Betriebsausgabeneigenschaft einer Schadenersatzzahlung eines Anlageberaters?
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RV/7100148/2011-RS1 | Eine freiwillig erfolgte Schadenersatzzahlung eines Anlageberaters an seine Schwester wegen eines Kursverlustes, wobei die durch ihn empfohlenen Wertpapiere noch nicht verkauft wurden, ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
XY
in der Beschwerdesache Bw., Adr, vertreten durch Mag. Michael Rubak, Handelskai 92/Gate 2/3 7 B, 1200 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der u.a. als Vermögensberater tätig ist, erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Einkommensteuerveranlagung wurden beantragte Betriebsausgaben für Schadenersatzzahlungen in Höhe von € 20.000,-- an die Schwester des Bw. durch das Finanzamt mit folgender Begründung nicht als Betriebsausgaben anerkannt:
"Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Die von Ihnen übernommene Haftung ist weder vom Berufsbild eines Vermögensberaters (d.h. von einer Beratungsleistung) umfasst, noch durch die Vermittlungstätigkeit für die V.-Organisation, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens von diesen Berufskreisen in Ausübung des Berufes (vgl. ) grundsätzlich keine Garantien für Veranlagungsergebnisse abgegeben werden (können).
Die beantragten Ausgaben "Schadensfälle betriebsbedingt" iHv € 20.000,00 blieben daher steuerlich außer Ansatz".
Dagegen brachte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Berufung ein, die er wie folgt begründete:
"Herr Bw ist als selbständiger Vermögensberater für die Firma AWD Gesellschaft für WirtschaftsberatunggmbH tätig. In Ausübung dieser Tätigkeit hat der Bw. auch Aktien der Firma Immofinanz AG als "sichere Veranlagung" empfohlen. Die genannten Aktien haben im Zuge der globalen Finanzkrise stark an Wert verloren, viele Anleger wurden geschädigt. Der VKI-Verein für Konsumenteninformation geht seit 2009 mittels Sammelklage gegen die Firma AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung vor. Die aus der Vermittlung von Immofinanz AG entstandenen Schäden in Millionenhöhe wurden seitens des VKI sehr öffentlichkeitswirksam in nahezu allen Medien thematisiert. Die Firma AWD GmbH ist mit Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe konfrontiert. Nicht zuletzt die Medienberichte haben Geschädigte zu Schadenersatzforderungen veranlasst Davon ist auch Herr bw. als Vermittler betroffen!
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst wurden. Nach der gesetzlichen Definition kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftstätigkeit veranlasst werden (vgl. ). Die Behörde geht in der Bescheidbegründung davon aus, dass die in Rede stehende Schadenersatzzahlung iHv. Euro 20.000,00 aus der Haftung "nicht vom Berufsbild eines Vermögensberaters umfasst ist, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens von diesen "Berufskreisen" in Ausübung ihres Berufes (zitiert ) grundsätzlich keine Garantien für Veranlagungsergebnisse abgegeben werden können."
Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass dem zitierten Sachverhalt ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Beschwerdeführer im zit. Erkenntnis war ein Rechtsanwalt. Rechtsanwälte erbringen rechtliche Beratungsleistungen, der Bw. ist als Vermögensberater tätig. Rechtsanwälte und Vermögensberater gehören zweifelsfrei NICHT dem gleichen Berufskreis an, es handelt sich um völlig unterschiedliche Berufsgruppen. Im zitierten Erkenntnis war der beschwerdeführende Rechtsanwalt eine Wechselbürgschaft aus privaten Gründen eingegangen um einem notleidenden Klienten zu unterstützen. Im zit. Erkenntnis sprach der VwGH aus, dass es nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes gehöre, notleidende Klienten finanziell zu unterstützen. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch um eine Schadenersatzzahlung eines Vermögensberaters. Aus dem zit. VwGH-Erkenntnis ist in diesem Zusammenhang nichts für den gegenständlichen Fall Relevantes abzuleiten. Dieses Erkenntnis vermag die Begründung des Bescheides nicht zu tragen.
