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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2014, RV/3100365/2013

Erklärung der Berufung als zurückgenommen nach nicht ausreichender Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A , vertreten durch Dr. B, gegen den Bescheid des Finanzamtes C mit Ausfertigungsdatum betreffend die Zurückgenommenerklärung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Nach der von der Abgabenbehörde ausgewiesenen Aktenlage ist folgende Sachlage unbestritten und steht als erwiesen fest:

1.   Das Finanzamt hat im Bescheid mit Ausfertigungsdatum die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit 300 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen wurden gemäß § 184 BAO geschätzt, nachdem von der Beschwerdeführerin keine Steuererklärung abgegeben wurde.

2.   Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Berufung. In der Begründung brachte er vor, dass Krankheit sowie fehlende Abrechnungsunterlagen die Abgabe der Steuererklärung hinderten. Er werde „die Abgabe innerhalb nächster Frist nachholen“ und beantragte, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2011 „ersatzlos aufzuheben, das ordentliche Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen“ und ihm „die Gelegenheit zu geben, die Umsatzsteuererklärung für 2011 basierend auf den tatsächlichen Zahlen abzugeben“.

3.   Mit Schreiben vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Berufung die Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 lit. c und d BAO fehlen, demzufolge die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und die Begründung. Die Abgabenbehörde trug der Beschwerdeführerin die Behebung der Mängel bis zum unter dem Hinweis auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt.

4.   Der Vertreter der Beschwerdeführerin wiederholte im Schreiben vom das unter Punkt I.2. dargelegte Vorbringen zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011. Krankheit und fehlende Unterlagen hinderten die Abgabe der Steuererklärung, die nachgeholt werde, er beantrage die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2011 sowie die Aufnahme des ordentlichen Ermittlungsverfahrens, um ihm Gelegenheit zu geben, die Umsatzsteuererklärung 2011 basierend auf den tatsächlichen Zahlen abzugeben.

5.   Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom die Berufung als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO).

6.   Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben vom Berufung. Dem Mängelbehebungsauftrag sei entsprochen worden, er beantrage die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

7.   Das Finanzamt wies in der Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen den Bescheid über die Zurücknahme und Gegenstandsloserklärung der Berufung als unbegründet ab.

8.   Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Berufungen gegen den Bescheid über die Zurücknahme und Gegenstandsloserklärung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

9.   Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

II. Rechtliche Würdigung

Nach § 250 Abs. 1 BAO in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung vor BGBl. I Nr. 14/2013 muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 2  BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Die Berufungsbehörde, der keine diesen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ().

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder – gemessen an dem sich aus den Vorschriften des § 250 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 orientierten Mängelbehebungsauftrag – unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird ().

Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will (). Der Berufungsantrag muss daher bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2011 „ersatzlos aufzuheben, das ordentliche Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen“ und ihr „die Gelegenheit zu geben, die Umsatzsteuererklärung für 2011 basierend auf den tatsächlichen Zahlen abzugeben“, reicht für eine solche Bestimmbarkeit des Berufungsbegehrens nicht aus (). Sie hat damit nicht zum Erkennen gegeben, welche Änderungen beantragt werden, da die angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt wurden. Zudem fehlt es auch an der Begründung der eingebrachten Berufung. Dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO den „richtigen Verhältnissen und tatsächlichen Zahlen“ gegebenenfalls nicht völlig entspricht, liegt im Wesen der unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehenen Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung (). Folglich hat das Finanzamt zutreffend ausgesprochen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen ist.

III. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt II. ausgeführt wurde, ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig (zur außerordentlichen Revision siehe nachstehende Rechtsbelehrung).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100365.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at