Beschwerdezinsen, Einwand der Verfassungswidrigkeit
VfGH-Beschwerde zur Zl. E 656/2014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/13/0005. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Adresse, Ort, vertreten durch Schebesta & Holzinger Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Schreinergasse 6, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO in Höhe von € 2.096,25 festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Festsetzung von Berufungszinsen (nunmehr Beschwerdezinsen) für die entrichtete Abgabenschuldigkeit Umsatzsteuer 2003.
Dazu machte sie folgende Angaben:
Bezeichnung der Berufung:
Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2003 sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2003 vom in Verbindung mit der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom
Bezeichnung des Bescheides, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt worden sei:
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom auf Grund der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
Für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebliche Angaben:
Die Festsetzung der Umsatzsteuergutschrift 05/2003 sei am erfolgt, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 05/2003 am , die Rechtsmittelerledigung (nach mehreren Berichtigungen) mit . Der Bescheid der Rechtsmittelerledigung sei noch nicht zugestellt worden. Die Berufung habe sich gegen eine Abweichung vom zu Grunde liegenden Anbringen gerichtet. Beantragt werden daher Berufungszinsen ab .
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Festsetzung von Berufungszinsen (nunmehr Beschwerdezinsen) ab und führte begründend aus, dass anlässlich der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ein Guthaben in Höhe von € 147.470,19 verwirklicht worden sei. Für diesen Betrag werde von der Bf. nunmehr die Festsetzung von Berufungszinsen ab dem Zeitpunkt begehrt.
Nach der Gebarung des Abgabenkontos wäre es zwar richtig, dass durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 05/2003 am ein Guthaben als sonstige Gutschrift ausgewiesen worden sei, dieses habe jedoch nach den Feststellungen einer Prüfung durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens am wieder rückgängig gemacht werden müssen.
Die Bestimmung des § 205a BAO erfordere aber, dass die Abgabe, die im Berufungsverfahren gutgeschrieben werde, tatsächlich bereits vor der Berufungserledigung entrichtet worden sei, eine Verwendung von sonstigen Gutschriften durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens bedeute aber keine solche Entrichtung. Im gegenständlichen Fall sei die betreffende Abgabe nicht tatsächlich entrichtet worden, sondern als sonstige Gutschrift dem Finanzamt bekanntgegeben und wiederum durch die Rückbuchung verwendet worden. Durch die Rückgängigmachung einer Gutschrift auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung entstehe daher kein Berufungszinsenanspruch.
Dagegen brachte die Bf. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) ein und führte aus, dass die Begründung der Abweisung sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Begründung unrichtig sei.
Hinsichtlich der genannten Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 05/2003 sei diese ursprünglich mit in Höhe von € 754.451,09 als Rückstand unter der Umsatzsteuer 05/2003 verbucht worden. Dieser Rückstand wäre durch Umbuchung eines Guthabens vom Steuerkonto der I. GmbH & Co KG in Höhe von € 750.000,00 entrichtet worden. Der Restbetrag in Höhe von € 4.451,09 sei mit der Zahlung vom (in Höhe von € 89.472,18) entrichtet worden. Erst im Anschluss daran sei mit ein Guthaben durch Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2003 in Höhe von € 750.000,00 als sonstige Gutschrift auf dem Abgabenkonto ausgewiesen worden. Erst dieses sei dann nach den Feststellungen einer Prüfung durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens am wieder rückgängig gemacht worden.
Es sei somit jedenfalls durch die Umbuchung eines Guthabens eines anderen Abgabepflichtigen nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO auch ursprünglich, nämlich mit der Wirksamkeit der Umbuchung vom , sowie der tatsächlichen Entrichtung des Restbetrages am eine Entrichtung erfolgt.
