Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2014, RV/7103463/2011

Ist in der Rubrik "Zustell­bevollmächtigung" der Eingabemaske in FinanzOnline keine Eintragung erfolgt, so ist seitens des Finanzamtes davon auszugehen, dass keine Zustell­vollmacht besteht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R

in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend die Zurückweisung der Berufung vom  (Berufung gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2008 abgewiesen wurde) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und Einkommen­steuer für das Jahr 2008 fest, wobei die Besteuerungs­grundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungs­wege ermittelt wurden. Hierbei wurden im Umsatzsteuerbescheid 2008 ein Gesamt­umsatz in Höhe von 25.000,00 € und im Einkommensteuerbescheid 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000,00 € sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (laut Lohnzetteln) in Höhe von 61.658,87 € angesetzt.

Die Bescheide vom wurden dem Berufungswerber mit Rückschein­brief RSb an seine Wohn­adresse zugesandt. Nach den Post­vermerken auf den Rückschein­kuverts wurden die Bescheide nach einem vergeblichen Zustell­versuch am beim Postamt hinter­legt. Eine Verständigung über die Hinter­legung wurde in das Haus­brief­fach eingelegt. Da die Bescheide innerhalb der Abhol­frist nicht behoben wurden, gingen sie in der Folge an das Finanzamt retour.

Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber, vertreten durch Steuer­berater Mag. A, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand für 2008.

Mag. A führte in dem Schreiben Folgendes aus:

Er habe die Vertretung des Berufungswerbers übernommen und feststellen müssen, dass durch die Festsetzung selbständiger Einkünfte seitens der Finanz­behörde Steuern vorge­schrieben wurden, die aufgrund mangel­hafter Kenntnisse seines Mandanten in steuer­lichen Angelegen­heiten bereits in Rechts­kraft erwachsen seien.

Um der Rechts­richtigkeit Genüge zu tun – sein Mandant habe im Jahr 2008 nur unselbständige Einkünfte bezogen – ersuche er im Rahmen der Möglichkeiten um eine Lösung, gegebenen­falls durch Vorlage an die Ober­behörde.

Sein Mandant werde zukünftig in Steuer­angelegen­heiten sorgfältiger sein und zeit­gerecht seine Steuererklärungen abgeben.

Dem Schreiben vom waren die Umsatzsteuer- und Einkommensteuer­erklärungen für 2008 samt Beilagen angeschlossen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2008 vom mit folgender Begründung ab:

"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Veranlagungs­verfahrens kann nur zuge­stimmt werden, wenn einer der im § 303 Abs. 1 BAO angeführten drei Punkte vorliegt, d.h.

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

In der nachträglich, verspäteten Einreichung von Unterlagen allein kann aber kein taugliches Mittel erblickt werden, die entsprechenden Bemessungs­grundlagen nachträglich abzuändern. Auch liegt hiefür kein entsprechender, recht­zeitig vorgebrachter Wiederaufnahme­grund gemäß § 303 Abs. 1 BAO vor, zumal nicht dargetan wurde, dass Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervor­ge­kommen seien und diese ohne Ihr Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnten.

Das Versäumnis der Einbringung einer Berufung kann nicht im Wege der Wiederaufnahme des Veranlagungs­verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO saniert werden.

Abschließend wird bemerkt, dass sich eine Partei, die im Verwaltungs­verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen und ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für die Beurteilung ihrer Verwaltungs­sache im Verfahren vorzu­bringen, diese Gelegenheit aber mangels Obsorge versäumte, nicht auf diesen Wiederaufnahme­grund berufen kann (vgl. ).

Aufgrund obiger Ausführungen war daher Ihr Ersuchen spruch­gemäß abzuweisen."

Der Bescheid vom wurde dem Berufungswerber mit Rückschein­brief RSb an seine Wohn­adresse zugesandt. Da die Sendung mit dem Post­vermerk, der Empfänger sei von 9. bis orts­abwesend, an das Finanzamt zurück­kam, wurde der Bescheid dem Berufungswerber in der Folge nochmals mit Rückschein­brief RSb zugesandt. Nach den Post­vermerken auf dem Rückschein­kuvert wurde der Bescheid nach einem vergeblichen Zustell­versuch am beim Postamt hinter­legt. Eine Verständigung über die Hinter­legung wurde in das Haus­brief­fach eingelegt. Da auch dieser Bescheid innerhalb der Abhol­frist nicht behoben wurde, ging er am an das Finanzamt retour.

