Verschlusssicherheit eines Brenngerätes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Dr. Alfred Klaming
in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00790/2007, betreffend Alkoholsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00790/2007, wurde der Antrag der Bf. auf Zulassung einer näher bezeichneten Wasserbadbrennerei zur Abfindungsbrennerei abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine solche Zulassung erst erfolgen könne, wenn das Brenngerät durch Anlegen von näher bezeichneten Verschlüssen dem zulässigen Stand entsprechen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde das Brenngerät technisch beschrieben und ausgeführt, dass es als Abfindungsbrenngerät konzipiert worden sei und als solches auch im gesamten Bundesgebiet von Abfindungsbrennereien verwendet werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/15295/2008, hat das Zollamt Graz die Berufung als unbegründet abgewiesen und und damit begründet, dass der beantragten Zulassung des Brenngerätes die nicht verschlusssichere Gestaltung von näher bezeichneten Öffnungen entgegenstehe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und als Begründung angeführt, dass sie bereit sei die strittigen Öffnungen des Brenngerätes verschlusssicher zu gestalten. Dieser Beschwerde beigeschlossen ist ein Schreiben des Bundesministerium für Finanzen, Zl. BMF-010220/0311-IV/9/2008, worin die Bf. darauf hingewiesen wird, wie das gegenständliche Brenngerät auf den zulässigen Standart gebracht werden könne.
Da eine derartige Umgestaltung des Brenngerätes nicht erfolgte, wurde der Bf. mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom aufgetragen darzulegen, warum der Brennkessel trotzdem für die Herstellung von Alkohol im Wege der Abfindung geeignet sein solle.
Eine diesbezügliche Stellungnahme der Bf. ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde vom gilt nunmehr gemäß § 85 ZollR-DG und § 223 Abs. 37ff. i.V.m. § 264 BAO als Vorlageantrag.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Da die Bf. es unterlassen hat, die für eine verschlusssichere Gestaltung des Brenngerätes notwendigen und in der Beschwerde angekündigten Maßnahmen zu veranlassen und auch in der Sache nichts weiteres vobrachte, verweist das Bundesfinanzgericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Sache ergangenen abweisenden Bescheide des Zollamtes Graz vom , Zl . 700000/00790/2007 und , Zl . 700000/15295/2008 (Berufungsvorentscheidung) und erhebt sie zum Inhalt dieses Erkenntnisses.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 59 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200239.2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at