Rechtsgeschäftsgebühr für abgebrochene Hausverlosung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner in der Beschwerdesache des Bf. vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, A-Stadt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (Hausverlosung) zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge abgabenbehördlicher Erhebungen gelangte dem damals zuständigen Finanzamt Klagenfurt zur Kenntnis, dass der Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer (im Folgenden auch bloß: Bf.), gemeinsam mit seiner Gattin Anfang des Jahres 2009 im Internet eine in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum stehende Liegenschaft samt dem darauf befindlichem Wohnhaus zur Verlosung angeboten hatte.
Ausgehend von der Anzahl der aufgelegten Lose (12.000 Stück) und dem festgelegten Preis von € 97,00 je Los setzte das Finanzamt Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 139.680,00 fest. Die Gebühr schrieb das Finanzamt je zur Hälfte, also jeweils mit einem Betrag von € 69.840,00, dem Bf. und dessen Gattin als Veranstalter vor.
In der dagegen fristgerecht erhobenen und damals noch als Berufung bezeichneten Beschwerde wurde neben dem Einwand, die Verlosung sei wegen rechtlicher Bedenken und des schleppenden Losverkaufes schon nach wenigen Tagen wieder abgebrochen worden, auch noch vorgebracht, dass § 15 Abs. 3 GebG einer Kumulierung von Grunderwerbsteuer und Rechtsgeschäftsgebühr entgegenstehen würde.
Über Vorhalt wurde schließlich noch bekannt gegeben, dass – ungeachtet einer Darstellung im Internet – keine beweglichen Wirtschaftsgüter mit einem relevanten Verkehrswert von der Verlosung umfasst bzw. betroffen waren.
Erwägung:
Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wird nachstehender Sachverhalt seitens des Bundesfinanzgerichtes als unstrittig und entscheidungsrelevant festgestellt:
Der Beschwerdeführer und dessen Gattin waren (Anm.: und sind noch immer) je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 123, GB 45678 A-Dorf, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus mit Garagen und Carports.
Anfang des Jahres 2009 hatten die Ehegatten Mustafam dann die genannte Liegenschaft im Internet zur Verlosung angeboten. Die Verlosungsbedingungen lauteten – soweit für das gegenständliche Verfahren maßgeblich – auszugsweise und zum Teil zusammengefasst wie folgt:
Gegenstand der Verlosung ist die (Anm.: gerade angeführte) Liegenschaft EZ 123, GB 45678A-Dorf.
Eine Teilnahme ist nur über das im Internet zur Verfügung gestellte Eingabeformular möglich.
Es werden nur maximal 12.000 Lose zu einem Stückpreis von € 97,00 vergeben.
Mit dem fristgerechten Eingang des der Anzahl der gekauften Lose entsprechenden Betrages auf dem Treuhandkonto des mit der Abwicklung betrauten Treuhänders wird die Registrierung wirksam.
Automatisch werden dann eine eindeutige Registrierungsnummer generiert und ebenfalls automatisch eine Losnummer vergeben.
Die Verlosung erfolgt 14 Tage nach dem 12.000 Lose vergeben worden sind.
Sollte bis zum die Anzahl von 10.500 bezahlten Losen nicht erreicht worden sein, sind die Liegenschaftseigentümer berechtigt, binnen zwei Wochen nachweislich schriftlich zu erklären, dass die Verlosung nicht stattfindet.
Nach Ziehung (Anm.: des Gewinnloses unter notarieller Aufsicht) wird vom Treuhänder auf Grund der vorliegenden Losliste die Registrierungsnummer erhoben und sodann aus dem Registrierungsformular die Daten des Gewinners erhoben.
Der Gewinner wird vom Treuhänder anhand seiner angegebenen Daten aus der Registrierung ausgeforscht und nachweislich schriftlich verständigt.
Innerhalb von zwei Wochen nach Kontaktaufnahme des Gewinners mit dem Treuhänder wird der Treuhänder mit dem Gewinner der Verlosung und den Liegenschaftseigentümern Max und MariaMustafam eine Urkunde errichten und notariell beglaubigt unterfertigen, auf Grund welcher das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für den Gewinner einverleibt werden kann.
Als Zeitpunkt für die Übergabe der Liegenschaft wird der Tag der Unterfertigung der grundbuchsfähigen Urkunde durch die Liegenschaftseigentümer festgelegt, wobei die grundbücherlichen Eigentümer des Verlosungsobjektes den Vertrag ohne Verzug zu unterfertigen haben.
Da beim Bf. und dessen Gattin als Veranstalter bereits kurze Zeit nach Beginn der Verlosung rechtliche Bedenken aufgetreten sind und zudem erst wenige Hundert Lose verkauft worden waren, wurden die Verlosung Anfang Februar 2009 abgebrochen sowie in der Folge die entrichteten Lospreise zur Gänze den Einzahlern rücküberwiesen. Bewegliche, nicht fest verbundene Bestandteile der Liegenschaft bildende, Wirtschaftsgüter mit einem relevanten Verkehrswert waren von der Verlosung nicht umfasst.
Rechtlich ist der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf die streitentscheidende Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht Rechtsgeschäftsgebühr für die Verlosung einer Liegenschaft vorgeschrieben wurde, wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 sind Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Im § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987 ist normiert, dass ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Nach übereinstimmender herrschender Ansicht von Lehre (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 112 zu § 1) und Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 2012/16/0159, 0160, unter Hinweis auf das ) fallen unter den Begriff des "Rechtsgeschäftes" nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen, Offerte und Gewinnspiele.
In seinem weiteren Erkenntnis vom , 2010/16/0101, hat der VwGH zu einem dem hier zu beurteilenden fast zur Gänze vergleichbaren Sachverhalt mit zum Teil wortidenten Teilnahmebedingungen ausgesprochen, dass in diesem Falle vom Vorliegen eines – einseitigen – Rechtsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren liegt daher im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls ein den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes (bzw. eines Hälfteanteiles daran) begründendes – einseitiges – Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor.
Die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühr erfolgte demnach unter Beachtung des § 15 Abs. 3 GebG zu Unrecht, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Daran verschlägt auch nicht, dass es bei der beschwerdegegenständlichen Veranstaltung mangels ausreichenden Losverkaufs nicht zur Ziehung und daher nicht zur Ermittlung eines Gewinners gekommen ist, da die einmal erwirkte Gebührenfreiheit durch spätere Änderungen der maßgebenden Umstände nicht wegfällt (Arnold, Rechtsgebühren9, Rz 30a zu § 17).
Abschließend wird noch festgehalten, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens der steuerlichen Vertretung zurückgenommen wurde.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier streitentscheidende Frage, ob für eine vor Ermittlung eines Gewinners abgebrochene Hausverlosung Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 Gebührengesetz 1957 vorzuschreiben ist, durch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/160101) ausreichend geklärt ist.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Hausverlosung Verlosung Liegenschaftsverlosung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100016.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAB-50630