Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2014, RV/4200316/2011

Entziehung eines Flugzeuges aus zollamtlicher Überwachung durch den Pflichteninhaber bei Durchführung von Wartungsarbeiten auf der Airside des Flughafens ohne zollrechtliche Bewilligung?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4200316/2011-RS1
Zollschuldner im Sinne von Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK als Inhaber der Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware ergeben, ist erst nach dem Abladen von dem Beförderungsmittel jede Person, die diese Ware zwecks Beförderung oder Lagerung in Besitz hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wächtergasse 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 000000/00000/2008, betreffend Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am hat das Zollamt die Zollanmeldung CRN zur Überführung eines Flugzeuges (Cessna Citation) in das Zollverfahren der aktiven Veredelung angenommen. Im Zuge einer nachfolgenden Kontrolle gemäß Artikel 68 ZK wurde festgestellt, dass das betreffende Flugzeug das Zollgebiet bereits am Vortag nach Durchführung von Wartungs- bzw Reparaturarbeiten durch die Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet), verlassen hatte.

Am erfolgte die Ungültigerklärung der bereits angenommenen Zollanmeldung CRN gemäß Artikel 66 ZK.

Mit Bescheid vom hat das Zollamt der Bf als Zollschuldner gemäß Artikel 203 ZK die Einfuhrzollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für das verfahrensgegenständliche Flugzeug vorgeschrieben, das sie am der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.

In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, die Bf habe die GmbH beauftragt, das verfahrensgegenständliche Flugzeug, das am zum Zweck der Wartung in das Zollgebiet verbracht worden wäre, als indirekter Vertreter zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung anzumelden. Dieser Verzollungsantrag wäre jedoch erst am eingebracht worden, obwohl die Ware das Zollgebiet bereits am wieder verlassen habe.
Die Bf sei Inhaber des Verfahrens der aktiven Veredelung gewesen und habe die Verpflichtung aus diesem Verfahren, nämlich die ordnungsgemäße Durchführung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, nicht eingehalten, wodurch sie Zollschuldner nach Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK geworden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf durch ihren damaligen Vertreter mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründend wird insbesondere vorgebracht, das betreffende Luftfahrzeug habe die so genannte Airside des Flughafens, wo sich auch der von der Bf gemietete Hangar befindet, nie verlassen. Folglich sei das Flugzeug gar nicht in das Zollgebiet verbracht worden. In jedem Fall sei es zu keiner Gestellung der Ware gekommen.
Der gegenständliche Sachverhalt sei nicht unter Artikel 203 ZK zu subsumieren. Da die gegenständliche gut identifizierbare Ware, die Cessna Citation, lediglich im luftseitigen Bereich des Flughafens verblieben und daher mangels räumlichen Geltungsbereichs zollrechtlicher Vorschriften (Artikel 2 ZK) nicht in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sei, habe die zollamtliche Überwachung konkret nicht beginnen können. Ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung sei daher schon begrifflich unmöglich.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.

Für die belangte Behörde stellt sich folgender Sachverhalt als erwiesen dar:

Am landete das verfahrensgegenständliche Luftfahrzeug aus B kommend am Flughafen. Es handelt sich dabei um ein Geschäftsreiseflugzeug des Typs Cessna Citation, zugelassen auf die Firma X, die keine Luftverkehrsgesellschaft ist.
Nach der Landung wurde das Flugzeug in die Wartungshalle der Bf auf dem Gelände des Flughafens verbracht, wo noch am selben Tag auftragsgemäß mit diversen Wartungsarbeiten begonnen wurde. Bei diesen Arbeiten handelte es sich um regelmäßig durchzuführende Tätigkeiten wie beispielsweise die Durchführung von Leistungstests an den Triebwerken sowie um die Reparatur möglicher kleinerer Defekte.
Die Arbeiten am Luftfahrzeug wurden am abgeschlossen, woraufhin das Flugzeug den Flughafen in Richtung B verlassen hat.
Am wurde mittels des Systems e-Zoll in indirekter Vertretung der Bf beim Zollamt eine Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren der aktiven Veredelung mit vereinfachter Bewilligung abgegeben. Wie schon bei den letzten aktiven Veredelungen hat die Bf die GmbH mit der Erledigung der Zollformalitäten beauftragt. Die Ankunft des Flugzeuges wurde von der Bf am avisiert und der Zollvormerk für die aktive Veredelung übermittelt.
Die formelle Annahmebestätigung wurde am um 15:28 Uhr an die Bf übermittelt, um 15:46 Uhr wurde die Anmeldung auf Kontrolle gesetzt. Als eine Beschau durchgeführt werden sollte, wurde festgestellt, dass das Flugzeug das Zollgebiet bereits verlassen hatte.
Nach Durchführung des abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden der Bf Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Artikel 203 Absatz 1 und Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK vorgeschrieben.