Mit Schreiben vom xx. August 2011 stellte der Berufungswerber, nunmehr steuerlich vertreten durch die D GmbH, Anträge auf Berichtigung des Umsatzsteuer- und Einkommen­steuer­bescheides 2008 im Sinne der §§ 293b und 299 BAO.

Auf Anfrage vom übermittelte das Finanzamt der neuen steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers (D GmbH) Kopien des von Steuer­berater Mag. A eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2008, des Bescheides über die Abweisung dieses Antrages und des Zustell­nachweises.

Mit Schreiben vom erhob der Berufungswerber, vertreten durch die D GmbH, gegen den Bescheid, mit dem der Antrag vom auf Wieder­aufnahme des Verfahrens für 2008 abgewiesen wurde, Berufung mit folgender Begründung:

Da ihm der Bescheid nicht zugegangen sei, habe er bisher keinerlei Rechts­wirkung entwickeln können, weil noch die Berufungs­frist dagegen offen sei.

Der angefochtene Bescheid erscheine schon deswegen rechts­widrig, weil nicht geklärt sei, ob und wann ihm die Steuerbescheide 2008 ordnungs­gemäß zugestellt wurden.

Offensichtlich habe Steuer­berater Mag. A mit seinem Antrag vom erstmalig durch Akten­einsicht oder ähnlich von diesem Sach­verhalt Kenntnis erlangt, sodass dessen Antrag hilfs­weise auch als Berufung angesehen werden müsste und daher der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2008 aufzuheben gewesen wären.

Dazu komme noch, dass dann, wenn – wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei – angeblich formale Mängel dem Antrag angehaftet hätten, die Finanz­behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungs­auftrag zu erteilen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Zumindest sei der Begründung des Bescheides vom nichts Entsprechendes zu entnehmen.

Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und erhebe zusätzlich gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2008 Berufung und verweise als Begründung auf die am xx. Juli 2010 eingebrachten Steuererklärungen.

Er beantrage daher die Aufhebung des Umsatzsteuer- und Einkommen­steuer­bescheides 2008 und Fest­setzung der Besteuerungs­grundlagen anhand der eingebrachten Steuererklärungen für 2008.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurück.

Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die Berufungs­frist sei bereits am abgelaufen. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO sei mit Bescheid vom abweisend erledigt worden. Die Zustellung des Abweisungs­bescheides sei durch Hinterlegung erfolgt. Der Bescheid sei direkt an den Berufungswerber zugestellt worden. Die Abhol­frist habe am zu laufen begonnen. Der damalige steuerliche Vertreter habe keine Zustell­vollmacht gehabt. Die Zustellung durch Hinterlegung sei daher rechtmäßig erfolgt. Es seien zudem keine Hinweise vorgelegen, wonach der Berufungswerber in der Zeit der Hinterlegung der Brief­sendung orts­abwesend gewesen wäre. Auch sei innerhalb der gesetzlichen Berufungs­frist weder das Rechts­mittel der Berufung eingebracht noch ein Antrag auf Verlängerung der Rechts­mittel­frist gestellt worden. Der betreffende Bescheid sei somit in Rechts­kraft erwachsen.

Gegen den Zurück­weisungs­bescheid vom erhob der Berufungswerber am Berufung mit folgender Begründung:

Da in der Eingabe des Steuer­beraters Mag. A aus­drücklich auf die Vertretung des Steuerpflichtigen hinge­wiesen wurde, wäre die Zustellung an den Steuer­berater Mag. A vorzu­nehmen gewesen, sodass ein ungültiger Zustell­vorgang vorliege.

Damit hätte die Finanz­behörde sehr wohl die eingebrachte Berufung bearbeiten müssen.

Desweiteren erlaube er sich darauf hinzuweisen, dass er in seiner Eingabe vom xx. August 2011 um Berichtigung des Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheides 2008 im Sinne des § 293b BAO ersucht habe und im Übrigen auch gemäß § 299 BAO der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2008 aufzuheben gewesen wären. Der angefochtene Bescheid erscheine aus diesem Grund rechts­widrig.

