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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2014, RV/6100598/2013

Nichtberücksichtigung des (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages, wenn neben den Pensionsbezügen noch Bezüge aus einem aufrechten Dienstverhältnis vorliegen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
GSW

in der Beschwerdesache AAu gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Übergangsbestimmung:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), ein Pensionist, erhielt im Jahr 2012 neben seiner Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € 15.663,00 (Pensionsleistungen der Pensionsversicherungsanstalt), Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Höhe von € 1.380,- und unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus einer Pension in Höhe von € 1.225,42.

Mit Bescheid vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung des Bf für das Jahr 2012 insofern nicht erklärungsgemäß veranlagt, als neben dem Werbungskostenpauschalbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag Berücksichtigung fanden und nicht der beantragte (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde werden zunächst die relevanten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, nämlich § 33 Abs. 5 und § 33 Abs. 6 vom Bf zitiert und darauf hingewiesen, dass er alle Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages erfülle. Aufgrund des oben dargestellten Aktivbezuges in Höhe von € 1.380,- sei allerdings von der Abgabenbehörde nur der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie ein Pauschbetrag für Werbungskosten zuerkannt worden. Die Ausschlussregel des § 33 Abs. 6 EStG verwehre ihm den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag. Dem Bf sei klar, dass es nicht gleichzeitig zur Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrs-und Arbeitnehmerabsetzbetrages kommen könne. Durch die Anwendung der besagten Bestimmungen entstehe für ihn ein krasser Steuernachteil (€ 400,61). Er beantrage daher, dass die Abgabenbehörde nicht den Verkehrsabsetz- und Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie das Werbungskostenpauschale in Abzug bringe, sondern im Gegenzug den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag.

Gegen die im Ergebnis abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht und nochmals darauf hingewiesen, dass vorrangig der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beantragt werde.

Der Bf wies erneut darauf hin, dass er im Jahr 2012 Einkünfte aus der Sozialversicherungspension in Höhe von € 15.663,- und daneben einen kleinen Zuverdienst aus einem aktiven Dienstverhältnis in Höhe von € 1.380,- lukriert habe. Er führte nochmals die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 33 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6) an und legte schlüssig dar, dass er durch die Anwendung der genannten Bestimmungen einen Steuernachteil in Höhe von € 400,61 erleide, obgleich er alle Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages erfülle.

Der Bf führte auch ein fiktives Beispiel an, in dem richtigerweise der Pensionistenabsetzbetrag aufgrund der Höhe der Pensionseinkünfte nicht gewährt werde, allerdings geringe zusätzliche Aktiveinkünfte zur Anwendung des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages führen und die Steuergutschrift ein Mehrfaches der Aktiveinkünfte ausmache.

Vom Bf werde darauf hingewiesen, dass gerade in seinem Fall der Blick auf den Steuertarif und die Absetzbeträge zu richten sei, um ein sachlich richtiges Besteuerungsergebnis zu bekommen. Im § 33 EStG seien der Steuertarif und die Steuerabsetzbeträge in klarer Weise systematisch miteinander verbunden geregelt. Durch die Kombination von Tarif und Absetzbetrag, verbunden mit einer Einschleifregelung, wolle der Gesetzgeber eine durch das wirtschaftliche Leistungsfähigkeitsprinzip gebotene sachgerechte Besteuerung des einzelnen Steuersubjekts erreichen. Neben der Gestaltung des Steuertarifs ermögliche der Steuergesetzgeber im Wege von Steuerbetragsermäßigungen (Absetzbeträgen) eine Verminderung der Steuerbelastung. Absetzbeträge seien nach herrschender Auffassung Bestandteil des Steuertarifs. Während einkünftebezogene Absetzbeträge an spezifische Umstände in der Einkunftsart (Arbeitnehmer-, Verkehrsabsetzbetrag) anknüpfen, so knüpfen persönliche Absetzbeträge im Wesentlichen an familiäre Unterhaltspflichten (Alleinverdiener-, Unterhaltsabsetzbetrag, etc.) an. Wenn man den normalen Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von € 400,- als einkünftebezogenen Absetzbetrag ansehen wolle, so stelle sich die Frage, ob der um € 364,- erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht doch als persönlicher Absetzbetrag zu werten sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Pensionistenabsetzbetrages eine steuerliche Entlastung der Pensionsbezieher aus sozialen Gründen erreichen wollen. Durch die Anwendung von § 33 Abs. 2 iVm den Bestimmungen des § 33 Abs. 5 und 6 werde ein Ergebnis erreicht, das dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auch der Zielrichtung des Gesetzgebers, (Ehe-)Partnerschaften mit geringen Pensionseinkünften zu entlasten, nicht mehr gerecht werde.