Aus rechtlicher Sicht sei Folgendes festzustellen:

Durch das Überfliegen der Zollgrenze und die Landung am Flughafen am wäre das gegenständliche Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht worden, wodurch für diese Ware die zollamtliche Überwachung begonnen habe. Die Ausdehnung des Amtsplatzes des Zollamtes habe sich zum Zeitpunkt des Verbringens des Flugzeuges auch auf das Vorfeld und somit auch auf den Hangar der Bf erstreckt. Das Flugzeug habe sich demnach auf dem Amtsplatz der belangten Behörde befunden.
Durch das Verbringen des Luftfahrzeuges in das Zollgebiet sei die Gestellung der Ware erfolgt, welche somit die Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung erhalten habe. In dieser Rechtsstellung seien bezüglich der Ware diverse zollrechtliche Pflichten zu erfüllen, welche mit der Beauftragung der Bf und der Überführung des Flugzeuges in deren Wartungshangar auf diese übertragen worden wären.
Noch am selben Tag wäre im Wartungshangar der Bf ohne Abgabe einer Zollanmeldung bzw ohne Überlassung der Ware zum Verfahren der aktiven Veredelung sowie ohne irgendeine sonstige Mitteilung an die zuständigen Zollbehörden mit den beauftragten und beschriebenen Wartungsarbeiten begonnen worden. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b ZK handle es sich beim Verfahren der aktiven Veredelung um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, welches gemäß Artikel 85 ZK einer Bewilligung durch die Zollbehörden bedürfe. Die Möglichkeit der Durchführung der aktiven Veredelung ohne formelle Bewilligung sehe das Zollrecht nicht vor.
Schließlich wäre das Luftfahrzeug am nach Beendigung der Wartungsarbeiten ohne Unterrichtung der zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht und somit am gemäß Artikel 203 Absatz 1 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die Beschwerde vom , die vom Bundesfinanzgericht gemäß § 323 Abs 38 BAO als Beschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen ist.

In weiterer Folge wurde durch die Bf ergänzend auch noch das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. A zum Tatbestand des Artikels 203 ZK aus der aktiven Veredelung des verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuges vom vorgelegt, in dem dieser unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH die Ansicht vertritt, für das Zollrecht gelte als allgemeine Maxime. dass eine Verfehlung oder Unregelmäßigkeit dann nicht zum Entstehen einer Zollschuld führt, wenn sie sich für das betreffende Verfahren nicht wirklich ausgewirkt hat. Wörtlich führt er aus:

"Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da im gutachtensgegenständlichen Sachverhalt nach Auffassung des Gutachters die Ware nicht iSd Art 203 ZK einer zollamtlichen Überwachung "entzogen" wurde, sondern wenn überhaupt ein vorschriftswidriges Verbringen iSd Art 202 ZK vorliegt, womit Art 204 ZK unmittelbar zu beachten ist.
Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Ware iSd Art 203 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sein sollte, führt dies nicht zwingend zum Entstehen einer Zollschuld kraft Gesetzes, da in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren der aktiven Veredelung nachweislich keine Zollschuld entstanden wäre. Hinsichtlich der EUSt muss dies erst recht gelten, da die gem. Art 203 [für] ZK für die durchgeführte aktive Veredelung festgesetzte EUSt mit den Zielen der Umsatzbesteuerung nicht in Einklang steht. In Anbetracht des Umstandes, dass die Ware nach durchgeführter Wartung umgehend das Gemeinschaftsgebiet verlassen hat, besteht keine innere Rechtfertigung für den Anfall einer EUSt, da ein Verbrauch des Gegenstandes im Inland nachweislich nicht eingetreten ist. Letzteres ist jedenfalls als erwiesen anzunehmen, zumal der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt umgehend nach der möglicherweise eingetretenen Unregelmäßigkeit der Abgabenbehörde bekannt gegeben worden ist. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer EUSt-Schuld sind somit nicht gegeben."

