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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2014, RV/7103242/2013

Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung des NoVA-Zuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bw, Adr gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Rückerstattung des Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6a Abs. 6 NoVAG 1991 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückerstattung der bereits entrichteten "CO2-Steuer", da das Kraftfahrzeug vor dem erstangemeldet worden sei. Diesem Antrag wurde der Zulassungsschein, die Zulassungsbescheinigung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie eine Quittung vom über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 2.180,79 beigelegt.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO verwiesen, wonach die Rückerstattung von entrichteten Malusbeträgen im Sinne des § 6a Normverbrauchsabgabegesetz 1991 in den Fällen des Eigenimports eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Mitgliedsstaates innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages beantragt werden könne. Die Normverbrauchsabgabe sei am entrichtet worden, daher war der Antrag vom als verspätet zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben und auf "das EuGH-Urteil vom April 2013" verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Der Bf. beatragte am die Rückerstattung des Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gem. § 6a Abs. 6 NoVAG. Dieser Antrag ist als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe i.S. des § 201 BAO zu werten.

§ 201 BAO lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des erechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon festgehalten (vgl. z.B. ) ist die Normverbrauchsabgabe eine Selbstbemessungsabgabe (§ 11 Abs. 1 NoVAG 1991), weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich des § 201 BAO fällt. Da die hier zu beurteilenden NoVA-Beträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann eine Rückerstattung der enthaltenen Zuschläge (§ 6a NoVAG 1991) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der jeweiligen Abgaben erfolgen. Diese dürfen nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen (siehe dazu und im Weiteren ).

Dabei sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es unbestritten ist, dass der Antrag mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbstberechneten Abgabenbetrags am , nämlich am gestellt wurde.

Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft; höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen, stellen somit keine Wiederaufnahmsgründe i.S. des § 303 BAO dar (Ritz, § 303 Tz 9, mit Judikaturnachweisen), sodass der Hinweis des Bf. auf "das EuGH-Urteil vom April 2013" nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Richtig ist, dass das europäische Höchstgericht bei der Beurteilung eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes schon im April 2011 zum Schluss kam, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren ( C-402/09 "Ioan Tatu" Rn 61; veröffentlicht am im Amtsblatt der Europäischen Union).

Wie der Unabhängige Finanzsenat im Erkenntnis vom , RV/0343-S/13 aussprach, sind jedoch die Fristen des § 201 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen.

Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde und dem Antrag auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden können (§ 201 Abs. 3 Z 1 und 2), besteht kein Rechtsanspruch des Bw. auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der Festsetzung der Abgabe.

Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO). Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Bw., sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt von Amts wegen ergreifen möchte.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig, weil das Erkenntnis hinsichtlich der Frage, ob der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe rechtmäßig im Sinne des § 201 BAO erfolgte, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
NoVA-Zuschlag
Selbsbemessungsabgabe
Antrag auf Festsetzung
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/185
Knechtl in BFGjournal 2017, 77
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103242.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at