Bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet das Lehrverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 BAG mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
A.Z.
in der Beschwerdesache Bf
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , StNr.,
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich August 2013
zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben.
Vefahrensablauf:
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder hat die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) die Beilage persönlich im Infocenter der Abgabenbehörde am abgegeben. Angeschlossen waren u.a. der Lehrvertrag für die Tochter A. und das Prüfungzeugnis über die am mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung.
Mit Bescheid vom , StNr., erfolgte die Rückforderung der bereits ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat August 2013.
In der Bescheidbeschwerde vom brachte die Bf vor, dass ihr im Zuge der Vorsprache am 13. und mitgeteilt worden sei, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe bis August 2013 bestehe und diese bereits angewiesen worden sei. Die Bf kritisiert die Auszahlung der Familienbeihilfe vor Überprüfung, ob ein Anspruch bestehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , StNr., wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom führte die Bf aus, dass zwar begründet sei, warum für den Monat August 2013 kein Familienbeihilfenanspruch gegeben sei, aber auf ihre Argumente hinsichtlich der falschen Auskunft nicht eingegangen worden sei.
Auf Grund der Fehlauskunft sei der Anspruch auf Familienbeihilfe für August 2013 berechtigt und diese wieder anzuweisen.
Sachverhaltsfeststellung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die von der Bf vorgelegten Urkunden klar erwiesen. Gemäß dem Lehrvertrag mit der Fa. wurde eine Lehrzeit vom bis vereinbart.
Die Lehrabschlussprüfung legte die Tochter A. am ab. Dieser Tag war ein Freitag und der nachfolgende Sonntag war der .
Hinsichtlich der Auskunftserteilung im Infocenter am und wird die Darstellung der Bf der Entscheidung zugrunde gelegt, da die Abgabenbehörde aufgrund der Beschreibung der auskunftserteilenden Person (junge Frau mit Brille) nicht nachvollziehen konnte, von wem die Auskunft erteilt worden ist.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 lautet:
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 14 BAG lautet:
(1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn ...
e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
Rechtliche Würdigung:
A. hat die Lehrabschlussprüfung am mit Auszeichnung bestanden.
Aufgrund der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. e BAG hat die Berufsausbildung der Tochter nicht erst zu dem im Lehrvertrag genannten Zeitpunkt geendet, sondern bereits mit dem auf die Prüfung folgenden Sonntag. Das ist im vorliegenden Falle der Sonntag, der . Für August 2013 besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Grundsatz von Treu und Glauben:
Was die Ausführungen der Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag anlangt, das Finanzamt hätte eine falsche Information erteilt und ihr zugesagt, dass sie bis Familienbeihilfe beziehen könne, ist anzumerken:
Unter "Treu und Glauben" versteht man die ungeschriebene Rechtsmaxime, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, hat. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Das Treu und Glaubens - Prinzip kann nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln legitimieren.
Auskünfte sind Wissenserklärungen der (Finanz-)behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend (im Sinne eines Bescheides). Allerdings kann sich ein Schutz vor Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, der die Auskunft erhalten hat, aus dem Treu und Glaubens-Grundsatz ergeben, soweit
# diese Auskunft durch die zuständige Abgabenbehörde erteilt wurde,
# die Unrichtigkeit der Auskunft dem Abgabepflichtigen bzw. seinem Vertreter nicht erkennbar war,
# Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft stattgefunden haben,
# diese Dispositionen kausal sind für eine Besteuerung entgegen der Auskunft und dadurch ein Vertrauensschaden entstanden ist,
# ein Vollzugsspielraum vorhanden ist, somit nicht bei eindeutiger Rechtslage.
Im Falle der Verwirklichung oben aufgezählter Punkte hat der vertrauensgeschädigte Steuerpflichtige einen Anspruch auf die allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wie zB Nachsicht, amtswegige Wiederaufnahme, Bescheidbehebung ( RV/0124-F/03).
Dem Grundsatz von Treu und Glauben kann in Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG nur insoweit Bedeutung zukommen, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist, der Behörde somit ein Vollzugsspielraum zukommt (Hinweis E , 99/15/0004) .
Nach der Judikatur des VwGH (zB , 2003/16/0113; , 2002/13/0104; , 2008/15/0049) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB ; , 2008/15/0049), wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zB ; , 2005/15/0052; , 2007/15/0256; , 2010/15/0135, , 2011/15/0126).
Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (zB ; , 2000/13/0179, 0180; , 2002/14/0148; , 2007/15/0248). Ritz, BAO³, § 114 Tz.9.
Die Bf legte nicht dar, welche Dispositionen sie im Vertrauen auf die unzutreffende Auskunft getroffen hat und die bei ihr einen Vertrauensschaden verursacht haben könnte.
Im gegenständlichen Falle ist der Bf – ohne diese Auskunftserteilung überprüfen zu können oder zu müssen – nach den eigenen Angaben am 13.08. und am eine falsche Auskunft erteilt worden. Aufgrund dieser Auskunft konnte die Bf gar kein steuerliches Verhalten mehr setzen, das bei ihr einen „Vertrauensschaden“ in Sinne der vorstehend angeführten Kriterien hätte bewirken können, außer die durch die nachfolgende Rückforderung ausgelöste Enttäuschung, dass sie doch für August 2013 keinen Anspruch mehr habe und daher die bereits angewiesene Familienbeihilfe zurückzahlen müsse, obwohl ihr eine gegenteilige Auskunft erteilt worden sei.
Aus einer falschen Auskunft heraus, die eine enttäuschte Hoffnung bewirkt, entsteht aber kein Anspruch auf Gesetzesverletzung.
Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig, weil im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Lösung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, was insbesonders nur der Fall wäre, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 Abs. 2 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 14 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 14 Abs. 2 lit. e BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100612.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at