Wesentlich für die Tätigkeit des Bw. sind zufriedene Kunden und damit verbunden erfolgreiche Weiterempfehlungen. Die geleistete Schadenersatzzahlung war für den Bw. eine durchaus sinnvolle Ausgabe, da damit die angedrohte Klage vermieden werden konnte. Der Bw. muss davon ausgehen, dass im Umfeld vieler gleichgelagerte Fälle ein Gerichtsverfahren wegen Fehlberatung für ihn negativ ausgehen würde und die Schadenersatzzahlung auf der Grundlage eines richterlichen Urteils im Zusammenwirken mit den zusätzlich anfallenden Rechtsberatungskosten ein für den Bw. viel schlechteres Ergebnis erbracht hätte.
Trifft ein Anleger seine Anlageentscheidung aufgrund fehlerhafter Beratung, haftet der die Information erteilende Anlageberater im Regelfall (vgl. dazu Winternitz/Aigner, Die Haftung des Anlageberaters für fehlerhafte Beratung). Eine Haftung wird insbesondere dann bejaht, wenn eine Pflichtverletzung des Anlageberaters gegenüber dem Anleger gegeben ist und die übrigen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches im Sinne des ABGB gegeben sind. Treffen diese Voraussetzungen zu, wird das Verlustrisiko des Anlegers zum Haftungsrisiko des Anlageberaters (vgl. dazu Vortmann, Produkthaftung und Anlageberatung). Auch der Gesetzgeber selbst hat in der WPDL-RL (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) Regeln für eine ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung aufgestellt, die 1997 auch in Gesetzesform umgesetzt wurden (vgl. Weiser, EcoLex 1995/79).
Im gegenständlichen Fall unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen eine Haftung für eine fehlerhafte Beratung entstanden und damit im Zusammenhang stehende Schadenersatzleistung zweifelsfrei eine Betriebsausgabe.
Wir beantragen daher die Schadenersatzzahlung in Höhe von Euro 20.000,00 bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 als Betriebsausgabe anzuerkennen."
Ergänzend zur Berufung wurde im Schreiben vom ausgeführt:
"Bei der Geschädigten handelt es sich um die Schwester von Herrn bw..
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ca. 30% der Kundenbeziehungen von Herrn bw. auf Empfehlungen seiner Schwester zurückgehen. Um noch weiteren Schaden zu vermeiden, war es für den Fortbestand des Unternehmens unabdingbar diese Schadenersatzzahlung zu leisten, da bei Nichtzahlung damit zu rechnen gewesen wäre, dass ein wesentlicher Teil des Kundenstockes verloren gegangen wäre. Dies hätte zu einem markanten Umsatzrückgang in der Zukunft (und damit auch zu entsprechenden Steuerausfällen) geführt, welche jedoch durch die erfolgte Zahlung hintangehalten werden konnten.
Die Höhe des Verlustes ist aus beiliegendem Kontoauszug der Bank von Frau Schwester zu erkennen ("unrealisierte Kursgewinne € -19.888,83").
Im Jahre 2009 kam es zu zwei weiteren Schadenersatzzahlungen im Gesamtbetrag von ca. Euro 17.000,00."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Stpfl. unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus.
