Einstellung des Verfahrens wegen § 36 Abs.2 FinStrG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Mag. Bernhard Lang
in der Finanzstrafsache gegen A.B., vertreten durch die WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1A/7, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Strafnummer 11111, folgendes Erkenntnis gefällt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Das beim Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde I. Instanz unter der Strafnummer 11111 anhängige Finanzstrafverfahren wegen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs.2 FinStrG wird gemäß § 25 Abs.1 FinStrG iVm §§ 82 Abs.3, 136 und 157 FinStrG eingestellt. Der Beschwerdeführerin wird jedoch eine Verwarnung erteilt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , SN 11111, hat das Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Beschwerdeführerin (Bf.) nach § 36 Abs.2 FinStrG für schuldig erkannt, als zuständige Zollverantwortliche der Firma X. fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben in Höhe von insgesamt € 1.234,81 bewirkt zu haben. Die Verkürzung wurde dadurch bewirkt, dass
sie bei den Importanmeldungen MRN 22222 vom und MRN 55555 vom unrichtige Warennummern und bei der Importanmeldung MRN 44444 vom einen unrichtigen Zollwert, die zur zollrechtlichen Anmeldung gelangten, nicht entsprechend berichtigen ließ und dem zuständigen Zollamt mitteilte. Bei der am durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll durch das Zollamt Klagenfurt Villach wurden die o.a. Unstimmigkeiten festgestellt und ein Nachforderungsbescheid GZ. 420000/65034/2/2011 mit einer Eingangsabgabenschuld (Differenzbetrag) in der Höhe von € 532,88 erstellt, wobei gemäß § 72a ZollR-DG die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer (€ 400,85) zum Abzug gebracht wurde und somit Abgaben in Höhe von € 137,71 zu entrichten waren.
bei 3 Paketsendungen aus Drittländern (C,D), welche niederschriftlich bei der GZ. 420000/65034/1/2011 unter Pkt. 3.9.4 (Rg. vom ), Pkt. 3.9.5 (Rg. vom und Pkt. 3.9.9 (Rg. vom ) vermerkt wurden, auf Grund zu niedrig erklärter Zollwerte die Waren eingangsabgabenfrei abgefertigt wurden. Dies wurde ebenfalls bei der Betriebsprüfung am festgestellt und in Folge wurde ein Nachforderungsbescheid GZ. 420000/65034/3/2011, mit einer Eingangsabgabenschuld (Differenzbetrag) in der Höhe von € 701,93 erstellt.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 36 Abs.3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden pauschal mit € 40,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. für die operative Abwicklung der Verzollungen der X zuständig und verantwortlich sei. Die Bf. habe bei den internen Abläufen nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, um Zollvergehen zu verhindern.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde im Sinne des § 150 Abs.1 FinStrG) der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Firma X kann gemäß § 28 Abs.5 iVm § 76 lit. b FinStrG als Dienstgeberin der Bf. zur Haftung für deren Geldstrafe herangezogen werden. Dennoch sei die Bf. ohne Verständigung des Dienstgebers unvorangemeldet zum Sachverhalt befragt worden, wodurch schutzwürdige Interessen der Bf. verletzt wurden. Die X genieße als juristische Person überdies den Schutz des Datenschutzgesetzes, wegen der unterlassenen Verständigung sei diese aber von der Beweisaufnahme ausgeschlossen gewesen und habe so ihr Recht auf Geheimhaltung von Daten über den Betrieb und das Unternehmen nicht geltend machen können. Im Übrigen hätte die Firma X als Haftungsbeteiligte gemäß § 115 FinStrG Gelegenheit erhalten müssen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Hätte die Firma Kenntnis von den Verdachtsgründen und Beweisergebnissen gehabt, so hätte sie darlegen können, dass seitens der Bf. nur ein geringfügiges Verschulden vorliegt. Die Bf. sei erst seit Jahresende 2008 Verantwortliche für Zollangelegenheiten. Sie habe mit Ausnahme der Importanmeldung MRN 44444 vom (kostenloses Muster) keine Information über die anderen 5 beanstandeten Lieferungen erhalten, was auf einen Fehler im Ablauf zurückzuführen ist, der im Nachhinein nicht mehr gefunden werden könne. Bei einer geringen Anzahl der Verfehlungen in Relation zu den sonstigen gewichtigen mildernden Umständen und beim Nichtbestehen einer mehrjährigen Tätigkeit im Bereich wo die Verfehlung bewirkt wurde, sei ein geringfügiges Verschulden zu bejahen (UFS, FSRV/0049-L/04, FSRV/0057-S/07). Die nicht ausreichenden Vorkehrungen zur Kenntniserlangung über die Lieferungen würden lediglich einen geringfügigen Aufmerksamkeitsfehler darstellen, der umgehend bereinigt wurde. Auf Grund des geringfügigen Verschuldens der Bf. und der festgestellten unbedeutenden Tatfolgen sei der Strafausschließungsgrund des § 25 Abs.1 FinStrG gegeben und daher von einer Bestrafung abzusehen. Sollte aber die Verhängung einer Geldstrafe als erforderlich erachtet werden, wäre diese wegen zahlreicher nicht berücksichtigter Milderungsgründe im untersten Bereich bei 1/10 der Höchststrafe anzusiedeln.
