Einwendungen gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn B F, X gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , Wertfortschreibungsbescheid betreffend Feststellungsbescheid zum , Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Feststellungsbescheid vom stellte das Finanzamt Waldviertel für den Grundbesitz des Herrn B F, des Beschwerdeführers, einen Einheitswert in der Höhe von € 6.000,-- fest. Diese Wertfortschreibung (Werterhöhung) erfolgte im Anschluss an die Ergebnisse einer Bodenschätzung, welche eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen bescheidmäßig festgestellt hatte und eine Wertfortschreibung erforderlich machte.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Erhöhung des Einheitswertes als unverhältnismäßig überhöht empfinde. Eine Bodenverbesserung um 30 % ab dem Jahr 1972 werde als Unsinn abgewiesen, zumal ab dem Wirtschaftsjahr 1993 die Rinderhaltung aufgegeben werden musste und die Felder auf Grund der Hanglage zu einer Bodenerosion neigen, sodass von einem Zuwachs der Humusschicht nicht gesprochen werden könne. Auch sei ein stetiger Rückgang der Niederschlagsmengen festzustellen. Es wird auf die fehlende Bekanntmachung der Bodenschätzergebnisse aus dem Jahr 2012 verwiesen.
Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Gemäß § 32 (3) Bewertungsgesetz sind bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die Natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a. äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b. Innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c. Betriebsgröße.
Für die KG Z. wurden die natürlichen Ertragsfaktoren im Rahmen einer amtlichen Bodenschätzung nach dem BoSchätzG 1970 neu festgestellt. Die Bodenschätzung erfolgte in den Jahren 2011/12. Die Schätzungsergebnisse wurden in der Zeit vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.
Nach § 11 Abs.6 BoSchätzG 1970 sind die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung, dessen Bekanntgabe mit Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist (Abs.3) als erfolgt gilt.
Die Berufungsfrist gegen diesen Feststellungsbescheid endete am . Gegen die Ergebnisse der Schätzung wurde keine Beschwerde (Berufung) erhoben, sie sind somit rechtskräftig.
Die daraus abgeleitete Bodenklimazahl (23,8) musste dem nunmehr bekämpften Wertfortschreibungsescheid vom zugrunde gelegt werden.
Die vorliegende Beschwerde gegen diesen Bescheid vom wurde damit begründet, dass die Ergebnisse des Bodenschätzungsverfahrens nicht zutreffend seien.
Wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, kann gemäß § 252 (1) BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung war jedoch das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, da die Ergebnisse der Bodenschätzung, wie bereits ausgeführt wurde, einen Feststellungsbescheid iSd § 252 BAO darstellen.
Die gegen den abgeleiteten Wertfortschreibungsbescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen
Informativ wird noch folgendes festgehalten:
Sie verweisen in der Beschwerde auch auf die fehlende Bekanntmachung der Bodenschätzungsergebnisse, wodurch kein Rechtsmittel eingebracht werden konnte.
Wie die Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse zu erfolgen hat, bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 bis 5 des Bodenschätzungsgesetzes. Der Anschlag der Öffentlichen Bekanntmachung auf der Amtstafel erfüllt die Bestimmungen des Gesetzes.
Zusätzlich zum fristgerechten Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde U.( bis ) erfolgte eine Bekanntmachung des Offenlegungstermines auch in der U.er Gemeindezeitung vom Dezember 2012 (Seite 5) und im Rundschreiben der Bezirksbauernkammer Y. Nr.1/2013 (Seite 10), welche als Postwurfsendungen in der gesamten Gemeinde U. verteilt wurden.
Mit Feststellungsbescheid vom wurde der Einheitswert zum für den landwirtschaftlichen Betrieb mit 6000 € festgestellt.
In dessen Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Feststellung erforderlich war, weil einerseits durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde und andererseits die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde zu legen waren.
Die Bodenklimazahl wurde dabei mit 23,8 Punkten (von höchstens 100 Punkten) und der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen mit -26,1% bestimmt. Bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (§32 Abs.3 BewG) werden die im BGBl. veröffentlichten Vergleichsbetriebe als Vergleich herangezogen und die ortsüblichen Verhältnisse mitberücksichtigt.
Zur Berechnung des Abschlages für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden ortsübliche Betriebe in den Katastralgemeinden ausgewählt. Die Betriebe werden hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit erhoben und im Verhältnis zu Vergleichs - und Untervergleichsbetrieben bewertet. Für den maßgeblichen Ortsstützpunkt der KG Z. ergab sich ein Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von 26,1%.
Eine genaue Überprüfung der konkreten wirtschaftlichen Ertragsverhältnisse für ihren Betrieb ergab im Übrigen, dass diese nicht ungünstiger sind, als jene des dem Bescheid zugrunde liegenden Ortsstützpunktes, d.h. ihr Ansatz hätte einen höheren Einheitswert zur Folge."
Im Vorlageantrag wird, wie auch schon in der Beschwerde, das Ergebnis der Bodenschätzung angefochten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass auf Grund vorhandener Steine für die Bewirtschaftung Spezialgeräte erforderlich wären.
Erwägungen
Gemäß § 32 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Gemäß § 32 Abs. 3 BewG sind bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgeseetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße.
Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zu Grunde gelegt werden. Diese werden im Wege der Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb ortsübliche Verhältnisse unterstellt. Die natürlichen Ertragsbedingungen, welche im Zuge der Bodenschätzung ermittelt werden, kommen in der Bodenklimazahl zum Ausdruck. Die Bodenklimazahl ist das rechtskräftige Ergebnis der Bodenschätzung und kann somit nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Bodenbeschaffenheit der landwirtschaftlichen Flächen sind ihrem Wesen nach ausschließlich gegen die Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen anlässlich der Bodenschätzung gerichtet. Dazu bestimmt § 1 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, dass die Bodenschätzung neben der Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen - dazu zählen Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse - zu umfassen hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überpfügungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 bis 5.
Im Beschwerdefall ist aktenkundig, dass die Ergebnisse der gegenständlichen Bodenschätzung entsprechend § 11 Abs. 2 und 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 in der Zeit vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. Sie gelten daher als mit Ablauf des als bekannt gegeben.
Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in sich trägt, die in einem anderen Bescheid, nämlich einem Feststellungsbescheid, gesondert festgestellt worden sind. Gemäß § 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide - dazu zählen auch Einheitswertbescheide über wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes - von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, selbst wenn der Feststellungsvbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein derartiger Bescheid (wie eben ein Einheitswertbescheid einen landwirtschaftlichen Betrieb betreffend) nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide getroffenen Entscheidungen - insbesondere die seinerzeit zur Einsicht aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2176/76 zum Ausdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zu Grunde gelegt werden, insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungen (vgl. dazu § 193 BAO).
§ 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (Ritz BAO5, § 252 Tz 3).
Dem angefochtenen Fortschreibungsbescheid liegen die im Jahr 2013 zur Einsicht aufgelegten und ab wirksamen Schätzungsergebnisse zu Grunde. Wie oben ausgeführt, ist das Finanzamt an die Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden und hat, falls die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a BewG erreicht werden, für alle in Frage kommenden Betriebe zum nächsten 1. Jänner eines Jahres im Wege der Fortschreibung einen neuen Einheitswert zu erlassen.
Einwendungen, dass die Ergenisse der Bodenschätzung nicht zutreffend seien, sind nur in einer Beschwerde gegen die Schätzungsergebnisse möglich. In einer Beschwerde gegen einen abgeleiteten Bescheid (wie hier den Fortschreibungsbescheid) können diese Einwendungen keine Berücksichtigung finden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. , 94/13/0273; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101389.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at