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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2014, RV/6100584/2013

Schülerfreifahrt zu Unrecht bezogen - objektive Erstattungspflicht besteht;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache A gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Rückforderung von Ersatzleistungen für zu Unrecht in Anspruch genommene Schülerfreifahrt für das Schuljahr 2010/11 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom hat die Schule dem Finanzamt B mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (Bfin) sich während des Schuljahres 2010/2011 vom Schulunterricht abgemeldet habe. Das Austrittsdatum sei der gewesen, eine Rückgabe des Schülerfreifahrausweises sei nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom hat das Finanzamt B die Bfin darauf hingewiesen, dass bei Schulabbruch ein noch gültiger Freifahrausweis für die Fahrt zwischen Wohnung und Schule unverzüglich dem zuständigen Verkehrsunternehmen zurückzustellen sei. Werde der Freifahrausweis nicht zurückgegeben, führe dies zur Rückforderung des von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreises. Gleichzeitig ist der Bfin ein Fragebogen - mit dem Ersuchen diesen auszufüllen und dem Finanzamt B samt einer Bestätigung des Verkehrsunternehmens über die Rückgabe des Freifahrausweises zu retournieren - übermittelt worden.

Zugleich ist auch die ÖBB per eMail davon verständigt worden, dass durch die Abmeldung vom Unterricht bei der Bfin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt nicht mehr gegeben seien. Die Stornierung des Freifahrausweises habe mit zu erfolgen.

Aus dem ausgefüllten am beim Finanzamt eingelangten Fragebogen geht hervor, dass der Bfin vom Verkehrsunternehmen C auf der Fahrtstrecke von D bis E und von E bis D ein Ausweis ausgestellt worden sei. Die Bfin habe diesen Ausweis Nr. xyz dem Verkehrsunternehmen am zurückgestellt. Tatsächlich hat die Bfin den Ausweis am (laut Poststempel) an das Finanzamt B gesendet.

Mit eMail vom hat die Fa. ÖBB dem Finanzamt B die Stornierung des Freifahrausweises mit bekanntgegeben.

Mit Schriftsatz vom ist die Fa. ÖBB von der Rückgabe des Ausweises verständigt worden.

Am ist vom Finanzamt B ein Bescheid über die Rückforderung von Ersatzleistungen für zu Unrecht in Anspruch genommener Schülerfreifahrt für das Schuljahr 2010/11 erlassen und darin ausgesprochen worden, dass die Bfin verpflichtet sei, den von der Republik Österreich für das Schuljahr 2010/11 geleisteten Fahrpreisersatz in Höhe von € 421,50 zurückzuzahlen.

Begründend ist ausgeführt worden, dass nach § 30f Abs. 2 FLAG 1967 ein Fahrpreisersatz nur für die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden dürfe, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 FLAG 1967 beigebracht würde und für die Familienbeihilfe bezogen werde. Auf Grund des Antrags auf Ausstellung einer Karte habe die Bfin einen Freifahrausweis mit Gültigkeit für die Zeit von bis erhalten. Die vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die Bfin die Schulausbildung an der Schule mit abgebrochen habe. Entgegen der Verpflichtung, den Freifahrausweis unverzüglich dem Verkehrsunternehmen nachweislich zurückzustellen (Pkt. 9 der Erläuterungen auf dem Antrag zur Ausstellung eines Schülerfreifahrausweises), sei der Freifahrausweis erst nach Aufforderung des Finanzamtes am zurückgesandt worden. Auf Grund der Mitteilung der Schule sei die Gültigkeit des Fahrausweises mit widerrufen worden. Die Voraussetzungen für die Schülerfreifahrt einen Fahrpreisersatz zu leisten sei ab nicht mehr gegeben gewesen. Der Fahrpreisersatz sei für 34 Wochen in Höhe von € 955,40 geleistet worden. Davon sei ein Fahrpreisersatz in Höhe von € 533,90 für 19 Wochen zu Recht erfolgt. Der Restbetrag von € 421,50 sei jedoch zurückzufordern.