Laut Aktenlage hat der Halter, die X, das verfahrensgegenständliche Luftfahrzeug aus B in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht Die Landung im Anwendungsgebiet erfolgte vorschriftsgemäß auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Bezug habenden Beschwerdeverfahren der Gesamtschuldnerin GmbH am hat der Vertreter der belangten Behörde auf Nachfrage erklärt, die Gestellung des Flugzeuges sei in der Form erfolgt, dass die Zollbehörde Zugriff auf das System des Flughafens gehabt habe und dadurch über alle landenden Luftfahrzeuge informiert gewesen sei. In der Folge wäre jedoch vor dem Verlassen des Zollgebiets keine Zollanmeldung für das Luftfahrzeug abgegeben worden. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dass das Flugzeug konkludent zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet worden war.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 elfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) in der maßgeblichen Fassung gehört das Gebiet der Republik Österreich zum Zollgebiet der Gemeinschaft.
Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört nach Absatz 3 auch der Luftraum der Republik Österreich.

Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG) ist das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
Anwendungsgebiet ist gemäß § 3 Absatz 1 leg. cit. das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Die durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 in den ZK eingefügten Artikel 36a - 36c betreffend summarische Anmeldung waren im fraglichen Zeitpunkt nicht anzuwenden.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen nach Artikel 37 Absatz 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung und können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.

Nach Artikel 40 ZK sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hievon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.

Im Sinne des Zollkodex ist Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Artikel 4 Nummer 19 ZK).

Nach Artikel 43 ZK ist vorbehaltlich des Artikels 45 für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.
Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Ware endet.

Artikel 184 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) lautet:

(1) Solange Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist die Person, welche die Anmeldung abgibt, verpflichtet, sie den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen.
(2) Nach dem Abladen der Waren geht die Verpflichtung, die Waren den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf jede Person über, die die Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

Nach Artikel 48 ZK müssen die gestellten Nichtgemeinschaftswaren eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren nach Artikel 50 erster Satz ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen gemäß Artikel 51 Absatz 1 ZK ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

Unbeschadet des Artikels 42 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden (Artikel 52 ZK).

Artikel 203 ZK lautet:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben."

Im Sinne des Zollkodex ist zollamtliche Überwachung nach Artikel 4 Nummer 13 ZK:
"Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten."

Entgegen der Ansicht der Bf hat sich das betreffende Luftfahrzeug auf der so genannten Airside des Zollflugplatzes im Zollgebiet der Gemeinschaft befunden.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der gestellungspflichtige Verbringer des Luftfahrzeuges, die X, keinerlei Mitteilung an die Zollbehörden erstattet hat. Der Umstand, dass das Zollamt durch Einsichtnahme in das System des Flughafens die Landung des Luftfahrzeuges zur Kenntnis nehmen konnte, stellt keine Gestellung im Sinne von Artikel 4 Nummer 19 ZK dar.
So genügt zB auch im Straßenverkehr das Vorfahren des Lkw auf dem Amtsplatz grundsätzlich nicht für eine Gestellung. Es muss eine weitergehende, mindestens schlüssige Erklärungshandlung vorliegen (Witte/Kampf, Zollkodex4 Art. 40 Rz. 3).
Zum Einwand in der Berufung, es sei auf jeden Fall zu keiner Gestellung des Flugzeuges kommen, führt die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung lediglich aus, durch das Verbringen des Luftfahrzeuges in das Zollgebiet sei die Gestellung der Ware erfolgt. Dies trifft aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Schon vom zeitlichen Ablauf her werden Waren zunächst in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und sind dann gemäß Artikel 38 Absatz 1 ZK ordnungsgemäß zum Ort der eigentlichen körperlichen Warenerfassung, das ist in der Regel die Eingangszollstelle, zu befördern. Erst dort schließt sich die Gestellung (Artikel 4 Nummer 19 ZK) als konkrete Maßnahme der Warenerfassung an.

Laut Aktenlage ist keine Gestellung des Flugzeuges erfolgt und haben im Anschluss an das Verbringen auch keine konkreten Überwachungsmaßnahmen begonnen. Der Beginn des Anwendungsbereichs von Artikel 203 ZK setzt jedoch konkret begonnene Überwachungsmaßnahmen der Zollstelle voraus. Entziehen verlangt logisch vorheriges "in den Händen halten" (Witte, Zollkodex4 Art. 203 Rz. 5). Das kann durch Gestellung der Ware geschehen oder durch konkrete Prüfungen davor.

