Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Dienstgeber zu unrecht berücksichtigt, liegt eine Pflichtveranlagung vor und die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung können nicht mehr zurückgenommen werden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
R.
in den Beschwerdesachen des Bf
RV/6100502/2013 bis RV/6100504/2013
gegen die Bescheide des FA St. Johann Tamsweg Zell am See jeweils vom ,
StNr.,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008, 2009 und 2010
zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben.
Verfahrensablauf und Sachverhalt:
Der Bf bezog in den Jahren 2008 bis 2010 Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt. Bei der Auszahlung wurde der Alleinverdienerfreibetrag berücksichtigt.
Der Bf reichte am beim Finanzamt für die Jahre 2008 bis 2010 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung ein.
Mit Bescheiden vom , StNr., setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 fest.
Da von der Pensionsversicherungsanstalt bei der Lohnverrechnung für die Jahre 2008 bis 2010 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden war, führten die Einkommensteuerveranlagungen, bei welchen - wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - der Alleinverdienerabsetzbetrag außer Ansatz blieb, zu Abgabennachforderungen in Höhe von € 276,85 für 2008, € 274,28 für 2009 und € 269,91 für 2010.
Der Bf erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 je vom , StNr., Bescheidbeschwerden, in welchen er ausführte, er ziehe seine Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für 2008 bis 2010 zurück und beantrage, die Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , StNr., wies das Finanzamt die Beschwerden mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sei eine Veranlagung durchzuführen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten seien und der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Da dies in ihrem Fall zutreffe (Einkünfte der Gattin übersteigen den Grenzbetrag von € 2.200,00), könne der Antrag nicht zurückgezogen werden.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen stellte der Bf am Vorlageanträge.
Bei einer persönlichen Vorsprache wurde der Bw über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages informiert, hielt aber letztlich an den Vorlageanträgen fest.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 Euro. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Da diese Voraussetzung nicht vorlag (in ihrem Falle übersteigen die jährlichen Einkünfte der Ehegattin in jedem Jahr die Freigrenze von € 2.200,00), war der Bw in den berufungsgegenständlichen Veranlagungsjahren 2008 bis 2010 kein Alleinverdiener.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Ein Antrag auf Veranlagung kann, sofern es - gegebenenfalls wider Erwarten, zB auf Grund einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch im Berufungsverfahren zurückgenommen werden.
Eine Zurücknahme ist aber nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 41 Rz 30; ).
In dem zuletzt angeführten Erkenntnis führte der VwGH wörtlich aus:
"Im § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die Voraussetzungen nach § 41 leg.cit. gegeben, so wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs. 4 leg.cit. genannten Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 41 Tz. 3).
Seit der Neufassung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 durch das StReformG 2005 kennt das EStG nicht nur "einen" Alleinverdiener- (Alleinerzieher-)absetzbetrag, dessen Voraussetzungen entweder vorliegen können oder nicht, sondern nach der Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 gestaffelte Absetzbeträge. Demgemäß treffen den Arbeitnehmer auch entsprechende Erklärungs- und Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse, u.a. hinsichtlich der Zahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988. Der gegenständliche Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 stellt allerdings - anders als der mit dem AbgSiG 2007 neu eingeführte Pflichtveranlagungstatbestand der Z 6 leg.cit. - nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 129 Abs. 1 EStG 1988 nicht nachgekommen ist. Da nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Tatbestandselement für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Nach der durch das StReformG 2005 gestalteten Rechtslage besteht daher nicht mehr "ein" Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach der Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 unterschiedliche Absetzbeträge zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des jeweiligen Absetzbetrages nicht vor, ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt".
Da der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 erfüllt ist, somit in jedem Jahr eine Pflichtveranlagung vorliegt, konnten die Anträge auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung – auch wenn sie nicht über Aufforderung durch die Abgabenbehörde eingereicht worden sind - nicht mehr zurückgezogen werden (vgl. -I/03; -I/08).
Zulässigkeit einer Revision:
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes keine der im Art. 133 Abs. 4 i.V.m. Abs. 9 B-VG angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision vorliegt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | Langheinrich in BFGjournal 2014, 441 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100502.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at