Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2014, RV/7101702/2013

Ein nach Beschwerdeerledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag ist als unbegründet abzuweisen.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 203/2014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2014/13/004. Mit Beschluss v. zurückgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache A.B., Adresse , vertreten durch Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda, Jörgerstraße  37/2, 1170 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrags zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Eingabe vom brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (Bf.) gegen dem Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung der Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2002-2007 und den Verspätungszuschlagbescheid 2002 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.

Mit Eingabe vom brachte der steuerliche Vertreter einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ein und führte aus:

„Im Hinblick auf die am erfolgte weitere Berufungsergänzung und präzisierend durch Herrn B. wird ersucht die nachstehenden Beträge auszusetzen:“


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Umsatzsteuer 2002
€ 19.337,60
Einkommensteuer 2002
€ 40.409,50
Verspätungszuschlag 2002
€ 1.926,32
Umsatzsteuer 2003
€ 36.387,80
Einkommensteuer 2004
€ 3.238,63
Umsatzsteuer 2004
€ 40.210,20
Einkommensteuer 2005
€ 61.048,07
Umsatzsteuer 2005
€ 26.510,70
Einkommensteuer 2006
€ 87.359,96
Umsatzsteuer 2006
€ 1.999,94
Einkommensteuer 2007
€ 107.428,93

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen hätte werden können, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.

Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom brachte der Bf. am einen Vorlageantrag sowie eine Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages ein.

In der Berufung betreffend § 212a BAO führte der Bf. wörtlich aus:

„Gleichzeitig (Anm.: mit dem genannten Vorlageantrag) erhebe ich gegen den Bescheid vom mit welchem die Abweisung eines Aussetzungsantrages erfolge das Rechtsmittel der Berufung mit dem Begehren der Gewährung der Aussetzung unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben.


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Umsatzsteuer 2002
€ 14.111,51
Einkommensteuer 2002
€ 40.409,50
Umsatzsteuer 2003
€ 36.387,80
Einkommensteuer 2004
€ 3.238,63
Umsatzsteuer 2004
€ 40.210,20
Einkommensteuer 2005
€ 61.048,07
Umsatzsteuer 2005
€ 26.510,70
Einkommensteuer 2006
€ 87.359,96
Umsatzsteuer 2006
€ 1.999,94
Einkommensteuer 2007
€ 107.428,93

In Würdigung der angeführten Gründe wird ersucht meinen verschiedenen Anträgen stattzugeben und dies vor allem unter Berücksichtigung des schwer angegriffenen Gesundheitszustandes des Herrn B.“.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Aus der zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung (Beschwerde) durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung), im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. u.a. ).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) erlassen, die dem Bf. am zugestellt wurde, und war daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag des Bf. auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung (Beschwerde) als unberechtigt erweist.

§ 212a Abs. 5 BAO sieht ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/201
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101702.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at