Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2014, RV/6100010/2008

Anspruchszinsen bei Änderung des Stammabgabenbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Name
in der Beschwerdesache B, Str., PLZ Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See
vom betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2006
zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2006 in Höhe von € 102,99 fest.

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheid betreffend Einkommensteuer 2006 und begehrt folglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Vom Finanzamt wurde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, der Beschwerdeführer stellte daraufhin Vorlageantrag.

Der Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

§ 205 BAO besagt:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff).

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff).

Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der Anspruchszinsenbescheid war somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid (gegenständlich somit der Einkommensteuerbescheid 2006) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128).

Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem neuen Anspruchszinsenbescheid, der den Änderungen im Stammabgabenbescheid Rechnung trägt, erlassen.
Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat ().

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2006. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die aufgezeigten Gründe nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Vom Beschwerdeführer wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides vom aufzuzeigen.

Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2006 wird als unbegründet abgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision:

Art 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Das vorliegende Erkenntnis entspricht vielmehr der zu dieser Frage bereits ergangenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100010.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at