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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.04.2014, RV/3100200/2014

Verspätete Beschwerde nach telefonischer Zusage einer Bescheidberichtigung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, C, xxxx D, gegen den Bescheid des Finanzamts D mit Ausfertigungsdatum betreffend Einkommensteuer 2012 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) wurde mit Bescheid des Finanzamts vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 veranlagt.

2. In der am elektronisch eingebrachten Beschwerde wurde um Berichtigung dieses Bescheides hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ersucht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf. in der Kalenderwoche 34 mit einer Bediensteten des Finanzamts telefoniert habe. In diesem Telefonat sei ihm bestätigt worden, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Berechnung "nicht richtig" sei und ein geänderter Bescheid ausgestellt werde. Ein geänderter Bescheid sei dem Bf. jedoch bis heute nicht zugestellt worden.

3. In der Beschwerdevorentscheidung mit Ausfertigungsdatum wurde der angefochtene Bescheid zu Gunsten des Bf. abgeändert. Die außergewöhnlichen Belastungen wurden mit dem Betrag von 8.869,52 € angesetzt.

4. Im Vorlageantrag vom wurde eingewendet, dass einige Aufwendungen versehentlich nicht in die Summe der außergewöhnlichen Belastungen aufgenommen worden seien. Um Berichtigung des Bescheides laut Aufstellung werde ersucht.

5. In der Beschwerdevorlage vom wurde vom Finanzamt wie folgt Stellung genommen: Die im Vorlageantrag enthaltenen Aufwendungen für Arztrechnungen etc. in der Höhe von 54,60 € seien bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen im Zuge der Beschwerdevorentscheidung bereits berücksichtigt worden. Sämtliche übrigen Aufwendungen (von 278,92 €) seien in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich nicht anerkannt worden. Sie seien nach Ansicht der Abgabenbehörde aber anzuerkennen.

6. Dem Bf. wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom zur Kenntnis gebracht, dass telefonische Mitteilungen an das Finanzamt sowie telefonische "Erledigungen" des Finanzamts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht wirksam seien (zB ; ), weshalb - ungeachtet des Umstandes, dass vom Finanzamt am eine Beschwerdevorentscheidung ausgefertigt worden sei - davon auszugehen sei, dass die am eingebrachte Beschwerde (mit Rücksicht auf die Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat) offenbar nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Ein allfälliges Vorbringen (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde) möge sogleich auf geeignete Art und Weise nachgewiesen werden.

7. Der Bf. hat sich zu diesem Vorhalt nicht geäußert, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind aber gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO (zwingend) zurückzuweisen. Eine Zurückweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall - eine (meritorische) Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (, mwN). Folge der Zurückweisung der Beschwerde ist, dass die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (und folglich auch die Wirkung der Beschwerdevorentscheidung verloren geht).

8. Darauf hingewiesen sei, dass die Frist zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 299 BAO, mit dem der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, noch nicht abgelaufen ist.

9. Da es sich bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage um keine Rechtsfrage handelt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100200.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at