Gesellschaftsteuer für Ausgabe von Stückaktien durch Erhöhung des Grundkapitals gemeinschaftsrechtswidrig?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Ju.Dex über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin (in der Folge auch bloß: Bf.), einer Aktiengesellschaft, durchgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung gelangte das Prüfungsorgan zur Ansicht, durch die mit der Ausgabe von 10.920.000 Stückaktien verbundene Erhöhung des Grundkapitals um den Betrag von € 10.920.000,00 wäre ein gesellschaftsteuerlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden.
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das damals noch zuständige Finanzamt Klagenfurt der Bf. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gesellschaftsteuer (GesSt) in Höhe von € 101.975,02 fest.
Als Bemessungsgrundlage zog das Finanzamt den Betrag von € 10.920,000,00 abzüglich zweier zuvor geleisteter Aufzahlungen (Agio) im Ausmaß von € 722.498,27, die bereits der GesSt unterlegen waren, insgesamt also einen Betrag von € 10.197.501,73, heran.
Ihre noch als Berufung bezeichnete Beschwerde begründete die Bf. allein damit, die Steuervorschreibung würde im Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 69/335/EWG) stehen, da nach der im Art. 4 Abs. 2 lit a dieser Richtlinie enthaltenen Übergangsregelung die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen nur dann der GesSt unterzogen werden könne, wenn diese Vorgänge am der Steuer zum Satz von 1% unterlagen. Dies treffe hier nicht zu, da Österreich solche Vorgänge zum damals allgemein geltenden Steuersatz von 2% besteuert habe, weshalb der bekämpfte Bescheid als mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehend aufzuheben wäre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ausgehend vom Inhalt des übermittelten Bemessungsaktes samt dem dort einliegenden Arbeitsbogen des Prüfers wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nachstehender Sachverhalt als unstrittig und entscheidungsrelevant festgestellt:
Anlässlich der bei der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, und zwar bei der ABC-GmbH, im Jahr 2000 vorgenommenen Erhöhung des Stammkapitals wurde auch eine Aufzahlung (Agio) von € 423.420,27 geleistet. Dieser Vorgang unterlag damals der Gesellschaftsteuer (GesSt).
In der außerordentlichen Generalversammlung der ABC-GmbH vom hatten die Gesellschafter der GmbH zunächst eine Erhöhung des Stammkapitals um € 29.121,52 auf € 70.000,00 und den Neueintritt von Max Mustamann und Maria Mustamann als Gesellschafter beschlossen. Neben den auf sie entfallenden und bar zu bezahlenden Geschäftsanteilen hatten Max und Maria Mustamann als Ausgleich der Wertverhältnisse weitere Beträge (Agios) im Gesamtausmaß von € 299.078,00 zu entrichten, wofür der Bf. Gesellschaftsteuer in Höhe von € 2.990,78 vorgeschrieben wurde.
Sodann wurde im folgenden Tagesordnungspunkt die Umwandlung der ABC-GmbH in eine Aktiengesellschaft unter der Firma der nunmehrigen Beschwerdeführerin beschlossen.
In der Bilanz der Bf. zum scheinen ein Grundkapital in Höhe von € 70.000,00 sowie eine nicht gebundene Kapitalrücklage im Ausmaß von € 12.576.579,73 auf.
Mit Beschluss vom wurde durch die in der Hauptversammlung vollzählig anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre rückwirkend zum eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von 10.920.000 weiteren Stückaktien um einen solchen Betrag auf daher € 10.990.000,00 vorgenommen.
In rechtlicher Hinsicht wird dazu auf § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) verwiesen, wonach der Gesellschaftsteuer gemäß Z 1 leg. cit. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber und nach Z 2 Leistungen unterliegen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.
Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 2000/16/0761, und insbesondere vom , 2003/16/0129, zutreffend erkannt, dass die Besteuerung einer Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von Stückaktien der Steuer gemäß § 2 KVG unterliegt (idS auch die Entscheidung des UFS Wien vom , Zl. RV/0437-W/05).
Nicht in Zweifel gezogen wird auch die Bemessungsgrundlage, bei deren Ermittlung das Finanzamt richtigerweise § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KVG zur Anwendung gebracht hat. Dieser Bestimmung zufolge bleiben von der Besteuerung Rechtsvorgänge ausgenommen, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung auf einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen, die aus Mitteln gebildet wurden, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, beruht. Im gegenständlichen Fall unterlagen zwei Aufgeldzahlungen im Ausmaß von € 722.498,27 bereits in vorhergehenden Jahren der GesSt. Dieser Betrag wurde rechtsrichtig von der im Übrigen gemäß § 7 Z 1 KVG ebenfalls fehlerfrei ermittelten Ausgangsgröße in Höhe von € 10.920.000,00 in Abzug gebracht, wodurch sich eine Bemessungsgrundlage von € 10.197.501,73 errechnete.