Des Weiteren sei die Begründung betreffend die Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten als Voraussetzung des § 205a BAO falsch gewesen und die Gesetzesbestimmung unrichtig interpretiert worden. Wenn nämlich im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung eine Vorsteuer geltend gemacht und nicht anerkannt werde, sei zunächst eine höhere Umsatzsteuer zu entrichten. Wenn dann im Rahmen eines Berufungsverfahrens teilweise die Vorsteuer im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung anerkannt werde, hätte dies zur Konsequenz, dass dann eine Gutschrift entrichtet worden wäre und zwar eine vorher bezahlte Abgabenlast.
Eine andere Interpretation erscheine daher nicht gesetzeskonform bzw. wäre diese unter Umständen verfassungswidrig, nämlich gleichheitswidrig.
§ 323 Abs. 29 BAO laute:
„§ 205a BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.“
Es werde diesbezüglich angemerkt, dass § 323 Abs. 29 BAO verfassungswidrig, nämlich gleichheitswidrig wäre und überdies auch gegen die analogen Artikel 20 ff. der EU-Grundrechtscharta – Gleichheitsrechte – verstoße, die im Bereich der Umsatzsteuer, basierend auf den Mehrwertsteuerrichtlinien der Europäischen Union, Anwendung finden.
Beantragt werde, dem Antrag vom gemäß § 205a BAO dahingehend stattzugeben, dass Zinsen gemäß § 205a BAO für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides, nämlich für € 750.000,00 nunmehr ab (Wirksamkeit der Umbuchung eines Guthabens eines anderen Abgabepflichtigen) sowie für € 4.451,09 ab (tatsächliche Entrichtung) bis (Rechtsmittelerledigung) festgesetzt werden (Berufungszinsen).
Betreffend die Entrichtung werde auch der am gestellte Antrag gemäß § 205a BAO hinsichtlich der für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgeblichen Angaben nochmals wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
Die erstmalige Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2003 sei am (mit Wirksamkeit ) in Höhe von € 754.451,09 erfolgt. Die Entrichtung dieser Umsatzsteuer 05/2003 sei durch Umbuchung (gelte nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO als Entrichtung) vom (mit Wirksamkeit ) in Höhe von € 750.000,00 sowie durch Entrichtung in Höhe von € 4.451,09 mit der Zahlung vom erfolgt. Die weitere Festsetzung der Umsatzsteuergutschrift 05/2003 sei am , die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 05/2003 am sowie die Rechtsmittelerledigung (nach mehreren Berichtigungen) laut Finanzamtskonto mit erfolgt. Der Bescheid der Rechtsmittelerledigung sei noch nicht zugestellt worden. Die Berufung richte sich gegen eine Abweichung vom zu Grunde liegenden Anbringen.
Beantragt werden Berufungszinsen für € 750.000,00 ab (Wirksamkeit der Umbuchung eines Guthabens eines anderen Abgabepflichtigen) sowie für € 4.451,09 ab (tatsächliche Entrichtung).
Für den Fall, dass diese Berufung nicht positiv mittels Berufungsvorentscheidung entschieden werde, sondern der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden habe, werde schon jetzt vorsorglich gemäß § 282 Abs. 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 284 BAO beantragt.
Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom brachte die Bf. ergänzend vor:
Wann eine Abgabe im Sinne des § 205a Abs. 1 BAO – Beschwerdezinsen (vormals Berufungszinsen) – als entrichtet gelte, ergebe sich insbesondere aus § 211 Abs. 1 BAO. Bedeutungslos sei, ob die Entrichtung vor Fälligkeit oder erst danach erfolgt sei. § 205a BAO gelte auch dann, wenn die Entrichtung im Vollstreckungsweg erfolgt sei. Eine Abgabenschuldigkeit gelte nur insoweit und solange als entrichtet, als die Entrichtung nicht rückgängig gemacht werde. Dies könne unter anderem Folge eines Antrages gemäß § 214 Abs. 5 BAO, eine Rückzahlung gemäß § 241 BAO oder eine Anfechtung nach den §§ 27 ff IO sein (Ritz, BAO5, § 205a Tz 12,13). Im Sinne des § 211 Abs. 1 BAO sei – wie in der Berufung (Beschwerde) vom ausgeführt – die entsprechende Umsatzsteuer 05/2003 entrichtet gewesen. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid seien unrichtig.
