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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2014, RV/2100468/2009

Keine doppelte Haushaltsführung im Einzugsbereich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Herwig Aigner in der Beschwerdesache NameBeschwerdeführer, Adresse, vertreten durch Rein, Rothwangl & Partner, 8190 Birkfeld, Oberer Markt 1, gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Werbungskosten (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht. Das Finanzamt verwies diesbezüglich in der Begründung nur auf die telefonische Besprechung .

In der Berufung brachte der steuerliche Vertreter vor, dass gemäß dem Erkenntnis des eine Stunde Fahrzeit zumutbar sei. Die Fahrtstrecke von A nach B jedoch nur bei besten Witterungsbedingungen in einer Stunde zu schaffen ist und speziell im Winter bei der Befahrung der B 72 über das Alpl mit großen Zeitverzögerungen zu rechnen ist.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt,  dass der Verwaltungsgerichtshof eine Wegstrecke von 83 km als nicht unüblich angesehen habe ().
Wobei im vorliegenden Fall die einfache Wegstrecke nur 66 Kilometer betrage und die überwiegende Strecke auf einer gut ausgebauten Bundesstraße zurückgelegt werden kann.

Mit Schriftsatz vom beantragte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Begründung wurde auf die Berufung vom verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2003 als Projektleiter im Industrieanlagenbau.  An Arbeitstagen benützt der Beschwerdeführer eine Mietwohnung in PLZ B, in welcher er schon seit 1986 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.  In Zusammenhang mit dieser Wohnung hatte der Beschwerdeführer für Miete und Betriebskosten 1.774,20 Euro sowie für Strom 132,00 Euro aufzuwenden. Für die wöchentlichen Familienheimfahrten entstanden dem Beschwerdeführer Fahrtkosten im Ausmaß von 2.100 Euro.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Entsprechend § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nicht abziehbar sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Aufwendungen für die eigene Wohnung sind demgemäß grundsätzlich nicht abziehbar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dadurch bedingten Mehraufwendungen (Kosten der Zweitwohnung am Arbeitsort, Familienheimfahrten) Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen. Derartige Aufwendungen gelten so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in (gewichtigen) Umständen der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehepartners haben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 56 "doppelte Haushaltsführung", Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 16 Anm 25, jeweils mit Judikaturhinweisen).

Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort wegen einer unüblich weiten Entfernung hat die Verwaltungspraxis mit einer Strecke von mehr als 120 km konkretisiert. An dieser Entfernung orientiert sich grundsätzlich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates. Abhängig von den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles wurde aber auch bei Strecken unter 120 km von einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ausgegangen (zB , , RV/0118-G/08), entscheidend ist hier vor allem die Art der Wegstrecke und der zeitliche Aufwand ().

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Fahrtstrecke" die kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Rücksicht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben ().

Wie das Finanzamt angeführt hat, wurde iZm doppelter Haushaltsführung vom Verwaltungsgerichtshof eine täglich zu fahrende einfache Strecke von 78 km und eine Fahrtzeit von maximal einer Stunde als zumutbar erachtet (). Auch eine Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort von 83 km wurde als nicht unüblich angesehen ().

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnort jedenfalls unter 120 km beträgt und großteils auf Schnellstraßen zu bewältigen ist. Vom Finanzamt wurde anhand eines Routenplaners als kürzeste Strecke vom Wohnsitz in A zum Arbeitsplatz in B die Strecke über die S6, mit 65,38 Kilometer und einer Fahrtdauer von 0:58 Stunden ermittelt (davon rund 20 Kilometer auf der B 72).

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass tägliche Fahrten über die kurvenreiche Strecke der B 72 mit sehr hohem Risiko verbunden seien und er deshalb eine Gefahr im Straßenverkehr darstelle.

Wie schon vom Finanzamt aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichthof in diesen Umständen keine Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt gesehen ().

Abschließend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vor dem Hintergrund des von Literatur und Rechtsprechung angelegten Maßstabes nicht geeignet waren, die tägliche Heimfahrt als unzumutbar zu qualifizieren. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Zweitwohnsitz und die Familienheimfahrten waren auf Grund der täglichen Erreichbarkeit privat veranlasst und können gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe die oa. VwGH-Erkenntnisse).

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienwohnsitz
doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnsitz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100468.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at