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten zurückzuführen sind, bilden dann Betriebsausgaben, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind, wenn also der Stpfl. in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten wurde von Ihnen nicht behauptet oder gesetzt, weil in Ihrer Beratung zum Kauf von Immofinanzaktien kein Beratungsfehler erblickt werden kann. Die Vermögensanlage in Wertpapieren der Immofinanz AG hat über Jahre hinweg eine hohe Rendite gebracht und wurde von professionellen Personen als Vermögensanlage empfohlen; darin kann kein Beratungsfehler erkannt werden. Bei Beratung zum Aktienkauf muss auch ein Laienanleger mit fallenden Kursen bis zum Totalverlust des Kapitals rechnen und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wird von Anlage- und Vermögensberater in Ausübung des Berufes grundsätzlich keine Garantie für Veranlagungsergebnisse abgegeben werden. Es spricht weiters für die außerbetriebliche Veranlassung, dass sich die Wertpapiere der Immofinanz AG noch immer im Besitz Ihrer Schwester befinden (It. Depotverzeichnis). Bei dem "unrealisierte Kursgewinn" handelt es sich mangels Verkauf zum "aktuellen" Kurs It. Depotauszug zum um einen fiktiven Kursverlust, der bis dato nicht eingetreten ist Bei Halten der Wertpapiere bis wieder Kurssteigerungen eintreten, tritt jedenfalls im Jahr 2008 kein Schaden ein und die volle Abdeckung des "nicht realisierten Kursgewinnes" auf freiwilliger Basis stellt keine betrieblich veranlasste Zahlung dar. Im Übrigen wird angemerkt, dass der Aktienkurs der Immofinanz AG eine Aufwärtsentwicklung zeigt und die Immofinanzaktien an den Börsen zum Kauf empfohlen werden. Außerdem wurde durch die freiwillige Schadensabgeltung Ihre Schwester gegenüber Ihren anderen Kunden bevorzugt und liegt im Nahe-Angehörige-Verhältnis begründet Schadenersatzleistungen als Folge eines Verhaltens aus privaten Gründen (nahe verwandtschaftliche Beziehung) stellen aber keine Betriebsausgaben dar. Der vorliegende Schriftverkehr mit Ihrer Schwester soll den Eindruck erwecken, dass eine fremdübliche Berater-Anleger-Beziehung vorhanden ist. Die privaten Motive werden durch den Eindruck verstärkt, dass an keine weiteren Anleger Schadenswiedergutmachungen geleistet und bisher keine Klagen von anderen Geschädigten eingebracht wurden.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei gerichtsanhängigen Verfahren Schadensfälle allenfalls von einer 8erufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Im konkreten Fall handelt es sich bei dem freiwillig geleisteten Schadenersatz um eine Zahlung aus persönlichen Gründen und daher kann sich die Zahlung nicht gewinnmindernd auswirken.
Aufwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung geleistete werden, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit veranlasst sind, wie z.B. Kulanzleistungen in Garantie- und Versicherungsfällen.
Das Argument, dass ca. 30% der Kundenaufträge durch Ihre Schwester vermittelt wurden und somit der "Kundenstock" beibehalten werden kann, wird durch die Höhe der Provisionseinnahmen von der Fa. AWD nicht bestätigt.
Zu dem Einwand, die Schadenersatzzahlung erfolgte im Hinblick auf den Fortbestand des Unternehmens, ist festzustellen, dass die Provisionen von der Fa. AWD nur einen Teil Ihrer Umsätze ausmachen. Der Hauptumsatz wird mit der Tätigkeit als Schulungsleiter für Wien für GmbH, Schulungszentrum erzielt, uzw. mit Beratungs- und Schulungserlösen.
Damit ergibt sich im Rahmen der Gesamtbetrachtung, dass die Anhaltspunkte für eine außerbetriebliche Veranlassung verursacht durch das Verwandtschaftsverhältnis sprechen und Ihre Anlagenempfehlung nicht einem ungewollten Fehlverhalten gleichgestellt werden kann."
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter zusätzlich zu den bereits in der Berufung vorgebrachten Argumenten Folgendes aus:
"Der Stpfl. hat in die Veranlagung in Immofinanz-Aktien als "sichere" Veranlagungsform empfohlen. Der vom Finanzamt dargestellte Standpunkt würde ja nahezu einen Freibrief für alle Vermögensberater darstellen und die unzweifelhaft bestehende Haftung eines Vermögensberaters für fehlerhafte Beratung ad absurdum führen. Das Finanzamt verwechselt in diesem Zusammenhang die Haftung für eine ordnungsgemäße Beratung mit der Haftung für Veranlagungsergebnisse.
Die Interpretation des vorgelegten Depotauszuges durch die Finanzbehörde ist fehlerhaft und unrichtig. Bei dargestellten handelt es sich nicht um einen fiktiven Kursverlust sondern um einen tatsächlich eingetretenen realen Kursverlust. Das Halten dieses Wertpapieres bis die eingetretenen Kursverluste wieder ausgeglichen würden, geht völlig an der Realität vorbei. Ein Wiedererreichen des zum Zeitpunkt des Ankaufes bestehenden Kursniveaus ist extrem unrealistisch und auch bis heute nicht eingetreten. Diese vom Finanzamt angestellte Kursspekulation ist auch für den Sachverhalt unerheblich. Entscheidend ist der zum Zeitpunkt der Schadenersatzzahlung tatsächlich eingetretene und ersichtliche Kursverlust. Genau dieser Schaden wurde vom Stpfl. ersetzt.
