wären.

Die Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 liegt nach allem Ausgeführten im Streitfall vor, weil der Beschwerdeführer sich der übernommenen Belastung aus sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage: Berechnungsblatt

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/174
Renner in BFGjournal 2015, 179
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100477.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at