Zu den beiden Gesetzes­bestimmungen betreffend Berichtigung erlaube er sich darauf hinzuweisen, dass sein damaliger steuerlicher Vertreter (Steuer­berater Mag. A) in seiner Eingabe darauf hinge­wiesen habe, dass er im Jahr 2008 lediglich unselbständige Einkünfte bezogen habe. Die Finanz­behörde hätte somit entweder eine Berichtigung im Sinne des § 293b BAO oder eine solche im Sinne des § 299 BAO vor­nehmen müssen.

Er beantrage daher Folgendes:

1.) Aufhebung des Zurück­weisungs­bescheides vom .

2.) Berichtigung der Umsatzsteuer- und Einkommensteuer­veranlagung 2008 im Sinne der §§ 293b und 299 BAO.

3.) In eventu die Gewährung einer Nachsicht der Umsatzsteuer 2008 von 2.500,00 € und der Einkommensteuer 2008 in Höhe von 10.000,00 €.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt die auf 293b BAO gestützten Anträge (vom xx. August 2011 und ) auf Berichtigung der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2008 vom ab und die auf 299 BAO gestützten Anträge (vom xx. August 2011 und ) auf Aufhebung dieser Bescheide zurück.

Am erging an den Berufungswerber folgender Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates:

"Zu Ihrer Berufung wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

Laut dem beiliegenden FinanzOnline-Ausdruck hat Herr Mag. A der Abgaben­behörde am seine Bevollmächtigung zur Akten­einsicht gemäß § 90a BAO, seine Geldvollmacht und seine Vollmacht als Ihr steuerlicher Vertreter mitgeteilt. Er hat sich jedoch nicht auf das Vorliegen einer Zustellungs­bevollmächtigung berufen.

Der Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Wieder­aufnahme des Veranlagungs­verfahrens für das Jahr 2008 abgewiesen wurde, wurde daher vom Finanzamt zu Recht an Ihre Wohnadresse und nicht an die Adresse des Steuer­beraters Mag. A zugestellt.

Der Bescheid vom wurde laut Rückschein der Post beim Postamt 1092 Wien hinter­legt. Hinter­legte Sendungen gelten nach § 17 Abs. 3 Zustell­gesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Der erste Tag der Abholfrist war im vorliegenden Fall (laut Rückschein der Post) der .

Die Berufungs­frist ist demnach am abgelaufen. Ihre Berufung vom 25. August 2011 wäre demnach verspätet.

Die Berufung wäre nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (Ihrer Wohnung) nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt hätten.

Es ist jedoch Sache des Empfängers, den diesbezüglichen Beweis zu erbringen (vgl. ; ).

Als Beweismittel kommen zB Einreisestempel im Reisepass, Fahr­ausweise, Hotel­rechnungen, Krankenhaus­bestätigungen etc. in Betracht.

Falls Sie daher Ende August 2010 längere Zeit orts­abwesend waren, werden Sie ersucht, innerhalb von 4 Wochen diesbezügliche Beweismittel vorzulegen."

Mit Schreiben vom teilte der Berufungswerber dem unabhängigen Finanzsenat mit, er sei im August 2010 auf einer Urlaubs­reise in der Toscana gewesen und könne zum Nachweis dafür seine Lebens­gefährtin, mit welcher er diese Reise unternommen habe, als Zeugin namhaft machen. Es handle sich um Frau Dr. L, mit der Adresse xxxx Wien, S-Straße xx.

Mit einem weiteren Schreiben vom über­mittelte der Berufungswerber dem unabhängigen Finanzsenat Kopien von Hotel­rechnungen betreffend die Zeiträume 13. - und 21. – xx. August 2010 als Nachweis für seinen im August 2010 in Italien verbrachten Urlaub.

In dem Schreiben vom wurde zugleich der Antrag auf Durchführung einer Senats­entscheidung und Abhaltung einer mündlichen Berufungs­verhandlung gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die Berufung vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2008 abgewiesen wurde, zu Recht als verspätet zurück­gewiesen wurde.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurück­zuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Berufungs­frist beträgt einen Monat. Für den Beginn der Berufungs­frist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid zugestellt worden ist.

