Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.02.2014, RV/7101780/2013

Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache des Bf., Adresse1, vom vertreten durch H & L Barghouty Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, Rotenlöwengasse 19/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit elektronischem Antrag vom ersuchte der Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich des am Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes (€ 30.972,62) um Bewilligung von Raten in Höhe von monatlich € 2.000,00 und begründete dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit der derzeit schlechten Wirtschaftslage.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

In der dagegen am eingebrachten (nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde geltende) Berufung führte der Bf. aus, dass allein das fixe Jahreseinkommen aus Pensionseinkünften mehr als € 40.000,00 betrage. Ebenso erhalte der Bf. seit Jahren mehr als € 12.000,00 Funktionärsgebühren und seit Jahren mehr als € 30.000,00 jährlich aus seinen Auftritten und Tantiemen. Es sei daher die vom Finanzamt behauptete Gefährdung der Einbringlichkeit nicht nachvollziehbar.

Es werde daher um Stattgabe des Ansuchens und Bewilligung von Raten in Höhe von monatlich € 2.000,00 ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

Dagegen brachte die steuerliche Vertretung des Bf. einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass in der Berufung dargelegt worden sei, weshalb die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei. Die Behörde stütze sich bei ihrer Begründung lediglich auf die Höhe der angebotenen Raten. Dies sei zu eng ausgelegt und könne eine Gefährdung allein aus diesem Grund nicht begründen.

Über die Berufung (Bescheidbeschwerde) wurde erwogen:

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0100).

Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB ).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Dabei tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Es ist daher an ihm gelegen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens-  und Vermögensverhältnisse überzeugend darzulegen (vgl. ; ).

Der Bf. hat zwar teilweise seine Einkommenslage dargestellt, hat es jedoch verabsäumt, seine Vermögenslage offenzulegen.

Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass es der Bf. entgegen seiner diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte, die Auswirkungen der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten, für die Raten beantragt wurden, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen.

Mangels umfassender Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenslage des Bf. ist die erkennende Behörde nicht in der Lage zu prüfen, ob diesem die sofortige (volle) Entrichtung der am Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zugemutet werden kann und ob die beantragten Raten von monatlich € 2.000,00 angemessen sind.

Weiters lässt der Umstand, dass der Bf. die von ihm angebotenen Raten nur bis März 2013 entrichtet hat, seither keine Saldozahlungen erfolgt sind und sich der Gesamtrückstand der Abgabenschuldigkeiten von € 30.972,62 (Zeitpunkt der Ansuchens) auf € 35.227,58 (Stand ) erhöht hat, den berechtigten Schluss zu, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist ( GZ.RV/4616-W/12).

Da der Bf. den Mindestanforderungen der Konkretisierung seines Antrages nicht nachgekommen ist und Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden können, nicht vorgebracht hat, war die Beschwerde (Berufung) als unbegründet abzuweisen (siehe auch ).

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101780.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at