Die Voraussetzungen für die Nachsicht der Alkoholsteuer liegen nicht vor
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in Vertretung des Richters R2 in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt:
1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "im Rahmen des der Zollbehörde zustehenden freiem Ermessens" entfällt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sowohl die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf, als auch die NNGmbH waren in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils Inhaber eines Steuerlagers iSd § 19 Abs. 2 Alkoholsteuergesetzes (AlkStG). Beide Steuerlager waren an derselben Adresse in AdresseXXX gelegen.
In dieser Zeitspanne erwarb die NNGmbH u.a. diverse Spirituosen aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Nach der Aktenlage erfolgte der Bezug an folgenden Tagen:
Diese Waren befanden sich jeweils im Steueraussetzungsverfahren (§ 39 AlkStG). Die NNGmbH bestätigte in allen acht o.a. Fällen die zugehörigen begleitenden Verwaltungsdokumente (§ 42 Abs. 1 AlkStG). Das genannte Unternehmen unterließ es aber, diese Waren formell in das eigene Steuerlager aufzunehmen. Dies mit der Begründung, dass die Waren ohnedies unmittelbar nach dem Bezug an die Bf. weiterverkauft worden waren. Letztere nahm die Waren in ihr Steuerlager auf und entrichtete nach der Entnahme in den freien Verkehr die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG entstandene Alkoholsteuer.
Am überprüfte das Zollamt Wien die Lageraufzeichnungen der NNGmbH und nahm mit dem Verantwortlichen des Unternehmens, Herrn NN., eine Niederschrift auf.
Dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass die o.a. acht Lieferungen keinen Niederschlag in den Lageraufzeichnungen des geprüften Unternehmens gefunden hatten, dass also weder der Eingang noch der Ausgang entsprechend vermerkt worden war. Darüber hinaus unterblieb auch die Ausstellung eines begleitenden Verwaltungsdokumentes für die Beförderung unter Steueraussetzung vom Steuerlager der NNGmbH zum Steuerlager der Bf. Schon bei der Aufnahme dieser Niederschrift verantwortete sich der Unternehmensvertreter dahingehend, dass diese Vorgehensweise in Absprache mit den Sachbearbeitern der damaligen Verbrauchsteuerabteilung des Hauptzollamtes Wien erfolgt sei. Er verwies auch auf den Umstand, dass sowohl die Steueranmeldungen als auch die Eingangs- und Ausgangsaufzeichnungen der beiden genannten Unternehmen seitens des Zollamtes regelmäßig überprüft worden seien.
Das Zollamt Wien erblickte in der Unterlassung der Aufnahme der betreffenden Bezüge in die Aufzeichnungen des Steuerlagers der NNGmbH ein Entziehen der Erzeugnisse während der Beförderung im Steuergebiet aus dem Steueraussetzungsverfahren gemäß § 46 Abs. 1 AlkStG und setzte diesem Unternehmen mit Bescheid vom , Zl. zZz, die Alkoholsteuer in der Höhe von 7.357,80 Euro fest. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen dahingehend, dass die Waren doch in das Steuerlager der NNGmbH aufgenommen worden seien, liegen nicht vor.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Erstattung der Alkoholsteuer aus Billigkeitsgründen. Diesen Antrag stützte sie vor allem auf das Vorbringen, sie sei seinerzeit durch den „überprüfenden Beamten“ informiert worden, die Ausstellung eines begleitenden Verwaltungsdokumentes durch die NNGmbH sei nicht notwendig, weil das Alkohollager dieses Unternehmens und das Alkohollager der Bf. identisch seien. Außerdem seien die Aufzeichnungen regelmäßig kontrolliert und Bestandsaufnahmen durchgeführt worden. Nachdem die NNGmbH die Alkoholsteuer entrichtet habe, sei es zu einer nicht gewollten Doppelbesteuerung gekommen.
Das Zollamt Wien wertete diesen Schriftsatz sowohl als Antrag auf Steuererstattung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet als auch als Nachsichtsansuchen.
Mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, erstattete das Zollamt der Bf. die für das Jahr 2008 entrichtete Alkoholsteuer in der Höhe von 1.362,90 Euro im Grunde des § 5 Abs. 1 Z 1 AlkStG.
Hinsichtlich der von der Bf. für die Jahre 2006 und 2007 entrichteten Alkoholsteuer in der Höhe von 5.952 Euro wies das Zollamt den Erstattungsantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Über den Billigkeitsantrag (betreffend die für die Jahre 2006 und 2007 entrichtete Alkoholsteuer) entschied das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. zzz, abweislich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom . Die Bf. begehrt darin die Erstattung des Betrages von 5.952 Euro aus Billigkeitsgründen.
Diese Berufung wies das Zollamt mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Dieses Rechtsmittel ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit Eingabe vom zog die Bf. den Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben wurden zur Gänze entrichtet, weshalb die Bestimmung des § 236 Abs. 1 BAO auf den Beschwerdefall sinngemäß Anwendung findet (Abs. 2 leg. cit.).