Doch selbst dann, wenn eine Gestellung erfolgt wäre und sich die Ware in vorübergehender Verwahrung befunden hätte, wäre die Bf nicht Zollschuldner nach Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK.
Die Bf hatte zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung kein Zollverfahren der aktiven Veredelung in Anspruch genommen, denn die Zollanmeldung CRN ist erst am nach der Wiederausfuhr der Ware abgegeben und später gemäß Artikel 66 ZK für ungültig erklärt worden, wodurch sie zu einem "nullum" geworden ist.
Der Vorwurf der belangten Behörde, die Bf sei im genannten Verfahren Verfahrensinhaber gewesen und habe die Verpflichtungen aus dem Verfahren der aktiven Veredelung, nämlich die ordnungsgemäße Durchführung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, nicht eingehalten, geht daher ins Leere. Die belangte Behörde führt selbst aus, dass es sich bei der aktiven Veredelung um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung handelt, dessen Inanspruchnahme gemäß Artikel 85 ZK einer Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf. Eine solche Bewilligung war im maßgeblichen Zeitpunkt aber weder erteilt noch beantragt worden.
Die Bf hatte aber auch nicht die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung (Artikel 50 ZK) einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware ergeben. Weder hat sie die Ware gestellt noch wurde die Lagerung gemäß Artikel 51 Absatz 1 ZK bei ihr von den Zollbehörden vorgeschrieben oder zugelassen. Artikel 184 Absatz 2 ZK-DVO kommt nicht zur Anwendung, weil im vorliegenden Fall keine Waren von einem Beförderungsmittel abgeladen worden sind.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-140/04 entschieden hat, gehört die gegebenenfalls dem Anmelder obliegende Verpflichtung, den Waren in vorübergehender Verwahrung innerhalb der Fristen des Artikels 49 des Zollkodex eine zollrechtliche Bestimmung zu geben, nicht zu den Vorgaben des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, der nur die Verpflichtungen betrifft, die mit dem Verbleib der Waren in vorübergehender Verwahrung zusammenhängen (Randnr. 38).
Daraus folgt, dass die Wendung "Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ... ergeben", im Sinne des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex nach dem Abladen der fraglichen Waren die Person bezeichnet, die diese Waren im Besitz hat (Randnr. 39).

Im Falle einer Gestellung der Ware wäre die Zollschuld nicht durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, sondern durch eine unzulässige Behandlung (Wartung bzw Reparatur) in der vorübergehenden Verwahrung entstanden. Eine unzulässige Behandlung an vorübergehend verwahrten Waren stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung gemäß Artikel 204 ZK dar.

Zollschuldrechtlich relevant ist im vorliegenden Fall nicht die Wiederausfuhr der Ware, sondern allenfalls die unterbliebene Gestellung oder die unzulässige Behandlung des Luftfahrzeuges. Nach Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe c) ZK ist die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine zollrechtliche Bestimmung und kann somit zB statt der Überführung in ein Zollverfahren gewählt werden, um die Pflicht zu erfüllen, die sich aus Artikel 48 ZK ergibt.

Die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Abgabenbehörde bildet, ist eine Entziehung des genannten Luftfahrzeuges aus der zollamtlichen Überwachung durch die Bf als Pflichteninhaber.
Wenn die Zollschuld für die verfahrensgegenständliche Ware schon vorher durch vorschriftswidriges Verbringen nach Artikel 202 ZK oder durch eine Pflichtverletzung gemäß Artikel 204 ZK entstanden sein sollte, ist dies ein anderer Sachverhaltskomplex und das Bundesfinanzgericht dafür nicht zuständig.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom betreffend Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 ZK aus den angeführten Gründen rechtswidrig ist und daher ersatzlos aufzuheben war.

Die Abgabenerhöhung war vom unabhängigen Finanzsenat bereits mit gesonderter Entscheidung aufgehoben worden worden (, ZRV/0317-Z3K/11).

Eine Revision wird nicht zugelassen, weil im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 50 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 52 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Nr. 13 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 2 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 184 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 4 Nr. 19 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Flugzeug
Verbringen
Gestellung
zollamtliche Überwachung
Pflichteninhaber
Entziehung
Zollschuld
Wartung
aktive Veredelung
Verweise
RS C-140/04
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200316.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at