Zur Entscheidung wird erwogen:
Gemäß § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß § 25 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschuldigte ist seit Jahresende 2008 bei der Firma X für den Logistikbereich verantwortlich. Anlässlich einer vom Zollamt Klagenfurt Villach beim Unternehmen für den Zeitraum bis durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll wurden u.a. nachfolgende Feststellungen getroffen:
Im Prüfungszeitraum wurden YAnmeldungen mit insgesamt 90 Positionen überprüft. Bei den Importanmeldungen MRN 22222 vom , MRN 55555 vom und MRN 44444 vom wurden unrichtige Warennummern und unrichtige Zollwerte angemeldet, sodass Eingangsabgaben in der Höhe von € 532,88 (Zoll: € 132,03, EUSt: € 400,85) nicht entrichtet wurden. Die Eingangsabgaben wurden mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/65034/2/2011, gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK in richtiger Höhe festgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Alle Lieferungen wurden seitens der Y-GmbH als Anmelderin mit der vom Lieferanten beigelegten Rechnung beim Zollamt Linz Wels verzollt. Die Verzollungsbelege wurden in den beiden ersten Fällen überhaupt nicht an die Firma X weitergeleitet. Bei der dritten Lieferung handelte es sich um ein kostenloses Muster, weshalb die Beschuldigte den Zollwert nicht korrigieren ließ.
Im Prüfungszeitraum wurden auch die Kreditorenkonten von Z Lieferanten überprüft. Dabei wurde bei drei Postsendungen festgestellt, dass diese zwar dem Zollamt Wien, Zollstelle Post, gestellt wurden, auf Grund zu niedrig erklärter Zollwerte die Waren aber abgabenfrei belassen wurden. Die Wertangaben erfolgten jeweils auf Grund der vom Lieferanten beigelegten Rechnungen. Die Eingangsabgaben wurden mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/65034/3/2011, gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK iVm Art. 220 ZK und § 2 Abs.1 ZollR-DG in der Höhe von € 701,93 (Zoll: € 81,55; EUSt: € 620,38) festgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Erst nach der erfolgten Betriebsprüfung wurde von der Beschuldigten verfügt, dass alle Bestellungen von Kleinsendungen direkt an das Zollbüro weitergeleitet und Sendungen von Expresskurieren voravisiert werden, um eine korrekte zollrechtliche Behandlung überprüfen zu können.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Höhe des verkürzten Abgabenbetrages ist auf Grund des durchgeführten Abgabenverfahrens erwiesen und beläuft sich auf € 1.234,81. Der objektive Tatbestand des § 36 Abs.2 FinStrG iVm § 11 FinStrG ist dadurch erfüllt, dass die Bf. als für den Logistikbereich Verantwortliche es unterlassen hatte, innerbetrieblich Vorkehrungen zu treffen, dass bei den Importanmeldungen MRN 22222 vom , MRN 55555 vom und MRN 44444 vom nicht unrichtige Warennummern und unrichtige Zollwerte erklärt und zudem nicht 3 Paketsendungen aus Drittländern (Rechnungen vom , und vom ) auf Grund zu niedrig erklärter Zollwerte eingangsabgabenfrei abgefertigt wurden und in der Folge Berichtigungen der unrichtigen Zollanmeldungen unterblieben.
Gemäß § 25 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Der Verkürzungsbetrag von € 1.234,81, davon € 1.021,23 EUSt, kann unter den Begriff der unbedeutenden Folgen subsummiert werden.
Unter geringer Schuld des Täters ist vor allem ein erhebliches Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zu verstehen. Die Schuld muss absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Die persönliche Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens und damit der Grad des Verschuldens des Täters ist u.a. von der Erkennbarkeit der Gefahr eines Schadenseintrittes abhängig. Je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird, umso schwerer wiegt die Schuld. Dem erkennbaren Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens kommt sohin maßgebende Bedeutung zu (Fellner, Kommentar FinStrG § 25 Rz. 7a).
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Bf. in fünf inkriminierten Fällen ein Mangel im organisatorischen Ablauf zu Last zu legen, weshalb Waren, die mit einer unrichtigen Warennummer und/oder einem unrichtigen Zollwert verzollt wurden, zur Verarbeitung in der X gelangten, ohne dass die Bf. von den unrichtigen Zollabfertigungen Kenntnis erlangte. Dieser Organisationsmangel wurde von der Bf, die erst Ende 2008 zur Verantwortlichen des Logistikbereiches bestellt wurde, bis zur Betriebsprüfung durch das Zollamt Klagenfurt Villach nicht erkannt. Angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl der Beanstandungen und dem Fehlen einer mehrjährigen Tätigkeit in letztverantwortlicher Funktion war für die Bf. die Rechtsgutverletzung nicht leicht erkennbar. Dass die Bf. die Lieferung eines kostenlosen Musters zollwertmäßig nicht korrigieren ließ (Verkürzungsbetrag Zoll: € 88,62; EUSt: € 185,92) ist - obwohl die Bf. als Verantwortliche für den Logistikbereich über grundsätzliche Kenntnis der maßgeblichen zollrechtlichen Bestimmungen verfügt - ebenso wie das Nichterkennen des Organisationsmangels im Lichte des gegen die Bf. erhobenen Tatvorwurfes als geringfügiges Verschulden im Sinne der obigen Bestimmung zu werten.
Andererseits wird es an der Bf. liegen, die nach der Betriebsprüfung gesetzten organisatorischen Maßnahmen lückenlos umzusetzen und zu kontrollieren. Der Ausspruch einer Verwarnung ist daher geboten, um die Bf. in Hinkunft in ihren Bemühungen zu bestärken, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten
Da das Finanzstrafverfahren einzustellen war, kann die Klärung der Frage, ob die X als Nebenbeteiligte im Sinne des § 28 Abs.5 iVm § 7 lit.b FinStrG dem Finanzstrafverfahren beizuziehen gewesen wäre, unterbleiben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Der Beschwerdeführerin und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4300007.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at