Allein strittig verbleibt daher nur die Frage, ob die vorgenommene Besteuerung dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 2 lit. a der RL 69/335/EWG, widerspricht. Diesbezüglich ist auf die umfassenden Ausführungen im Erkenntnis des , zu verweisen. Nach Ansicht des VwGH könne aus den Präambeln der Richtlinien 69/335/EWG und 85/303/EWG vom Sinn und Zweck dieser Regelungen dahingehend abgeleitet werden, dass für die Mitgliedstaaten auch nach der RL 85/303/EWG weiterhin die Möglichkeit, für bestimmte Vorgänge unter Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes von 1% Gesellschaftsteuer zu erheben, bestehen sollte. Ermäßigte, unter 1% liegende Steuersätze, seien mit einer – hier indes nicht zutreffenden – Ausnahme nicht mehr anzuwenden.
Wörtlich heißt es im zuletzt genannten Judikat noch:
"Wenn Österreich am für die in Rede stehenden Vorgänge (Anm.: erkennbar gemeint die unter § 2 KVG erfassten Tatbestände) im Bereich der Gesellschaftsteuer einen höheren Steuersatz als 1 v.H. hatte (nämlich 2 v.H.), der allerdings schon vor dem Beitritt angeglichen wurde, dann wurden damit die Richtlinienvorgaben erfüllt. Es kam nämlich nicht darauf an, dass bereits am nach der nationalen Rechtslage ein Steuersatz von genau 1% normiert war. Entscheidend war vielmehr, dass der im Beschwerdefall besteuerte Vorgang keinem ermäßigten Steuersatz von unter 1% unterlag, weil ein solcher Vorgang nach der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom zu befreien war. Dies galt jedoch nicht für Steuersätze über 1% und somit auch nicht für den damals nach den nationalen Bestimmungen anzuwendenden Steuersatz von 2%. Eine Auslegung, nach der nur dann die Gesellschaftsteuer ab dem Beitritt der Republik Österreich zur EU weiterhin erhoben werden dürfe, wenn am der Steuersatz genau 1% betragen habe und eine Erhebung im Fall eines damals höheren Steuersatzes ausgeschlossen sei, ist mit den Richtlinienbestimmungen nicht vereinbar, weil mit der zuletzt genannten Richtlinie nur die damals ermäßigten Steuersätze von unter 1% wegfallen sollten, der "Normalsteuersatz" der im Anwendungsbereich der Richtlinie 1% betragen hat, belassen werden konnte. Daher ist die Formulierung in der Richtlinie: "soweit sie am der Steuer zum Satz von 1 v.H. unterlagen", nur so zu verstehen, dass damit eine Abgrenzung zu den ermäßigten Steuersätzen erfolgte, keineswegs aber eine Festschreibung eines Steuersatzes von 1% mit der Folge, dass damit beim Beitritt der Republik Österreich zur EU ein höherer "Normalsteuersatz" zum Wegfall der Berechtigung zur Erhebung der Gesellschaftsteuer führen sollte.
In Österreich war für den im Beschwerdefall besteuerten Vorgang bereits am Gesellschaftsteuerpflicht mit dem Normalsteuersatz von damals 2 v.H. gegeben. Somit sind die Richtlinienvorgaben erfüllt und Österreich kann weiterhin auch nach dem Beitritt zur EU für diese Vorgänge Gesellschaftsteuer mit einem Steuersatz von 1% vorschreiben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 97/16/0405, und vom , 2003/16/0470)."
Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass die von der Bf. angezogene Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG nicht dahingehend zu verstehen ist, dass eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, im hier zu beurteilenden Fall durch Umwandlung von Rücklagen, am genau und nur einem Satz von 1 v.H. unterlegen sein musste, sondern einem Steuersatz von mindestens (also nicht weniger als) 1%. Dies war, wie bereits ausgeführt, in Österreich der Fall, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier streitentscheidende Frage, ob die Besteuerung gemäß § 2 KVG der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Art. 4 Abs. 2 der RL 69/335/EWG widerspricht, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , 2003/16/0129, und insbesondere vom , 2004/16/0243) ausreichend geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 Art. 4 Abs. 2 lit. a RL 85/303/EWG, ABl. Nr. L 156 vom S. 23 § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
Schlagworte | Kapitalerhöhung Stückaktien Gemeinschaftsrechtswidrigkeit |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100346.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at