Wie sich aus dem gegenständlichen Berufungsantrag ergebe, beantrage die Bf. die Beschwerdezinsen für den Zeitraum ab bzw. zugesprochen zu erhalten. Dem stehe formell die Bestimmung des § 323 Abs. 29 BAO entgegen, weil für die Verzinsung nur Zeiträume ab Inkrafttreten – – zu berücksichtigen seien.
Diesbezüglich dürfe unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung folgendes ergänzend vorgebracht werden:
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkenne der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Verwaltungsgerichtes, wozu gemäß Art. 129 B-VG auch das Bundesfinanzgericht zähle. Das Bundesfinanzgericht könne daher im Rahmen eines präjudiziellen Beschwerdeverfahrens den Antrag auf Gesetzesprüfung wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen. Im gegenständlichen Fall werde von der Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angeregt, dass das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in Ansehung des § 323 Abs. 29 BAO betreffend die Wortfolge im letzten Halbsatz „nur für Zeiträume ab Inkrafttreten“ einleite, dies aus folgenden Gründen:
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem grundlegenden Erkenntnis vom , G 119/86, zu den Fragen von Berufungsverfahren in Abgabensachen aus Sicht des Verfassungsgrundsatzes des rechtsstaatlichen Prinzips Stellung genommen und zwar im Zusammenhang mit der Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Gebietskörperschaften an regelmäßigen Einnahmen und der Interessensposition des Abgabenschuldners. Der Verfassungsgerichtshof habe im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit der Entrichtung von Stundungszinsen sowie der mangelnden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Abgabenbescheide grundsätzlich festgehalten, dass es im Zusammenhang mit Rechtsschutzeinrichtungen inklusive Rechtsbehelfen nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei.
Im gegenständlichen Fall sei nun zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit den Beschwerden und Anträgen gemäß § 212a BAO der Beschwerdeführer gemäß § 212a Abs. 9 BAO mit Aussetzungszinsen belastet werde, wenn auf Grund von Berufungsentscheidungen bzw. Urteilen des Bundesfinanzgerichtes Abgaben – die bislang nicht entrichtet gewesen seien – vorgeschrieben werden würden, wobei diesbezüglich die Aussetzungszinsen niedriger als die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO seien, dies aus den vorerwähnten Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Rechtsstaatsprinzips. Im Zusammenhang mit Aussetzungszinsen habe diesbezüglich auch – wegen der geringeren Höhe gegenüber Stundungszinsen – die Rechtsprechung ausgesprochen, dass Aussetzungszinsen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens deshalb nicht rechtswidrig seien, weil das Beschwerdeverfahren unangemessen lange gedauert habe (; Ritz, BAO5, § 212 Tz 32).
Der Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips sowie auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auch unionsrechtliche Grundrechte im Sinne der Gleichheit (Titel III der EU-Grundrechtecharta, Art. 20 ff.) würden eine Gleichbehandlung des Abgabengläubigers und des Abgabenschuldners verlangen, dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Rechtsstaatsprinzips. Aus diesem Grunde sei daher § 205a BAO eingeführt worden, dessen Normzweck sei, dem einseitigen Zinsenrisiko des Abgabenschuldners mit der Verzinsung der mit Beschwerde bestrittenen, jedoch tatsächlich entrichteten Abgabenbeträge entgegenzutreten (Ritz, BAO5, § 212 Tz 2; Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Anmerkung 1 zu § 205a BAO). Mit der Einführung des § 205a BAO sei daher dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz und dem vorhin erwähnten verfassungsgesetzlichen Grundsatz des rechtsstaatlichen Prinzips im Abgabenverfahren Rechnung getragen worden. Allerdings stehe dieser Regelung die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 29 BAO entgegen, der wie folgt laute:
„§ 205a BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 76/2011, tritt mit in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.“
Mit anderen Worten seien gemäß dieser Übergangsbestimmung für vor dem erfolgte Abgabenentrichtungen – im Zusammenhang mit Berufungs- und Beschwerdeverfahren – und für die Verzinsung nur die Zeiträume ab zu berücksichtigen. Mit anderen Worten würden Beschwerdezinsen – wenn auch grundsätzlich im Sinne des § 205a BAO gerechtfertigt – für vor dem entrichtete Abgaben im Zusammenhang mit Berufungen (Beschwerden) vor dem nicht gutgeschrieben werden.