Die auf der Grundlage des § 236 BAO erlassene und am kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, bestimmt dazu Folgendes:
"§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."
Durch die Bezugnahme auf das ihr erteilte Verbrauchsteuerkonto Nr. ZZZ wird deutlich, dass das vorliegende Nachsichtsansuchen vom die von der Bf. entrichtete Alkoholsteuer betrifft. Ebenso außer Zweifel steht, dass von diesem Antrag die o.a. Alkoholsteuer im Ausmaß von 5.952 Euro umfasst ist.
Persönliche Billigkeitsgründe wurden nicht vorgebracht. Eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses hat daher zu unterbleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache eines Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann, weswegen die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen hat ().
Sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn im Einzelfall ein offenbar vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eintritt, es also zu einer anormalen Belastung und einem anormalen Vermögenseingriff verglichen mit einem ähnlichen Fall kommt (Ritz, BAO4 § 236 Rz 11). Nach ständiger Rechtsprechung liegt sachliche Unbilligkeit dann vor, wenn das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt (). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.
Dass die von der Bf. gemäß § 10 Abs. 2 AlkStG selbst berechnete und entrichtete Alkoholsteuer bei der Bf. zu einer solchen anormalen Belastung geführt habe, behauptet nicht einmal die Bf. Dem Entstehen dieses Abgabenanspruches liegt auch kein ungewöhnlicher Sachverhalt zu Grunde. Es handelt sich vielmehr um den Regelfall der Steuerschuldentstehung. Denn die Bf. hatte – wie alle anderen Wirtschaftsbeteiligten in einer vergleichbaren Situation auch – die aus ihrem Steuerlager weggebrachten bzw. zum Verbrauch entnommenen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 1 AlkStG anzumelden und die durch die Entnahme der Erzeugnisse in den freien Verkehr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 entstandene Steuerschuld zu entrichten. Steuerschuldnerin war gemäß § 9 Z 1 AlkStG die Bf. als Inhaberin des Steuerlagers.
Da es sich dabei um gesetzliche Regelungen und Rechtsfolgen handelt, die jeden Abgabepflichtigen in der Lage der Bf. in gleicher Weise berühren, wird durch die angesprochene Steuerschuldentstehung keine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung begründet.
Die Bf. stützt ihren Antrag u.a. auf das Vorbringen, sie sei seinerzeit von Organen des Zollamtes dahingehend informiert worden, dass die Ausstellung eines begleitenden Verwaltungsdokumentes durch die NNGmbH nicht notwendig sei, zumal ihr eigenes Alkohollager mit jenem der NNGmbH identisch sei.
Mit diesem – offensichtlich auf die Durchsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben abzielenden – Einwand kann die Bf. schon deshalb nicht durchdringen, weil das Unterbleiben dieser Förmlichkeit weder bei ihr noch bei der NNGmbH zum Entstehen des Steueranspruches geführt hat.
Dem o.a. an die NNGmbH ergangenen Abgabenbescheid vom ist vielmehr ausdrücklich zu entnehmen, dass das Zollamt das Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gemäß § 46 Abs. 1 AlkStG als steuerschuldbegründend erachtet hat. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes wird damit begründet, dass das genannte Unternehmen die in Rede stehenden Erzeugnisse nicht in die Aufzeichnungen ihres Steuerlagers eingetragen und somit (entsprechend dem Tatbild der zitierten Norm) nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager im Steuergebiet aufgenommen hat. Dass das Zollamt der NNGmbH die Auskunft erteilt habe, die Aufnahme der von ihr bezogenen Erzeugnisse in ihr eigenes Alkohollager könne entfallen, behauptet die Bf. nicht.
Ergänzend dazu wird ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung ist eine Verletzung des - im Gesetz zwar nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen (vgl. z. B. ; ). Unrichtige Auskünfte können den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen und damit nach Lage des Falles eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Sinn des § 236 BAO bewirken (vgl. ; ).
Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit nachträglich als unrichtig erkannten Rechtsauskünften setzt insbesondere voraus, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die nicht offensichtlich unrichtig gewesen sein darf, Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (). Von einer derartigen Sachverhaltskonstellation kann im vorliegenden Fall nach dem Beschwerdevorbringen keine Rede sein:
Die Bestimmungen des AlkStG betreffend den Verkehr unter Steueraussetzung mit andern Mitgliedstaaten und den von den Inhabern von Steuerlagern dabei zu beachtenden Pflichten geben hinsichtlich ihres normativen Inhaltes zu keinen Zweifeln Anlass. Sowohl der Bf. als auch der NNGmbH, die beide über eine jahrzehntelange Erfahrung mit dem Bezug von alkoholischen Getränken von außerhalb des Steuergebietes ansässigen Versendern verfügen, musste auf Grund des unmissverständlich formulierten Gesetzestextes klar sein, dass die Erzeugnisse gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 AlkStG von der Inhaberin des beziehenden Steuerlagers (in den vorliegenden Fällen also von der NNGmbH) in ihr Steuerlager aufzunehmen sind. Dies ist aber in den angeführten Fällen unstrittig unterblieben.