Unrichtig ist die Behauptung des Finanzamtes, dass die Schadenersatzzahlung auf freiwilliger Basis erfolgte. Wesentlich für die Tätigkeit eines Vermögensberaters sind zufriedene Kunden und damit verbunden erfolgreiche Weiterempfehlungen. Die geleistete Schadenersatzzahlung war für den Bw. eine durchaus sinnvolle Ausgabe, da damit die angedrohte Klage vermieden werden konnte. Der Bw. muss davon ausgehen, dass im Umfeld vieler gleichgelagerte Fälle ein Gerichtsverfahren wegen Fehlberatung für ihn negativ ausgehen würde und die Schadenersatzzahlung auf der Grundlage eines richterlichen Urteils im Zusammenwirken mit den zusätzlich anfallenden Rechtsberatungskosten ein für den Bw. viel schlechteres Ergebnis erbracht hätte. Von Freiwilligkeit kann daher keine Rede sein. Trifft ein Anleger seine Anlageentscheidung aufgrund fehlerhafter Beratung, haftet der die Information erteilende Anlageberater im Regelfall (vgl. dazu Winternitz/Aigner, Die Haftung des Anlageberaters für fehlerhafte Beratung). Eine Haftung wird insbesondere dann bejaht, wenn eine Pflichtverletzung des Anlageberaters gegenüber dem Anleger gegeben ist und die übrigen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches im Sinne des ABGB gegeben sind. Treffen diese Voraussetzungen zu, wird das Verlustrisiko des Anlegers zum Haftungsrisiko des Anlageberaters (vgl. dazu Vortmann, Produkthaftung und Anlageberatung). Auch der Gesetzgeber selbst hat in der WPDL-RL (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) Regeln für eine ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung aufgestellt, die 1997 auch in Gesetzesform umgesetzt wurden (vgl. Weiser, EcoLex 1995/79).
Im gegenständlichen Fall unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen eine Haftung für eine fehlerhafte Beratung entstanden und damit im Zusammenhang stehende Schadenersatzleistung zweifelsfrei eine Betriebsausgabe.
Unrichtig ist die Darstellung, dass keine Klagen von anderen Geschädigten im Zusammenhang mit Fehlberatung bei Immofinanzanlegern eingebracht wurden" Die Firma AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH ist mit Sammelklagen von Geschädigten initiiert vom Verein für Konsumenteninformation in Millionenhöhe konfrontiert, die durch Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ausdrücklich für zulässig erklärt wurden. Einer solchen Klage wollte sich der Stpfl. nicht aussetzen und hat daher - wie auch in anderen Fällen üblich - eine entsprechende Schadenersatzzahlung auf Anraten seines Anwaltes auf Basis der Klagsdrohung geleistet und ist daher diese eindeutig durch den Betrieb veranlasst.
Fehlerhaft ist die Interpretation des Finanzamtes über die Höhe der im Zusammenhang mit der Firma AWD erzielten Umsätze. Dazu zählen nicht nur die direkt von der Firma AWD an den Stpfl. ausbezahlten Umsätze (im Jahre 2008 € 1.446,00) sondern auch die von Herrn X (ebenfalls AWD Berater) an Herrn bw. in seiner Eigenschaft als Subvermittler ausbezahlten Provisionen in Höhe von Euro 38.073,97.
Die geleistete Schadenersatzzahlung war für den Fortbestand des Unternehmens "Vermögensberater" zweifelsfrei notwendig und sinnvoll. Dass Herr bw. im Jahre 2008 neben seinen Vermögensberatungserlösen von € 39,519,97 auch Umsätze als "Schulungsleiter" in Höhe von € 56.865,49 erzielt hat, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes unwesentlich.
Die angestellte "Gesamtbetrachtung" geht somit in ihrer Schlussfolgerung von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Das Verwandtschaftsverhältnis ist nicht zu leugnen, im gegenständlichen Fall für die Beurteilung des Sachverhaltes jedoch nicht ausschlaggebend. Ein anzustellender Fremdvergleich hätte nämlich zweifelsfrei ergeben, dass diese Schadenersatzzahlung bei Erfüllung der gegebenen Voraussetzungen auch an einen fremden Dritten bezahlt worden wäre.
