Antrag auf Familienbeihilfe mit E-Mail
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den [Richter] in der Beschwerdesache [XY] vertreten durch Dr. Peter Sparer, Meinhardstraße 6/III, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom , betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2013 bis August 2014
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
III.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit E-Mail vom übermittelte der Beihilfenwerber ein Antragsformular für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter [Name]. Diese würde nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2013 ab ein Freiwilliges Ökologisches Jahr in Deutschland leisten.
Das Finanzamt wies diesen Antrag unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 FLAG 1967 ab September 2013 ab.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, welche mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass keine entsprechende Bestätigung über die Anerkennung des Trägers durch das zuständige Ministerium vorliege.
Daraufhin beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers mit Eingabe vom die "Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz".
Nach § 10 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Das Finanzamt beurteilte das als PDF-Datei dem E-Mail vom angefügte Formular Beih 1 als Antrag.
Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 86a Abs 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Im Erkenntnis vom , 2012/16/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
"Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen Verordnungen (Anmerkung des BFG: das sind die Verordnung BGBl Nr 494/1991 und die Verordnung BGBl II Nr 97/2006) die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 2005/14/0126, VwSlg 8.102/F, das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene hg Erkenntnis vom , 2009/16/0031 und den hg Beschluss vom , 2011/16/0143).
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel (im Beschwerdefall Administrativbeschwerde) abhängt.
Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt." In der Folge hält der Gerichtshof weiter fest, dass auch die Übermittlung eines Textes in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokumentes vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
Gleiches gilt für die Übermittlung eines (eingescannten) Antragsformulares als PDF-Datei als Anhang einer E-Mail. Indem das Finanzamt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das auf einem gesetzlich nicht vorgesehenen Weg eingereichte Antragsformular als verfahrensauslösenden Schritt des Antragstellers angesehen hat, wurde der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Bescheid tatsächlich ohne einen (rechtswirksam eingebrachten) Antrag erlassen und ist daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Weitere Ausführungen zur vom Finanzamt vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes erübrigen sich aus diesem Grund.
Anzumerken ist jedoch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass mit einem Antrag, bei dem das Feld "ab" nicht ausgefüllt ist, die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wird (vgl zB , und ). Somit hätte - läge ein rechtswirksamer Antrag vor - das Finanzamt im Falle einer Nichtgewährung der Familienbeihilfe über einen Zeitraum bereits ab Juli 2013 absprechen müssen. Weiters sehen weder das FLAG 1967 noch andere hier anzuwendende Vorschriften vor, dass in einem Abweisungsbescheid ein Abspruch für in der Zukunft liegende Zeiträume erfolgt (vgl RV/0429-I/11).
Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100231.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at