In der Berufung gegen den Zurück­weisungs­bescheid wird ausgeführt, die Zustellung des Abweisungs­bescheides vom wäre an den früheren Steuer­berater (Mag. A) vorzu­nehmen gewesen, weil in dessen Eingabe vom auf die Vertretung des Steuerpflichtigen hinge­wiesen worden sei. Es liege daher ein ungültiger Zustell­vorgang vor.

Ist ein Zustellungs­bevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustell­gesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungs­bevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Bei Bestand einer Zustell­bevollmächtigung kann somit nicht an die Partei selbst zugestellt werden (vgl. zB ).

Im gegenständlichen Fall ist im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungs­bescheides vom jedoch keine Zustell­bevollmächtigung vorgelegen.

Nach dem im Veranlagungs­akt befindlichen FinanzOnline-Ausdruck hat Steuer­berater Mag. A der Abgaben­behörde am im Verfahren FinanzOnline nur seine Bevollmächtigung zur Akten­einsicht gemäß § 90a BAO, seine Geldvollmacht und seine Vollmacht als steuerlicher Vertreter des Berufungswerbers angezeigt. Er hat sich jedoch nicht auf das Vorliegen einer Zustellungs­bevollmächtigung berufen. Die in FinanzOnline zur Verfü­gung gestellte Eingabemaske ist so aufgebaut, dass die verschiedenen, in Abgaben­verfahren bedeutsamen Befugnisse eines Parteienvertreters ("Akteneinsicht gemäß § 90a BAO", "Steuer", "Zustellung", "Geld", "Quote") nacheinander angeklickt werden können. Durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder teilt der Parteienvertreter dem Finanzamt mit, in welchem Umfang ihm Vertretungsvollmacht erteilt worden ist. Da im gegenständlichen Fall in der Rubrik "Zustell­bevollmächtigung" keine Eintragung erfolgt ist, war seitens des Finanzamtes davon auszugehen, dass keine Zustell­vollmacht besteht (vgl. ).

Der Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Wieder­aufnahme des Veranlagungs­verfahrens für das Jahr 2008 abgewiesen wurde, wurde daher zu Recht an die Wohnadresse des Berufungswerbers und nicht an die Adresse des Steuer­beraters Mag. A zugestellt.

Der Bescheid vom wurde laut Rückschein der Post beim Postamt 1092 Wien hinter­legt. Hinter­legte Sendungen gelten nach § 17 Abs. 3 Zustell­gesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Der erste Tag der Abholfrist war im vorliegenden Fall (laut Rückschein der Post) der .

Die Berufungs­frist ist demnach am abgelaufen.

Ein Nachweis, dass der Berufungswerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt hätte, wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die dem unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben des Berufungswerbers vom vorgelegten Hotel­rechnungen betreffen lediglich Zeiträume bis xx. August 2010 und stellen somit keinen Beweis für seine Abwesenheit von der Abgabestelle nach dem Beginn der Abholfrist (am ) für den Bescheid vom dar.

Die Berufung gegen den Bescheid vom wurde daher vom Finanzamt zu Recht als verspätet zurück­gewiesen.

Ein Rechts­anspruch auf Durchführung einer Senats­entscheidung und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung besteht gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO bzw. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO nur dann, wenn dies in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird. In der Berufung vom gegen den Zurück­weisungs­bescheid vom wurde kein solcher Antrag gestellt. Der diesbezügliche Antrag in der Vorhalts­beantwortung vom ist nicht recht­zeitig und begründet somit keinen Anspruch auf Durchführung einer Senats­entscheidung und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weshalb dies unterblieben ist.

Es war daher spruch­gemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil der Verwaltungs­gerichtshof mit Erkenntnis vom , 2010/15/0090, die gegenständliche Rechtsfrage (ob bei Fehlen einer Eintragung in der Rubrik "Zustell­bevollmächtigung" im FinanzOnline von einer allgemeinen Vollmacht, die auch eine Zustellungs­vollmacht umfasst, auszugehen ist) bereits entschieden (verneint) hat.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103463.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at