Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2014, RV/6100659/2013

Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten); Ablauf des beantragten Zeitraumes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter U in der Beschwerdesache der Fa. A, in B , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (in Form von Ratenzahlungen) gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
 


Entscheidungsgründe
 

Mit elektronischem Anbringen vom suchte die Beschwerdeführerin (Bf)Fa. A um Stundung bis und unter Hinweis auf die erbrachte Zahlung von € 36.697,65 und nach Zahlung eines weiteren Betrages von
€ 34.000,-- (nächste Woche) um anschließende Ratenzahlungen in Form von drei Raten zu je € 22.000,-- an.

Dieses Ansuchen wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei.

Dagegen richtet sich die (elektronisch) am eingebtrachte Berufung der Bf (welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 11. Oktober € 20.000,-- an Abgabenschulden beglichen wurden und alles daran gesetzt werde, um die Abgabenschulden bis Ende November 2013 abzustatten.
Die wirtschaftliche Situation sei schwierig. Es konnten Aufträge nicht realisiert und vorhandene Aufträge die zu Zahlungsbedingungen abgewickelt werden, die die Bf unter anderem auch in diese Situation bringen würde. Prüfungsfristen von 30 Tagen mit anschließendem Zahlungsziel von 60 Tagen seien keine Seltenheit und Lieferverzögerungen, die nicht durch die Bf sondern den Auftraggebern herbeigeführt würden, bringen die Bf in eine unangenehme Situation.
Es werde daher ersucht der Berufung stattzugeben.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde wiederholt, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen der Bf als gegeben.

Daraufhin erhob die Bf mit Anbringen vom neuerlich Berufung welche als Vorlageantrag zu werten war.
Darin wurde folgender Zahlungsvorschlag unterbreitet.
In der 46 Kalenderwoche € 23.000,-- (Zahlungsbeleg anbei), in der 48 Kalenderwoche € 20.000,--, in der 50 Kalenderwoche € 14.000,-- und in der 52 Kalenderwoche € 23.000,--.

Wie bereits vom Geschäftsführer informiert wurde, seien bei objektbezogenen Aufträgen die Zahlungsbedingungen so, dass Schlussrechnungen mit 90 Tagen Zahlungsziel und einer darüber hinaus gehenden Prüffrist bezahlt werden. Entsprechende Werkverträge mit Großkunden wurden beigelegt.
Es möge berücksichtigt werden, die Umsatzsteuer der letzten Monate weitgehendst pünktlich abgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom wurde die Bf seitens des Finanzamtes aufgefordert die angebotenen Raten vorläufig zu entrichten.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto der Bf zu StNr. XY ist zu ersehen, dass angebotene Zahlungen nicht rechtzeitig bzw. nicht entrichtet wurden.
 

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zunächst ist festzustellen, dass die Bf. in ihrem Zahlungserleichterungsansuchen und den Berufungen die Gewährung von Raten (in unterschiedlicher Höhe) bis längstens Dezember 2013 beantragt hat.

Der Zeitraum, für den um Ratenzahlungen angesucht wurde, ist demnach bereits verstrichen.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ).

Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Zahlungserleichterung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des letzten Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Ratenzahlung begehrt hat, die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Zahlungserleichterung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (ähnlich. ).

Da bereits aus den genannten Gründen die Berufung abzuweisen war, war eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) bzw. dem Berufungsvorbringen nicht mehr geboten.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die von der Bf selbst angebotenen Raten ohnedies nicht rechtzeitig bzw. gar nicht entrichtet wurden.

Über die Berufung konnte daher nur spruchgemäß entschieden werden.


Die Revision ist nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage (Zeitraum für den um Ratenzahlungen angesucht wurde bereits abgelaufen) durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH (wie oben zitiert) geklärt ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100659.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at