Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2014, RV/7100725/2013

Stundungsfrist bereits abgelaufen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache F.W., (Bf.) vertreten durch Riha Ulrike, Steuerberaterin, Haberergasse 2/2/220, 1220 Wien über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. brachte am eine Selbstanzeige ein und reichte die Umsatzsteuervoranmeldungen für 3/2012 bis 11/2012 nach. Er avisierte die Zahllasten für die Monate 3-7 und 9-11/2012 binnen Monatsfrist begleichen zu können und ersuchte für die auf den Monat 8/2012 entfallende Zahllast betreffend eine Anzahlung für den Verkauf des Geschäftsbetriebes in der Höhe von € 5.556,92 um Ratenzahlung in 5 Monatsraten zu je € 500,00 und Abschlusszahlung am von € 3.056,92.

Die Einbringlichkeit sei durch den Eingang des vertraglich bis Ende 8/2013 zugesicherten restlichen Kaufpreises sichergestellt. Der Termin für die Abschlusszahlung wurde in der Folge auf korrigiert.

Das Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen und festgehalten, dass der geschuldete Betrag von € 5.553,19 unverzüglich zu entrichten sei.

Versäumnisse in der Offenlegungspflicht könnten nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbstverschuldete "besondere Härte" stellt somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Am wurde durch die steuerliche Vertretung Berufung erhoben und eingewendet, dass der Bf. bereits in seinem Ansuchen festgehalten habe, dass die Umsatzsteuer für 8/2012 nicht aus seinem laufenden Betrieb stamme, sondern aus einer Anzahlung für den mit vorgesehenen Verkauf des gesamten Betriebes.

Der laufende Betrieb habe für 8/2012 eine Gutschrift ergeben und die Anzahlung eine Zahllast von € 5.833,33.

Die Offenlegung mit Selbstanzeige sei zwar verspätet, aber doch aus eigenem Antrieb erfolgt. Die aufgrund der Zahllasten für die anderen Monate des Jahres 2012 geschuldeten Beträge seien bereits, wie angekündigt, einbezahlt worden.

Wie aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2012 ersichtlich sei, habe der Bf. in diesem Jahr stark rückläufige Umsatzzahlen und dadurch Betriebsschulden zu verkraften gehabt. Im Sommer 2012 habe er daher den Entschluss gefasst, das Unternehmen zu verkaufen. Die Anzahlung habe er zur Abdeckung der vordringlichsten Betriebsverbindlichkeiten eingesetzt. Die Unterlassung der Offenlegung sei nicht wissentlich erfolgt, sondern beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Bf.

Mit Erhalt der Kaufpreisrestzahlung im August 2013 werden die Geldmittel zur Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlung für 8/2012 wieder vorhanden sein, die Einbringlichkeit sei demnach nicht gefährdet.

Unter der legistisch geforderten "erheblichen Härte" sei eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners zu verstehen (Stoll, BAO, 2248). Die Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit sei nicht selbstverursacht, sondern in der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens infolge des Geschäftsrückganges begründet.

Wenn die Leistung der vollen Summe auf einmal gefordert werde, könne das Unternehmen nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden, da der laufende Geschäftsbetrieb nicht aufrecht zu erhalten wäre.

Es werde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben und die Ratenzahlung zu bewilligen.

Über die Beschwerde wurde erwogen 

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen, sodass zu prüfen ist, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen

Im gegenständlichen Fall wurden Ratenzahlung in 5 Monatsraten zu je € 500,00 und eine Abschlusszahlung am von € 3.056,92 beantragt.

Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in den Fällen, wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, die Berufung als gegenstandslos abzuweisen ist (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ).

Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, ist somit obsolet, da der Termin bis zu dem ein Zahlungsaufschub begehrt wurde, bereits abgelaufen ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Informativ wird dazu festgehalten, dass die vom Ratenzahlungsansuchen umfassten Beträge mit bereits vollständig beglichen wurden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100725.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at