Berechnung der Einschleifregelung des § 33 Abs. 2 EStG 1988 (Pensionistenabsetzbetrag)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Ri.
in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Dr. Sepp Zacek, Kaasgrabengasse 1b, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im Streitjahr neben Pensionsbezügen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Einkommensteuerbescheid 2011 wurde der Pensionistenabsetzbetrag auf 152,16 € gekürzt, woraus sich eine Abgabenschuld von 84 € ergab.
In ihrer Berufung beantragte die Bf. den Pensionistenabsetzbetrag mit 400 € zu berücksichtigen. Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, der Pensionistenabsetzbetrag dürfe insoweit abgezogen werden, als dieser die Steuer nicht übersteige, die zum laufenden Tarif auf die zu versteuernden Pensionsbezüge entfalle. Werde der Durchschnittssteuersatz (sh. § 33 Abs. 10 EStG 1988) auf die Pensionsbezüge angewandt, ergebe dies einen Betrag von 152,16 €.
In ihrem Vorlageantrag brachte die Bf. vor, sie sehe keine zutreffende Anwendbarkeit des Durchschnittssteuersatzes nach § 33 Abs. 10 EStG 1988.
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung beträgt der Pensionistenbetrag bei Pensionseinkünften von unter 17.000 € grundsätzlich 400 €.
§ 33 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 lautet:
"Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt."
Diese Bestimmung normiert also eine Begrenzung auch des Pensionistenabsetzbetrages mit der Höhe der Steuer, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden Pensionsbezüge entfällt.
Es ist der Bf. Recht zu geben, dass § 33 Abs. 2 EStG 1988 keine Berechnungsmodalitäten und insbesondere auch keinen dezidierten Verweis auf § 33 Abs. 10 EStG 1988, also auf die Anwendbarkeit des Durchschnittssteuersatzes, enthält.
Als Alternative zu dieser Berechnung käme aber nur in Betracht, zur Ermittlung der maximal anrechenbaren Steuer die Pensionsbezüge isoliert zu besteuern und dabei im Streitfall die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz zu lassen. Da aber bei Pensionsbezügen von knapp 7.500 € die Steuer diesfalls Null betragen würde, wäre für die Bf. nichts gewonnen, da der Pensionistenbetrag dadurch komplett wegfallen würde.
Es erscheint vielmehr sachgerecht und mit der Bestimmung des § 33 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 vereinbar, die einzelnen Einkunftsquellen zueinander in Relation zu setzen und den Pensionistenabsetzbetrag somit aliquot zum Abzug zuzulassen.
Verwiesen wird diesbezüglich auf Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz. 18, der unter Zitierung von , und , die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes für zutreffend erachtet.
Dass der Ansatz des Durchschnittssteuersatzes in unrichtiger Höhe erfolgt wäre, wird von der Bf. nicht behauptet; auch das Bundesfinanzgericht konnte nach nochmaliger Kontrolle keinen Berechnungsfehler feststellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Berechnung der Einschleifregelung des § 33 Abs. 2 EStG 1988 existiert bislang noch keine höchstgerichtliche Judikatur, weshalb gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision zulässig ist.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103170.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at