Letztgenanntes sei allerdings im Hinblick auf den vorhin erwähnten verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtsstaatlichen Prinzips, aber auch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz sowie die Grundrechte gemäß der EU-Grundrechtscharta verfassungs- und grundrechtewidrig. Es werde im gegenständlichen Fall der Abgabengläubiger zu Unrecht begünstigt und das gesamte Zinsenrisiko sowie das Risiko der Erhebung eines Rechtsbehelfes in unzulässiger und unzumutbarer Weise dem Abgabenschuldner, der die Abgaben entrichtet habe, auferlegt.
Im gegenständlichen Fall werde daher angeregt, dass das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beantragen möge, dass im letzten Halbsatz des § 323 Abs. 29 BAO die Wortfolge: „nur für Zeiträume ab Inkrafttreten“ als verfassungswidrig aufgehoben werde.
Bei Wegfall dieser Wortfolge werde in § 323 Abs. 29 BAO klargestellt, dass auch vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung zu berücksichtigen seien, wie im gegenständlichen Fall beantragt. Hebe der Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Antrages des Bundesfinanzgerichtes im Gesetzprüfungsantrag diese Bestimmung als verfassungswidrig auf, bedeute dies im gegenständlichen Fall als Anlassfall, dass der Bf. Beschwerdezinsen ab 15. Juli bzw. zuerkannt werden müssten.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass das Finanzamt einer falschen Überlegung hinsichtlich der Entrichtung der Umsatzsteuer 05/2003 durch Gutschrift unterlegen sei, weshalb die Anerkennung von Beschwerdezinsen ab dem Jahr 2003 beantragt werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind gemäß § 205a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat gemäß § 205a Abs. 2 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;
b) die Bezeichnung des Bescheides bzw. Erkenntnisses, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;
c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.
Zinsen sind gemäß § 205a Abs. 3 BAO nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Die Zinsen betragen gemäß § 205a Abs. 4 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 205a BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt gemäß § 323 Abs. 29 BAO mit in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Datum | Maßnahme | +/- | Betrag |
Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 05/2003 | Zahllast | 754.451,09 | |
Überrechnung eines Guthabens von der I. GmbH & Co KG | Gutschrift | 750.000,00 | |
Zahlung | Gutschrift | 89.472,18 | |
Verbuchung einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung 05/2003 | Gutschrift | 750.000,00 | |
Wiederaufnahme des Verfahrens mit Neufestsetzung der Umsatzsteuer 05/2003 nach Betriebsprüfung | Zahllast | 750.000,00 | |
Einbringung einer Berufung | |||
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2003 | Zahllast | 21.553,62 | |
Entrichtung durch bestehendes Guthaben | Guthaben | 32.172,57 | |
Einbringung einer Berufung | |||
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates | |||
Bekanntgabe (Zustellung) der Berufungsentscheidung | |||
bis | Mehrmalige, aber insgesamt saldounwirksame Verbuchungen von Zahllasten und Gutschriften betreffend Umsatzsteuer 2003 | 0,00 | |
Verbuchung der Berufungsentscheidung | Gutschrift | 150.000,00 |
Zu folgen war daher der Sachverhaltsdarstellung der Bf., da die Abgabenbehörde erster Instanz offenbar von der am gebuchten Gutschrift an Umsatzsteuer 05/2003 von € 750.000,00 ausging und dabei übersehen wurde, dass bereits am eine Zahllast an Umsatzsteuer 05/2003 in Höhe von € 754.451,09 gemeldet wurde, die am in Höhe von € 750.000,00 durch Überrechnung entrichtet, am verbucht und der Restbetrag von € 4.451,09 am bezahlt wurde.