Gegen diesen Bescheid hat die Bfin am mit nachstehender Begründung Berufung eingebracht:

Die Bfin habe wegen gesundheitlicher Probleme die Schule abbrechen müssen. Sie habe den Fahrausweis nicht mehr verwendet, da sie in stationärer Behandlung in diversen Spitälern gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes B vom ist die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Die Bfin habe den Wohnsitz in AB, und habe die Schule besucht. Auf Grund des Antrags auf Ausstellung eines Freifahrausweises für das Schuljahr 2010/11, unterzeichnet am , sei vom V ein Freifahrausweis für die Fahrtstrecke von DA nach EA zur Schule ausgestellt worden. Im Antrag sei erklärt worden, dass der beantragt Fahrausweis pro Woche an fünf Tagen sowohl für die Hinfahrt zur Schule als auch für die Rückfahrt zum Wohnsitz tatsächlich benutzt werden würde. Außerdem sei versichert worden, alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht und die Erläuterungen – einschließlich der Strafbestimmungen – auf der Rückseite des Antrags gelesen zu haben. Auf der Rückseite des Antragformulares Beih 81 (Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises) stehe unter Punkt 9 der Erläuterungen, dass ein nicht mehr benötigter noch gültiger Fahrausweis dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) zurückzugeben sei. Bis zur nachweislichen Rückgabe des Fahrausweises seien die Verkehrsunternehmen berechtigt, Fahrpreisersätze mit dem Finanzamt zu verrechnen. Unter Punkt 10 der Erläuterungen werde darauf hingewiesen, dass der Schüler den von der Republik Österreich für den Fahrausweis geleisteten Fahrpreis zu ersetzen habe, wenn die Freifahrausweis durch unwahre Angaben erlangt worden sei oder die Schülerfreifahrt weiter in Anspruch genommen würde, obwohl die Voraussetzungen weggefallen seien. Nach Mitteilung der Schule sei die Bfin mit vom Unterricht abgemeldet worden. Auf Grund der Abmeldebestätigung von der Schule sei die Gültigkeit des Freifahrausweises mit widerrufen worden, weil der Freifahrausweis nach Austritt aus der Schule nicht an das Verkehrsunternehmen des V zurückgegeben worden sei. Nachdem der Freifahrausweis nach dem Schulaustritt nicht umgehend an den V zurückgegeben worden sei, sei für den Zeitraum vom bis (Widerrufsdatum) zu Unrecht der Fahrpreisersatz geleistet worden. Die Rückforderungsbestimmung gemäß § 30h Abs. 2 FLAG 1967 stelle weder auf eine Bereicherungsabsicht noch auf eine Schädigungsabsicht ab. Tatsache sei, dass für die Bfin für das Schuljahr 2010/11 ein Freifahrausweis beantragt und ausgestellt worden sei. Die Republik Österreich habe für den ausgestellten Fahrausweis den Ersatz des Fahrpreises für die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises zu leisten gehabt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt seien ab nicht mehr gegeben gewesen. Die von der Republik Österreich aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu Unrecht bezahlten Fahrtkosten seien daher zurückzufordern gewesen.

Am hat die Bfin einen nicht unterschriebenen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, wobei die Mangelhaftigkeit dieser Eingabe im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens beseitigt worden ist.

Dieser Vorlageantrag ist am dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dazu wird erwogen:

A)Zuständigkeit:

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO idF BGBl I Nr. 70/2013 sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Entsprechend dieser Übergangsbestimmung fällt die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung vom gegen den Bescheid über die Rückforderung von Ersatzleistungen für zu Unrecht in Anspruch genommene Schülerfreifahrt für das Schuljahr 2010/11 vom nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes und ist von diesem als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

B) Schülerfreifahrt - Rückforderung von Ersatzleistungen:

1.) Sachverhalt:

Die Bfin ist am abc zur Welt gekommen und ist somit seit cde volljährig. Laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom hat die Bfin seit abc ihren Wohnsitz in ABC. Am stellte die Bfin als Volljährige einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für das Schuljahr 2010/11 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem D und E zum Besuch der Schule in ST Durch die Unterzeichnung des Antragsformulars Beih 81 versicherte die Bfin die Erläuterungen auf der Rückseite des Vordrucks gelesen zu haben.

