Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.02.2014, RS/6100001/2014

Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde, Entscheidungspflicht besteht nicht mehr;

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über die Beschwerden (Säumnisbeschwerden) des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom  und betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 vom durch das Finanzamt Salzburg-Stadt beschlossen:

Die Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller, nunmehr Beschwerdeführer, Devolutionsanträge gemäß § 311 BAO idF BGBl I 2002/97 betreffend die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom und betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 vom gestellt.

Dazu wird erwogen:

Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 2013/70 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Entsprechend dieser Übergangsbestimmung fallen die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Devolutionsanträge vom betreffend die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom und betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 vom nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes und sind von diesem als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

An Stelle der durch BGBl. I 2013/14 aufgehobenen Bestimmungen des § 311 Abs. 2 bis 6 und des § 311 a BAO über den Devolutionsantrag und seine Inhaltserfordernisse ist nunmehr die Bestimmung des § 284 BAO und § 285 BAO über Säumnisbeschwerden und deren Inhaltserfordernisse getreten.

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei nach § 284 Abs. 1 erster Satz BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

§ 285 Abs. 1 BAO enthält die Inhaltserfordernisse für Säumnisbeschwerden und entspricht inhaltlich dem bisherigen für Devolutionsanträge geltenden § 311 a Abs. 1 BAO. Wenn die Anträge inhaltliche Mängel (fehlende Inhaltserfordernisse iSd § 285 Abs. 1 BAO) aufweisen, ist § 85 Abs. 2 BAO anwendbar. (Vgl. Ritz, BAO5, Rz 1 und 2 zu § 285)

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen, nämlich zB inhaltliche Mängel, vor, so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Ein Mängelbehebungsauftrag ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vorneherein offenkundig aussichtslos ist. (Vgl. Ritz, BAO5, RZ 15 zu § 85).

Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen. (Vgl. , und vom , 2000/13/0178).

Da einerseits über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom zunächst vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom und in der Folge über den dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0044-S/11, miterledigt RV/0059-S/11, entscheiden wurde und andererseits der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 vom vom Finanzamt mit Bescheid vom erledigt wurde, bestand im Zeitpunkt der Verfassung der Devolutionsanträge, nunmehr Säumnisbeschwerden, am keine Säumnis der Abgabenbehörden hinsichtlich der genannten Anbringen. Die Devolutionsanträge, nunmehr Säumnisbeschwerden, vom betreffend die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom und betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 vom sind daher – ohne nähere Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens sämtlicher Inhaltserfordernisse – als unzulässig zurückzuweisen.

Angemerkt werden darf, dass mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenat vom , RV/0044-S/11, miterledigt RV/0059-S/11, dem (amts- bzw. gerichtsbekannten) inhaltlichen Begehren des Antragstellers durch Berichtigung der Berufungsentscheidung vom , RV/0044-S/11, miterledigt RV/0059-S/11, hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 entsprochen wurde.

Da durch die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass ein Devolutionsantrag, nunmehr eine Säumnisbeschwerde, hinsichtlich eines Anbringens, über welches eine Entscheidungspflicht nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist, ist gegen diesen Beschluss die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unzulässigkeit wegen fehlender Entscheidungspflicht
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.6100001.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at