Selbst wenn die Bf. die Information des Zollamtes dahingehend gedeutet hätte, dass die Waren nicht in das Steuerlager der NNGmbH aufzunehmen sind, könnte mit dieser offensichtlich unrichtigen Auskunft daher kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründet werden.
Die Bf. verweist in ihrem Antrag auch auf den (außer Streit stehenden) Umstand, dass es durch die Entrichtung der Alkoholsteuer sowohl durch sie (in den Jahren 2006 bis 2008) als auch durch die NNGmbH (im Jahr 2009) zu einer Doppelbesteuerung der in Rede stehenden Erzeugnisse gekommen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eintritt einer vom Gesetz objektiv nicht gewollten Doppelbesteuerung die Einhebung der Abgaben als unbillig im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO erscheinen lassen ().
Der Gesetzgeber hat im Bereich der Alkoholsteuer zahlreiche Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung normiert, die allerdings an die Erfüllung konkreter Voraussetzungen geknüpft sind. Er hat damit in Kauf genommen, dass es in bestimmten Fällen doch zur Doppelbesteuerung kommt. Derartige Einhebungen sind Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage und stellen ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar.
So sieht etwa § 5 Abs. 1 AlkStG eine Erstattung für in ein Alkohollager aufgenommene Erzeugnisse vor, wenn nachgewiesen wird, dass für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist. Dieser Erstattungsantrag ist aber bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Der vorliegende o.a. Schriftsatz der Bf. vom wurde vom Zollamt Wien auch als solcher Antrag gewertet. Das Zollamt hat mit Bescheid vom diesem Antrag hinsichtlich der für das Jahr 2008 entrichteten Alkoholsteuer stattgegeben. Hinsichtlich der für die Jahre 2006 und 2007 entrichteten Alkoholsteuer hat das Zollamt den Antrag als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind Auswirkungen der alle Steuerpflichtigen in der gleichen Lage ebenso treffenden Gesetzeslage. Eine Unbilligkeit lässt sich damit nicht begründen. Denn selbst materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).
Gemäß § 10 Abs. 3a AlkStG kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind. Dass ein derartiger Antrag nach der Aktenlage weder von der NNGmbH noch von der Bf. gestellt worden ist, obwohl nach der Niederschrift vom mit einer Abgabenfestsetzung zu rechnen war, stellt ebenfalls keine Unbilligkeit dar. Denn das Nachsichtsverfahren dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen () oder Verfahrenshandlungen nachzuholen.
Die Bf. bringt auch vor, die NNGmbH sei regelmäßig vom Zollamt kontrolliert worden. Dabei seien sämtliche Aufzeichnungen geprüft und anerkannt worden. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und habe den Beamten vertraut.
Dem ist zu entgegnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen vermag. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. Zorn, Schutz des Abgabepflichtigen durch den Grundsatz von Treu und Glauben, in Lang/Schuch/Staringer, Soft Law in der Praxis, Wien 2005, Seite 89). Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (, mwN). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Zollamt im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (in den Jahren 2006 bis 2008) die Lageraufzeichnungen der NNGmbH einer Überprüfung unterzogen hat (nach dem Berufungsvorbringen fand bei diesem Unternehmen ab einem nicht näher bezeichneten bestimmten Zeitpunkt weder eine Überprüfung noch eine körperliche Bestandsaufnahme statt), verstößt somit die im o.a. Bescheid vom vorgenommene, dem Gesetz entsprechende Beurteilung der im erwähnten Bescheid dargestellten Unregelmäßigkeiten nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Bw. wendet auch ein, ihr Unternehmen schließe mit einem (nicht näher bezifferten) Verlust ab, der von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu tragen sei. Dass dieser Verlust auf die in Rede stehende Abgabenschuld zurückzuführen sei, oder auch nur mit dieser in Zusammenhang stehe, behauptet die Bf. nicht. Es kann daher auch damit keine Nachsicht begründet werden.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. z. B. ; ; ).
Kommt die Abgabenbehörde in der ersten Phase ihres Entscheidungsprozesses zur Erkenntnis, dass die Einhebung der Abgabe nach Lage des Falles nicht unbillig ist, so hat sie den Antrag (in rechtlicher Gebundenheit und nicht in Ausübung des Ermessens) abzuweisen ().
Den obigen Feststellungen ist zu entnehmen, dass eine Unbilligkeit nach Lage des Falles nicht vorliegt. Das Nachsichtsansuchen war daher in rechtlicher Gebundenheit abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag „im freien Ermessen“ abgewiesen worden ist, war daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zur Klarstellung abzuändern.
Bei der Lösung der von der Bf. in den Mittelpunkt ihrer Einwendungen gestellten Rechtsfragen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Da auch sonst keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten, war die Revision als unzulässig zu erklären.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 42 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 46 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 5 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 46 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 39 Abs. 2 Z 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 Abs. 3a AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 39 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Schlagworte | Treu und Glauben |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200446.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at