Mit der Einführung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ab dem Jahr 2011 werde aus dem einkünftebezogenen Absetzbetrag eine Mischform, die um einen personenbezogenen Absetzbetrag (+ € 364,-) erweitert werde. Dieser erhöhte Absetzbetrag stehe nur zu, wenn bestimmte personenbezogene Kriterien erfüllt werden.

Vom Bf werde daher auch alternativ beantragt, den erhöhten Teil des Pensionistenabsetzbetrages (das sind € 364,-) zu gewähren und zwar in der vom Gesetzgeber selber aufgestellten Systematik als personenbezogenen Absetzbetrag und folgend den Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,- und den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,- als einkünftebezogene Absetzbeträge.

Der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt:

Das BFG stellt auf Basis des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Bf bezog im berufungsgegenständlichen Jahr sowohl Pensionseinkünfte (€ 15.663,-) als auch Bezüge aus einem aufrechten Dienstverhältnis (€ 1.380,-).

Die Veranlagung erfolgte unter Berücksichtigung des WK-Pauschbetrages nach § 16 Abs. 3 EStG, des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs 5 Z 1 und Z 2 EStG und nicht unter Berücksichtigung des (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages nach § 33 Abs. 6 EStG.

Unstrittig ist, dass der Bf die in § 33 Abs. 6 Z 1 angeführten Voraussetzungen, die einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, grundsätzlich erfüllen würde.

Strittig bleibt somit die Nichtberücksichtigung des (erhöhten) Pensionistenbetrages anstelle der oben angeführten Beträge bzw. alternativ der erhöhte Teil des Pensionistenabsetzbetrages.

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 5 EStG stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291,- Euro jährlich

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag……

§ 33 Abs. 6 EStG lautet:

Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile iSd § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

- der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte iSd Abs. 4 Z 1 von höchstens  2.200 Euro jährlich erzielt und

- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764,- Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich…….

Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid berücksichtigt zutreffend den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) und den Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG) sowie den Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG, da der Bf neben seinem Pensionsbezug auch Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Der Bf ist zwar auch Pensionsbezieher, doch ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 33 Abs. 6 EStG ein Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag nur dann gegeben, wenn dem Pensionisten die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG (hier der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag) nicht zustehen.

Sind in den Einkünften Aktivbezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis enthalten, die wie im gegenständlichen Fall den Anspruch auf den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag begründen, kann der Pensionistenabsetzbetrag nicht geltend gemacht werden (vgl und Doralt, Kommentar zum EStG 1988, Tz 59 zu § 33).

Mit seinen Aktivbezügen erfüllt der Bf als Arbeitnehmer jedenfalls die Anspruchsberechtigung für den Verkehrsabsetzbetrag, der unabhängig davon zusteht, ob Lohnsteuer einbehalten wird oder ob der Arbeitnehmer veranlagt wird.

Der Antrag des Bf, ihm vorrangig den Pensionistenabsetzbetrag zu gewähren, widerspricht somit der gesetzlichen Vorgabe.

Auch findet sich für das im Vorlageantrag dargestellte Begehren, nämlich den Pensionistenabsetzbetrag in einen einkünftebezogenen und in einen personenbezogenen Absetzbetrag zu teilen, und zumindestens den personenbezogenen Anteil in Höhe von € 364,- in Ansatz zu bringen, in den für das Streitjahr geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung.

Es ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Pensionistenabsetzbetrages die steuerliche Entlastung von Pensionsbeziehern aus sozialen Gründen erreichen wollte. Es ist weiters richtig, dass mit dem erhöhten Pensionistenabsetzbetrag der für Pensionsbezieher weggefallene Alleinverdienerabsetzbetrag kompensiert werden sollte. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend sind bis dato aber nur Pensionsbezieher ohne Aktivbezüge Begünstigte dieser Regelung. Das Zusammentreffen eines Aktivbezuges - in welcher Höhe auch immer - mit einem Pensionsbezug in einem Veranlagungsjahr führt zum Ausschluss der Begünstigung nach § 33 Abs. 6 EStG und kann wie der konkreten Fall zeigt zu einem Steuernachteil führen, der eben darauf zurückzuführen ist, dass auch Aktivbezüge neben Pensionseinkünften erzielt werden.

Abschließend darf festgehalten werden, dass die vom Bf sehr anschaulich dargestellten Ausführungen nicht den geltenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entsprechen, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die zu lösende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0173 geklärt wurde und gegenständliches Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
(erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag, Pensionseinkünfte neben Aktivbezügen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100598.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at