Wir beantragen daher die bezahlte Schadenersatzzahlung in Höhe von Euro 20.000,00 als Betriebsausgabe anzuerkennen."
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am folgenden Vorhalt an den Bw.:
" Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Im Schreiben vom werden zwei weitere Schadenersatzzahlungen im Jahr 2009 im Gesamtbetrag von ca. Euro 17.000,-- erwähnt. An wen und wofür wurden diese Schadenersatzzahlungen geleistet (belegmäßiger Nachweis)?
Wurden die betreffenden Wertpapiere der Immofinanz AG durch Ihre Schwester im Jahr 2008 verkauft und somit der Kursverlust im Jahr 2008 realisiert?
Wieso wäre bei Nichtzahlung dieser Schadenersatzzahlung an Ihre Schwester damit zu rechnen gewesen, dass ein wesentlicher Teil des Kundenstocks verloren gegangen wäre?"
Dieser Vorhalt wurde wie folgt beantwortet:
"Die von Ihnen gestellten Fragen erlauben wir uns wie folgt zu beantworten:
1) Wir übermitteln die entsprechenden belegmäßigen Nachweise für die geleisteten Schadenersatzzahlungen des Jahres 2009.
2) die Wertpapiere wurden im Jahre 2008 von Frau Schwester nicht verkauft. Bei den Immofinanzaktien handelt es sich um an der Wiener Börse notierte Wertpapiere, welche jederzeit zu realisieren gewesen wären. Diese Wertpapiere sind somit als "geldnah" zu bezeichnen. Jedenfalls ist der massive Wertverlust auch ohne tatsächliche Realisierung bereits eingetreten. Eine Heranziehung dieser Wertpapiere zum Beispiel als Besicherung für einen aufzunehmenden Kredit zu den ursprünglichen Anschaffungskosten würde bedingt durch den eingetretenen Wertverlust wohl von keiner Bank der Welt akzeptiert werden.
3) Wie im gegenständlichen Verfahren bereits festgestellt, war Herr bw. im Jahre 2008 nicht nur als Vermögensberater sondern auch als Trainer und Ausbildungsleiter tätig. In Anbetracht der zeitlichen Inanspruchnahme durch die genannten Tätigkeiten konnte Herr bw. naturgemäß dem Aufbau eines Kundenstockes als Vermögensberater nur eingeschränkt entsprechende Zeit widmen. Nahezu sämtliche betreute Vermögensberatungskunden wurden Herrn bw. von seiner Schwester Frau Schwester empfohlen! Durch eine eventuelle Nichtzahlung der Schadenersatzzahlung – die von Schw. unter Klagsandrohung eingefordert wurde – wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass nicht nur keine weiteren Kundenempfehlungen mehr stattgefunden hätten sondern dass auch die bestehenden Mandantenbeziehungen – welche ja von Frau Schwester initiiert wurden – empfindlich darunter gelitten hätten. Ein Folgegeschäft mit diesen Mandanten wäre wohl kaum mehr zustande gekommen, da die bisherige Unterstützung durch Schw. sich ins Gegenteil gedreht hätte.
Ergänzend übermitteln wir ein Schreiben der SwissLifeSelect GmbH (vormals AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH ) aus welchem hervorgeht, dass die Vorgangsweise von Herr bw. eine durchaus übliche Praxis darstellte Regressansprüchen von Kunden bereits im Vorfeld zu begegnen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Angenommener Sachverhalt:
Der Bw. hat im Zuge seiner Tätigkeit als Vermögensberater für die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH seiner Schwester Aktien der Fa. Immofinanz AG als Veranlagung empfohlen, die durch die globale Finanzkrise stark an Wert verloren haben. Wegen dieser Fehlberatung wurde von der Schwester des Bw. Schadenersatz gefordert. Strittig ist im vorliegenden Fall der Betriebsausgabenabzug der geleisteten Schadenersatzzahlung in Höhe von € 20.000,-- an die Schwester des Bw.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus.
