Für die Nachzahlung einer Firmenpension gilt das allgemeine Zuflussprinzip des § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, da keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
A.Z.
in der Beschwerdesache Bf.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , StNr.,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben.
Sachverhalt und Verfahrensablauf:
Dem Beschwerdeführer (in der der Folge: Bf) wurde seitens seines früheren Dienstgebers der Fa eine Firmenpension ab zuerkannt. Für die Zeit ab Bestehen des Pensionsanspruches, nämlich seit , wurde die fehlenden Monate pauschal mit dem nächsten Gehaltslauf ausbezahlt.
Aufgrund der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom wurde die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom , StNr. mit Euro 305,09 festgesetzt.
In der Beschwerde vom machte der Bf geltend, dass es sich bei dem Betrag von Euro 8.308,44 um eine Nachzahlung der Firmenpension für den Zeitraum vom bis gehandelt hat. Monatlich sei ihm ein Betrag von Euro 153,86 zuerkannt worden, den er zusätzlich zu seiner ASVG-Pension erhalte. Der Bf legte auch den Schriftverkehr mit der Fa bei.
Mit BVE vom , StNr. wies die Abgabenbehörde die Beschwerde im Hinblick auf § 19 EStG 1988 ab, da über eine Firmenpension nicht bescheidmäßig abgesprochen werde, weshalb eine zeitliche Zurechnung der Nachzahlung auf die Zeiträume, für die sie bezahlt wurden, nicht möglich sei.
Im Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, wonach ein Fünftel der Nachzahlung steuerfrei zu behandeln sei.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ist beiden Verfahrensparteien bekannt.
Rechtliche Erwägungen:
Firmenpensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zählen zu den Einkünften gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und sind zur Gänze steuerlich zu erfassen.
Dies gilt gleichermaßen für Firmenpensionen inländischer wie ausländischer ehemaliger Arbeitgeber (vgl.Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 17 zu § 25 EStG 1988).
§ 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 (in der gemäß Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 geänderten Fassung) sind die Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Damit werden Nachzahlungen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wurde, ungeachtet ihres tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes, jenem Zeitraum zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Dagegen handelt es sich bei der Firmenpension um eine Nachzahlung, die nicht bescheidmäßig festgesetzt wird. Für Nachzahlungen von Ansprüchen, die nicht bescheidmäßig zuerkannt werden, gilt das allgemeine Zuflussprinzip des § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 (Zu- und Abflussprinzip). Sie sind nicht dem Zeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (; Doralt, EStG, Rz 13 zu § 19).
Es stellt keine Unbilligkeit des Einzelfalles, sondern eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, wenn eine sonst nicht übliche Zusammenballung von Einkünften progressionsbedingt zu einer höheren Steuerbelastung führt. Denn die vom Bf als unbillig empfundene progressive Besteuerung der zusammengeballt zugeflossenen Nachzahlung ist lediglich Ausfluss des § 19 Abs. 1 EStG 1988, dass Einnahmen innerhalb eines Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Vgl. , .
"Mit dem BudgetbegleitG 2001 wurde im dritten Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988 eine Ausnahme vom Zuflussprinzip für eine bestimmte Art von Nachzahlungen, nämlich für Pensionen (und Bezügen aus der Unfallversorgung), über die bescheidmäßig abzusprechen ist, normiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2008/13/0053, , 2008/13/0150). Nach der die Auszahlung dieser Bezüge regelnde Rechtslage kann sich ergeben, dass die Auszahlung noch nicht in dem Kalendermonat erfolgt, für den der Anspruch besteht, sondern erst deutlich später. Dadurch kommt es zu einem zusammengeballten Zufließen solcher Bezüge, was im Hinblick auf den progressiven Einkommensteuertarif zu einer erhöhten Steuerbelastung führt (siehe Ausschussbericht zum BudgetbegleitG 2001). Die Regelung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 verfolgt den Zweck, diese erhöhte Progressionsbelastung hintanzuhalten, indem die Pensionen (und anderen Bezüge) jenen in der Vergangenheit liegenden Monaten (Kalenderjahren) zugeordnet werden, zu denen sie wirtschaftlich gehören". .
Aber auch die vom Bf im Vorlageantrag angesprochene Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist nicht anwendbar.
Denn die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Nachzahlung nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruht. Aus den der Bescheidbeschwerde angeschlossenen Unterlagen geht jedoch eindeutig hervor, dass der Bf die Betriebspension erst nach rund vier Jahren geltend gemacht hat.
Damit ist es aber zu einer willkürlichen Verschiebung der Auszahlung der Firmenpension gekommen. Dies bestätigt auch die pensionsauszahlende Firma, indem ausgeführt ist, dass es sich bei der Firmenpension um eine Holschuld handelt und nicht um eine Bringschuld des ehemaligen Dienstgebers. Das bedeutet aber, dass der Bf die Nachzahlung durch die verspätete Antragstellung bei der Firma also selbst, d.h. willkürlich herbeigeführt hat.
Die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist daher schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist unzulässig, da im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100089.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAB-50659