Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2014, RV/2100700/2012

Ausschluss des Energieabgabenvergütungsanspruches für Dienstleistungsbetriebe ab Februar 2011

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
Dr. Karl Fink

in der Beschwerdesache X. GmbH & Co KG, G., vertreten durch Baumgartner & Grienschgl GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Elisabethstraße 40, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), die einen Hotelbetrieb führt, hat mit dem Antrag vom die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von € 2.033,16 begehrt.

Das Finanzamt hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:

Mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sei in den §§ 2 und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) eine Einschränkung vorgesehen worden, nach der für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für so genannte „Dienstleistungsbetriebe“ sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem somit ausgeschlossen.

Dagegen hat die Bf. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben:

Da der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenrückvergütung ab als verfassungswidrig einzustufen sei werde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angestrebt. Die Beschwerde richte sich somit ausnahmslos gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 EAVG in der für 2011 maßgebenden Fassung.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die erste Beschwerde gegen die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 EAVG bereits am beim Verfassungsgerichtshof eingereicht worden sei.

Sie stelle daher den Antrag, die Abgabenrückvergütung für den Zeitraum bis erklärungsgemäß mit € 2.033,16 festzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 2 Abs. 1 EAVG lautet in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010:

„Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B 321/12, die Beschwerde einer Hotelbetreiberin gegen die Versagung der Vergütung von Energieabgaben abgewiesen, da die Einschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetz 2011 im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation sachlich gerechtfertigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde, betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum März 2010 bis Februar 2011 eines Hotelbetriebes, mit Erkenntnis vom , 2013/15/0066, Nachstehendes zu Recht erkannt:

„Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Anspruch auf Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Es wurden sohin Dienstleistungsbetriebe, denen für frühere Zeiträume auch ein Vergütungsanspruch zugestanden ist, von der Vergütung ausgeschlossen.

Gemäß § 4 Abs. 7 EAVG ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der (beihilfenrechtlichen) „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ abhängig.

Im Erkenntnis vom , 2012/17/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung nicht vorgelegen ist, sodass § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt.

Im Erkenntnis vom , 2012/17/0469, hat der Verwaltungsgerichtshof sodann ausgesprochen, dass die in Rede stehende Genehmigung ab Februar 2011 vorliegt. Er hat daher zu Recht erkannt, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist und solcherart Dienstleistungsbetrieben ab Februar 2011 kein Vergütungsanspruch zusteht. Aus den in diesem Erkenntnis vom angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ergibt sich auch für den gegenständlichen Fall, dass die beschwerdeführende Partei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für Februar 2011 nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Aus den im hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0175, dargelegten Ausführungen folgt allerdings, dass die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt hat, als sie bereits für den Monat Jänner 2011 die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 EAVG in der einschränkenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 angenommen hat und aus diesem Grund für Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.“

Da sich demnach der angefochtene Bescheid, mit dem die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 versagt worden ist, als rechtmäßig erweist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ; ; ; und ).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

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