Nicht zu folgen war der Bf. jedoch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Berufungszinsen, da die zunächst in Höhe von € 754.451,09 festgesetzte Umsatzsteuer 05/2003 durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom lediglich eine Herabsetzung (Gutschrift) von € 150.000,00 erfahren hat, da die Umsatzsteuer 2003 - ursprünglich mit Bescheid vom mit € 1.147.923,81 festgesetzt – nunmehr mit € 997.923,81 festgesetzt wurde.
Gemäß § 205a Abs. 1 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Berufungszinsen festzusetzen, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, als Folge der Berufung herabgesetzt wird.
Entrichtet wurde die Abgabenschuldigkeit bereits am (Überrechnung von € 750.000,00) bzw. am (Zahlung von € 89.472,18).
Die Herabsetzung erfolgte in der Berufungsentscheidung vom als Folge der am (gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 05/2003) sowie am (gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2003) eingebrachten Berufungen in Höhe von € 150.000,00.
Weiters sind gemäß § 205a BAO Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides festzusetzen.
Allerdings gibt es dazu noch die Bestimmung des § 323 Abs. 29 BAO, wonach § 205a BAO mit in Kraft trat und erstmalig für ab erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar ist, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.
Der Anregung der Bf. an das Bundesfinanzgericht, wegen der Verfassungswidrigkeit des § 323 Abs. 29 BAO beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung zu veranlassen, wird nicht nähergetreten, weil das erkennende Bundesfinanzgericht dieser Rechtsansicht nicht folgen kann, da aus den erläuternden Gesetzesmaterialien nicht hervorgeht, dass im Begutachtungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden wären. Durch eine neue gesetzliche Bestimmung oder Abänderung einer bestehenden Norm wird nicht rückwirkend eine Verschlechterung der Rechtsposition eines Abgabepflichtigen bewirkt, daher treten Verbesserungen für einen Abgabepflichtigen auch erst mit Inkrafttreten der neuen oder abgeänderten Bestimmung ein, weshalb die Bestimmung des § 323 Abs. 29 BAO nicht als verfassungswidrig angesehen werden kann.
Auch der Einwand, dass der Bescheid der Rechtsmittelerledigung, gemeint offenbar die Berufungsentscheidung vom , noch nicht zugestellt worden sei, ist vollkommen unberechtigt, da laut aktenkundigem Rückschein die Zustellung am erfolgte, zumal dagegen auch bereits Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof zur Zahl B 1134/12 (Behandlung mit Beschluss vom abgelehnt) bzw. an den Verwaltungsgerichtshof (derzeit anhängig zur Zahl 2013/13/0040) seitens der Bf. eingebracht wurden.
Die Voraussetzungen gemäß § 205a Abs. 2 BAO hinsichtlich der Bezeichnung der Berufung und des Herabsetzungsbescheides sowie der Bemessungsgrundlage der Zinsen hat die Bf. erfüllt, wenn auch die Angaben zum Teil unrichtig bzw. unzureichend waren.
Auch wurde der Bescheid (Umsatzsteuer 05/2003 vom und Umsatzsteuer 2003 vom ) in Punkten angefochten (Berufungen vom und ), in denen er von dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen (berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung vom ) abweicht.
Die Beschwerdezinsen errechnen sich daher vom (gemäß § 323 Abs. 29 BAO) bis zum (Zustellung der Berufungsentscheidung) wie folgt:
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Zeitraum | Bemessungs-grundlage | Anzahl der Tage | Zinssatz | Tageszinssatz | Beschwerdezinsen |
bis | 150.000,00 | 215 | 2,38 % | 0,0065 % | 2.096,25 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 323 Abs. 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102280.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAB-50739