Die vom Bw. bezahlte Schadenersatzleistung ist weder vom Berufsbild eines Vermögensberaters (d.h. von einer Beratungsleistung) umfasst, noch durch die Vermittlungstätigkeit für die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH , weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens von diesen Berufskreisen in Ausübung des Berufes (vgl. ) grundsätzlich keine Garantien für Veranlagungsergebnisse abgegeben werden (können). Derartige Haftungen sind auch deshalb nicht möglich, weil die in einem krassen Missverhältnis zu den erzielbaren Provisionen liegenden Schadenersatzzahlungen die Betreuung eines größeren Klientenkreises und damit die Realisierung von Erwerbschancen unmöglich machen würden. Bereits die Verkehrsauffassung spricht von vornherein nicht für die vom Gesetz geforderte Veranlassung der Aufwendungen aus der Schadenersatzzahlung durch den Betrieb (vgl. ).
Der Bw. wurde nicht durch eine gerichtliche Entscheidung zu der Schadenersatzzahlung verurteilt und es ist aufgrund der Lebenserfahrung auch nicht sehr wahrscheinlich, dass seine Schwester eine Klage gegen ihn eingebracht hätte. Somit erfolgte die Schadenersatzzahlung nicht zwangsläufig. Somit ist die gegenständliche Schadenersatzzahlung in typisierender Betrachtungsweise (vgl. . 92/15/0171) der Privatsphäre zuzuordnen. Eine solche Schadenersatzzahlung ist nicht in Ausübung der Berufstätigkeit erfolgt. Die freiwillig erfolgte Schadenersatzzahlung kann nicht einem ungewollten Fehlverhalten gleichgestellt werden (vgl. Jakom/Lenneis EStG § 4 Rz 330 unter Schadenersatzleistungen, Seite 252).
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom geht hervor, dass die Wertpapiere von Schw., der Schwester des Bw., im Jahr 2008 nicht verkauft wurden. Somit wurde der Kursverlust im Jahr 2008 von der Schwester des Bw. nicht realisiert. Unter diesen Umständen hätte ein fremder Dritter nach der Lebenserfahrung niemals eine Schadenersatzzahlung geleistet.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.2.1013, Zl. 2009/13/0086 ergibt sich, dass es nicht der Verkehrsauffassung entspricht, dass ein Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufener Veranlagung verlorene Kapital) übernimmt. Somit sei der Beschwerdeführer laut Verwaltungsgerichtshof mit der versagten Berücksichtigung der auf seiner Haftungserklärung beruhenden "Schadenersatzzahlungen" als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Einkünfte als Vermögensberater nicht in seinen Rechten verletzt worden. Wenn nun das Höchstgericht nicht einmal bei einer durch einen Vermögensberater übernommenen Haftung eine daraus resultierende Schadenersatzzahlung als Betriebsausgaben anerkennt, dann ist umso mehr im vorliegenden Fall abzuweisen, weil hier keine Haftung durch den Bw. übernommen wurde und der Verlust durch die Schwester des Bw. nicht im Streitjahr realisiert wurde.
Daran vermag auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass bei einer Nichtzahlung durch den Bw. an seine Schwester die bestehenden Mandantenbeziehungen gelitten hätten bzw. keine Folgegeschäfte zustande gekommen wären, nichts zu ändern. Der Bw. ist diesbezüglich dem Gegenargument in der Berufungsvorentscheidung, dass dies durch die Höhe der Provisionseinnahmen von der Fa. AWD nicht bestätigt worden sei, nicht entgegengetreten.
Damit ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Tatsachen ein Bild, welches objektive Anhaltspunkte für eine außerbetriebliche (berufliche) Veranlassung (nämlich durch das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Schwester) aufweist und vom übrigen Betriebsgeschehen abweicht. Darum kann die gegenständliche Schadenersatzzahlung nicht als Betriebsausgabe des Bw. anerkannt werden.
Daher war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Schadenersatz Anlageberatung Betriebsausgaben Angehörige freiwillig |
Verweise | VwGH 08.02.1013, 2009/13/0086 |
Zitiert/besprochen in | Hochrieser in BFGjournal 2014, 174 StExp 2014/207 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100148.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at