In den angesprochenen Erläuterungen ist unter Punkt 9 Folgendes nachzulesen: „Wird ein noch gültiger Fahrausweis nicht mehr benötigt (z.B. weil der/die Schüler/in aus der Schule, für deren Besuch der Freifahrausweis ausgestellt wurde, ausgetreten ist), ist er dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) zurückzugeben.“ Punkt 10 lautet: „Der/die Schüler/in hat den von der Republik Österreich für den Freifahrausweis geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn der Freifahrausweis durch unwahre Angaben erlangt oder die Schülerfreifahrt weiter in Anspruch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers/der Schülerin haftet der/die Erziehungsberechtigte, wenn der/die Schüler/in noch minderjährig ist.“

Die Bfin erhielt daraufhin einen Fahrausweis mit der Karten-Nr. xyz mit einer Gültigkeitsdauer von bis . Am meldete sich die Bfin sodann vom Unterricht an der Schule ab ohne den Fahrausweis zurückzugeben. Die Schule informierte das Finanzamt B von dieser Tatsache mit Schriftsatz vom . Am wurde der Fahrausweis der Bfin von Seiten der ÖBB storniert. Am gab die Bfin letztlich den Freifahrausweis zurück.

Laut einem Kurzarztbrief des Krankenhaus befand sich die Bfin in der Zeit von bis in diesem Krankenhaus zur stationären Behandlung. In der Zeit von bis befand sie sich in der Klinik.

2.) rechtliche Würdigung:

Im Abschnitt I a mit den §§ 30a bis 30i des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) sind die Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten geregelt.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist gemäß § 30f Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler/der Schülerinnen zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler/innen gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteils des Schülers/der Schülerin am Fahrpreis in Höhe von 19,60 Euro für jedes Schuljahr an den Schüler/die Schülerin auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler/von der Schülerin geleistete Eigenanteil für dieses Schuljahr anzurechnen ist.

Der Fahrpreisersatz darf gemäß § 30f Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler/Schülerinnen geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die sofern sie volljährig sind, weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Eine Teilnahme des Schülers/der Schülerin an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nach § 30f Abs. 4 FLAG 1967 nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler/die Schülerin keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit a dürfen Schüler/innen nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden.

Nach § 30e Abs. 3 FLAG 1967 ist die Schulfahrtbeihilfe nur zu gewähren, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers/der Schülerin, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers/der Schülerin, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.

Der Schüler/die Schülerin hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) nach § 30h Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 zu ersetzen, wenn er/sie die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers/der Schülerin zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt (Satz 3). Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig (Satz 4). Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind nach Satz 5 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 10 AVOG 2010 – DV BGBl II 2010/165 ist das Finanzamt B für die sich aus § 30h Abs. 2 FLAG 1967 ergebenden Aufgaben im Bereich des Bundeslandes EA zuständig.

Dem Schüler/der Schülerin steht also nach § 30f FLAG für jedes Schuljahr unter folgenden Voraussetzungen ein Freifahrausweis zu:

- Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Inland oder im grenznahen Ausland bzw. einer bestimmten anderen Ausbildungseinrichtung;

- Wohnung im Inland;

- Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweise bei den einzelnen Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke (Beih 81);

- Bestätigung der Schule im Sinne des § 30e Abs. 3 FLAG 1967 als Beilage des vorgenannten Antrags bzw. direkt auf dem Antragsformular;

- Bezug von Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) oder zumindest Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitpunkt der Antragstellung;

- Nachweis über die Bezahlung des Eigenanteils im Zeitpunkt der Ausfolgung des Freifahrausweises.

Außer Streit steht im gegenständlichen Fall, dass die damals bereits volljährige Bf am einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Beih 81/2010 stellte und im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. hinsichtlich der Bezahlung des Eigenanteils im Zeitpunkt der Ausfolgung des Freifahrausweise sämtliche Voraussetzungen für die Ausfolgung des Freifahrausweises bzw. die Gewährung der Schülerfreifahrt erfüllte.

Mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigte die Bfin aber auch, die Erläuterung auf der Rückseite des Vordrucks gelesen zu haben. Aus den Punkten 9 und 10 der Erläuterungen geht hervor, dass ein noch gültiger Freifahrausweis, der nicht mehr benötigt wird (zB weil der Schüler/die Schülerin aus der Schule, für deren Bereich der Freifahrausweis ausgestellt wurde, ausgetreten ist), dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) zurückzugeben ist, und dass der Schüler/die Schülerin den von der Republik Österreich für den Freifahrausweis geleisteten Fahrpreis zu ersetzen hat, wenn der Freifahrausweis durch unwahre Angaben erlangt oder die Schülerfreifahrt weiter in Anspruch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind.

Durch den ebenfalls unbestrittenen, am erfolgten Austritt aus der Schule, fiel mit diesem Datum eine der Voraussetzungen – nämlich der Schulbesuch -  für die Gewährung der Schülerfreifahrt weg. Trotz des Austritts aus der Schule und des damit verbundenen Wegfalls einer der Voraussetzungen für die Schülerfreifahrt gab die Bf den Freifahrausweis, der eine Gültigkeitsdauer bis aufwies, erst (über Aufforderung des Finanzamtes B) am zurück.

§ 30h Abs. 2 FLAG 1967 enthält nun eine – öffentlich-rechtliche - Ersatzpflicht des Schülers/der Schülerin hinsichtlich des vom Bund für die Schülerfreifahrt im Linienverkehr geleisteten Fahrpreises, wenn die Schülerfreifahrt zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ua, dass – bei ursprünglich zutreffenden Angaben – weiter die Schülerfreifahrt in Anspruch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. (Vgl. Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 30h Rz 3 und 4).

§ 30h Abs. 1 FLAG 1967 normiert damit – ebenso wie § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für die Rückforderung von Familienbeihilfe – eine objektive Erstattungspflicht desjenigen/derjenigen, der/die die Schülerfreifahrt zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Bei einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Schülerfreifahrt nach § 30f FLAG 1967 sind wie bei der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages subjektive Momente unerheblich. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Inhaber/die Inhaberin des Schülerfreifahrausweises den Fahrpreisersatz der Republik Österreich zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher/die Bezieherin die erhaltenen Beträge bzw. ob der Inhaber/die Inhaberin den Freifahrausweis tatsächlich verwendet hat, ist unerheblich. Auf ein Verschulden kommt es bei der Rückzahlungspflicht ebenfalls nicht an. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. (-G/11, , vom , 2008/15/0329, vom , 2009/15/0089 und vom , 2007/15/0162, sowie Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 und 23, Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 30h Rz 1 und 2).

Im Hinblick darauf, dass die Bf in der Zeit von (Zeitpunkt des Schulaustritts) bis zur Stornierung des damals noch gültigen Freifahrausweises am mangels Besuch jener Schule, die ursprünglich eine Schulbesuchsbestätigung ausgestellt hatte, eine der Voraussetzungen für die rechtmäßige Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt nicht gegeben war, bezog die Bfin während dieser Zeit den von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreisersatz objektiv zu Unrecht.

Die Tatsache, dass sich die Bfin zum Zeitpunkt des Schulaustritts – genau vom bis im KH befand und rund eineinhalb Monate später die Klinik aufsuchen musste, kann als subjektives Moment im Rahmen dieses Erkenntnisses keine Berücksichtigung finden.

Da die Voraussetzungen für die rechtmäßige Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt in der Zeit vom bis nicht erfüllt waren, ist die Rückforderung durch das Finanzamt B zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

C) Revision:

Nach § 280 Abs. 1 lit. d und e BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sowie die Begründung zu enthalten.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da hinsichtlich der in § 30h Abs. 2 FLAG 1967 normierten objektiven Erstattungspflicht auf die bestehende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB die Erkenntnisse des , vom , 2008/15/0329, vom , 2009/15/0089 und vom , 2007/15/0162) zu der Rückforderung der Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückgegriffen werden kann, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100584.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at